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Frankenberg und Umgegend i Em Eppendorf uf dem b weiß« m Dieb solchen zurück. >ll, fin, zweite unden. ieselbe, i I«. enberg hlbach einem e Fin- Bckanutmachnng des Ministeriums -eS Innern, , auswärtige Waarenlotterie» un- dergleichen Unternehmungen betreffend. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß dem'Verbote in §§ ll und 12 des Gesetzes vom 4. December 1837 zuwider der Vertrieb von Loosen oder sogenannten Actien zu solchem ausländischen Lotterien»-' ternehmunge^ welche den Theilnehmern, anstatt baaren Geldes, Gewinnste an verschiedenen Waaren und JndMrieerzeugniffen in Aussicht stellen, noch immer in ziemlich umfänglicher Weise im Lande stattfindeU - .7 . . . ... Unter den hierher gehörigen UnteMehmungen sind, außer der seit längerer Zeit bekannten Sachstn- röt Aschen Waarenlotterie zu Gteiz, insbesondere eine unter der Direktion eines gewissen M. Httgt zu Weimar begründete Jndüstrie-Ictienanstalt, welche überdies das Publicum überihreZulaffungin Sachsen namentlich dadurch zu tauschen versucht hat, daß ihre Loosziehung von der Ziehung bei der Sächsischen Landeslotterie abhästgig gemacht worden war, ingleichen Vie von einem gewissen S, Leb- pold Vkkrzirte „Acssengesellschaftzur Aufmunterung Gewerbtreibender" zu Peine im KönigreichkH^ nover zu nennen, letztere allem.Vermuthen nach identisch mit einem unter derselben Firma vonZihim gewissen Stockvis zu Rethem im Hannöverschen betriebenen Unternehmen. Da die genannten, wie alle andern derartigen Unternehmungen, so wie sie, wenigstens der Mehr», zahl nach, ohne alle Autorisation Seiten der betreffenden Landesregierungen bestehen, so auch jeder solidem Begründung entbehren, vielmehr lediglich auf möglichst gewinnreichen Absatz schlechter Fabrik- waaren berechnet, die an denselben sich Betheiligenden mithin mehr oder weniger der Uebervortheilung ausgesetzt sind, so findet sich "das Ministerium des Innern veranlaßt, nicht nur das Publicum hierauf aufmerksam zu machen und vor der Theilnahme an den.genannten und ähnlichen Waarenlotterie» zu warnen, sondern auch das eingangsgedachte, den Vertrieb von Loosen oder Actien zu letzter» und die Beförderung desselben betreffende gesetzliche Verbot andurch einzuschärfen. ' Dabei wird no» ausdrücklich bemerkt, daß es bei der Allgemeinheit obigen Verbots nicht minder als eine Verletzung desselben anzusehen ist, wenn deirVertrieb derartiger Loose vom Inlande aus auch nur nach dem Auslande stattgefunden hat. Alle Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, auf die obgedachtcN Unternehmungen-durch ihre Organe ein wachsames Auge zu haben und bei vorkommenden Zuwiderhandlungen die angezogene» gesetzlichen Bestimmungen mit Nachdruck geltend zu machen. - ' > Die Herausgeber von Zeitschriften der in tz 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten" Arten habende vorstehende Bekanntmachung alsbald in ihren Blättern zum Abdruck zu bringens Dresden, den 26. Juni 1852. M in i st eri um des Innern.. - v. Friesen. In Gemäßheit VeS Gesetzes vom 11. Mai 1852 , welches die direkten Wahlen der Grmeindevertre- ter aufhebt, ist sofort eine Neuwahl des hiesigen Stadtverordneten-Collegiums und zwar durch Wählt männer vorzunehmen- / " . - ,