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und««, dankt« e,Pro- ad als es da- :tugal, änisrsr rnnral mn sch- deul- e. Kö- lNMAI. h deS t von m en. sflüssr d wbe- > nach tj, daß Stun- , wel- a ihre i Erd- ie Be- Amts- md Aizeigkbllitt für den Schrlr des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Hlrngebung L»L« Abonn-m-nt »irrtelj. 1 M. 50 Pf. einschließl. ,e» »Jllustr. UnterhaltungSbl." i. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei insrren Boten, sowie bei allen Reichspostanstalten. Trlrgr.-A-rrssr. Amtsblatt. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage für den fol genden Tag.InsertionSpreiS: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Nr. 210 Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. -— 57 Jahrgang, M--. -r-, Freitag, den 1. April mn. (Nest, ieftau- v ß- «. er »»a. »den. holen II. kl, ' For- Buch- »V»I. airs- d. . «bd. 7,28 7,5» S,w 8,1» 8,23 8,2» 8,55 8,08 SH4 9^2 9,42 8^5 8.00 8,05 8,20 8,20 9,30 9,40 9,4» 10,00 .«bd. 7,32 7,4» 7^0 7,58 8,0» 8M 80» 8^7 tadt men fern tir- rege Im Handelsregister für den Stadtbezirk ist heute auf Blatt 263 das Erlöschen der Firma HVI»» in Eibenstock eingetragen worden. Eibenstock, den 26. März 1910. Königliches Amtsgericht. Nachstehendes Regulativ wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Stadtrat Eibenstock, den 16. Mär; 1910. Hesse. M. Regulativ für da- Schornsteinfegerwesen in Eibenstock. tz 1. Das Reinigen der Schornsteine in Eibenstock erfolgt durch den »Bezirksschorn steinsegermeister". Dessen Anstellung und Verpflichtung bewirkt der Stadtrat. 8 2. Der Anzustellende muß seine Fachkenntnisse durch Ablegung der Meisterprüfung im Schornsteinfegergewerbe nachgewiesen haben. 8 3. Der Bezirksschornsteinfeger darf ohne Genehmigung des Stadtrates kein Neben gewerbc betreiben. 8 4. Dem Bezirksschornsteinfeger ist es überlassen, sich die erforderliche Anzahl zuver lässiger Gehilfen und Lehrlinge zu halten, für die er verantwortlich ist. Er hat im Falle seiner Behinderung für seine genügende Stellvertretung zu sorgen und diese dem Stadtrate anzuzeigen. Beim Reinigen der Schornsteine durch einen Lehrling muß stets der Meisters oder ein Geselle Aufsicht führen. 8 5. Dem Schornsteinfeger liegt ob: a. die regelmäßige Reinigung der Schornsteine von Amts wegen, b. die außerordentliche Reinigung der Schornsteine auf Anordnung des Stadtrates oder Antrag des Hauseigentümers, o. die Unterstützung des Stadtrates bei Besichtigung der Feuerstätten und Schorn steine. 8 6. Der Schornsteinfeger hat die Schornsteine (besteigbare und nnbesteigbare) "5 a. in gewöhnlichen Häusern allvierteljährlich, b. in Häusern mit gewerblichen Anlagen und starkem Feuerbetriebe, wie Bäckereien, Brauhäusern, Gasthöfen, Apotheken, Schlosser und Schmiedewerkstättcn, Seifen siedereien u. s. w. Z ... H nach Bedarf entsprechend öfter, in der Regel aber alle 8 Wochen sachgemäß mit Gründlichkeit, Sorgfalt und Vorsicht zu reinigen und zu kehren. Nichteingebaute Dampfessen find nur auf Verlangen des Eigentümers zu reinigen. 8 7. Der Schornsteinfeger ist verpflichtet, Besen, Leine, Elsen und eine kleine Leiter mit zur Stelle zu bringen. Etwa weiter erforderliche Hilfsmittel hat der Hauseigentümer zu stellen. 8 8. Vor Beginn des Kehrens hat sich der Schornsteinfeger bei dem Hallseigentümer oder dessen Vertreter zu melden. 8 9. Gelegentlich der Schornsteinreinigung sind die Füchse und Rauchkanäle gewerb licher Feuerungen, welche in Schornsteine einmünden, sowie die Backofenschürzen und die Räucherkammern, in welche Rauchrohre unmittelbar einmünden, gleichfalls sorgfältig zu reinigen. Die Rauchkanäle der gewöhnlichen Haus- und wirtschaftlichen Feuerungen bleiben hier von ausgeschlossen. Vergl. aber 8 16 unter a 6. 8 10. Von der Reinigung ist abzusehen, wenn der Schornstein Nachweislich seit ver letzten Reinigung unbenutzt geblieben ist. 8 11. Der durch das Kehren der Schornsteine nebst Zubehörungen abgefallene Ruß ist zu sammeln und an einem feuersicheren Orte unterzubringen. In Aschebehälter kann er untergebracht werden, wenn sie unbedingt feuersicher sind. In Gärten oder Feldern darf er nur dann ausgcschüttet werden, wenn diese sich min destens 30 Meter von allen Gebäuden entfernt befinden. Glimmender Ruß ist vorher in irdenen oder metallenen Gefäßen gehörig abzulöschen. Der Schornsteinfeger hat den Ruß nur aus der Esse herauszuschaffen und, wenn nötig,, abzulöschen. Auf den Ruß selbst hat er keinen Anspruch. Zum Fortschaffen des Rußes ist der Hausbesitzer verpflichtet. Der Schornsteinfeger hat das Beiseiteschaffen des Rußes nur dann zu besorgen, wenn es der Hauseigentümer verlangt. S. 8.16 ck. 8 12. Beim Reinigen der Schornsteine ist auf die Bewohner der Gebäude möglichst Rücksicht zu nehmen: unnötige Verunreinigungen oder Beschädigungen der Gebäude sind unter allen Umständen zu vermeiden. Auch haben sich der Schornsteinfeger und seine Gehilfen oder Lehrlinge bei Ausübung ihres Gewerbes der Einwohnerschaft gegenüber eines anständigen und zuvorkommenden Be nehmens zu befleißigen. 8 13. Das Ausbrennen von Schornsteinen ist nur dem Bezirksschornsteinfegermeister (nicht den Gehilfen oder Lehrlingen) gestattet. Er hat hierbei alle im Einzelfalle erforder lichen Sicherheitsmaßregeln bei eigener Verantwortlichkeit vorzukehren. Das Ausbrennen muß auf alle Fälle unterbleiben, wenn dadurch das beteiligte Gebäude oder dessen Umgebung gefährdet werden würde. 8 14. Beim Reinigen Hal der Schornsteinfeger gleichzeitig sein Augenmerk auf den baulichen Zustand der Schornsteine und ihre Zubehörungen, wie auch der gewerblichen Feuerungsanlayen zu richten. Wo Reimgungsöffnungen innerhalb des Gebäudes vorhanden sind, ist darauf zu sehen, daß sie den vorschriftsmäßigen Abstand vom Holzwerk haben und auch sonst den gesetzlichen Bestimmungen, namentlich 8 122 des Allgemeinen Baugesetzes entsprechen. Gewöhnliche Stuben- und Küchenöfen sind nachzusehen, wenn es die Bewohner aus drücklich wünschen. Etwaige Mängel an den Schornsteinen und Feuerungsanlagen hat der Schornstein feger sofort dem Eigentümer des Gebäudes und, wenn die Feuersicherheit gefährdet ist, dem Etadtrate zu melden. Diesem ist auch dann Meldung zu machen, wenn Schornsteine unzulässiger Weise zu gewerblichen Zwecken, etwa durch nachträgliche Einrichtung von Bäckereien und dergleichen benutzt werden. 8 15. Der Schornsteinfeger hat ein Tagebuch zu führen, aus dem jederzeit ersehen «erden kann, welche Schornsteine er an jedem Tage gereinigt hat. 8 16. Für das Reinigen der Schornsteine hat der Schornsteinfeger von dem HanS- befitzer sofort nach Beendigung der Arbeit den Kehrlohn »ach folgenden Sätzen sprachen: ») für das einmalige Reinige«: 1) einer Esse, welche durch ein Geschoß geht — Mk. 2) einer Effe, welche durch 2 Geschosse geht — Mk. 3) einer Effe, welche durch 3 Geschosse geht — Mk. 4) einer Este, welche durch mehr als 3 Geschosse geht, für jedes wei terc Geschoß je 5 Pfg. mehr, 5) eines Bäckereischornsteins — Mk. 6) eines Kamins, Rohres oder Schlundes (nicht auch für gewöhnliche Ofenrohre, die bis auf 60 em Länge von der Esse aus unentgeltlich mit zu reinigen sind) — Mk. k) für das Ausbrennen: 7) einer Esse, welche durch ein Geschoß geht — Mk. ^8) einer Este, welche durch mehr als ein Geschoß geht, für jedes wei tere Geschoß 25 Pfg. mehr. Als Geschoß im Sinne der Lohnsätze unter a und b gilt auch das Dachgeschoß, jedoch mit der Einschränkung, daß es bei der Lohn berechnung nur für solche Schornsteine in Ansatz gebracht werden kann, an die im Dachgeschosse benutzte Feuerungsanlagcn angeschlossen sind. Das Gleiche gilt für Geschosse, die unter dem Erdgeschosse liegen. «) für Reinigung eines Dampffchornsteines: zu bean- 15 Pfg-, 25 Pfg., 35 Pfg-, 40 Pfg., 10 Pfg., 75 Pfg, 9) bis zu 15 m Höhe 3 Mk. — Pfg, 10) über 15 m Höhe 5 Mk. — Pfg, ck) für Betseiteschaffen des Nutzes: 11) nach 8 11, wenn dies vom Hauseigentümer verlangt wird, — Mk. 10 Pfg. Für die Tätigkeit des Schornsteinfegers nach 8 5 unter 0 zahlt die Stadt eine jähr liche Entschädigung nach Uebereinkommen. -' 8 17- Außer dem Kehrlohn dürfen der Schornsteinfeger oder seine Leute von den Eigentümern oder Bewohnern der Gebäude keine Geschenke oder Trinkgelder fordern. 88 16. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. wird der Bezirksschornsteinfeger bestraft, wenn er sieh weigert, die ihm vom Stadtrate oder einem Hausbesitzer beziehentlich dessen Stellver treter übertragene Reinigung von Schornsteinen und Abzugsröhren auszuführen oder sie unpünktlich beziehentlich nngenügend besorgt, wenn er die ihm pflichtgemäß obliegende Mel düng über schadhafte Essen und Feuerungsanlagen (8 14 Absatz 4 des vorliegenden Regu lativs) unterläßt, oder sonst Bestimmungen dieses Regulativs zuwiderhandelt. Ueberschreitet der Bezirksschornsteinfeger die festgesetzten Gebühren, so ist er mit Geld bis zu 150 Mk. und im Unvermögenssalle mit Haft bis zu 14 Tagen nach 8 >48 Ziffer 8 der Reichsgewerbeordnung zu bestrafen. 8 19. Das dienstliche Vertragsverhältnis kann sowohl vorn Stadtratc, als auch von dem Bczirksschornsteinfegermeister einseitig nach Ablauf einer einhalbjährlichen Kündigungs frist aufgehoben werden. Es steht aber dem Stadtrate das Recht zu, den Bezirksschornsteinfegermeister ohne Kündigung sofort seines Dienstes zu entlassen, wenn er sich eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann, oder sich wiederholt grobe Vernachlässigungen im Dienste oder ungebührliches Benehmen oder Neber schreitung der Kehrlohnsätze hat zuschulden kommen lassen. In letzteren Fällen muß zwei malige stadträtliche Verwarnung vorausgcgangen sein. W28 20. Dieses Regulativ tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, den 10. März 1910. Der SLclötrctt. (I,. 8.) Lesse. Mütter. Nachstehend veröffentlichen wir die neue Biersteuerordnung für Eibenstock. Sie ist am 20. Februar 1910 vom Königlichen Ministerium des Innern unter Vorbehalt deS Widerrufes genehmigt worden. Stadtrat Eibenstock, dm 30. Mär; 1910. Heffe. M. Biersteuerorimmik für die SIM Eibenstock 81. Im Bezirke der Stadt Eibenstock wird eine Biersteuer erhoben, deren Ertrag zur Stadt kasse fließt. 8 2. Der Bierstcuer unterliegt das innerhalb des städtischen Bezirks zum Verbrauche kom mende Bier aller Sorten, gleichviel, ob es aus der hiesigen Brauerei stammt oder von aus wärts bezogen ist. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier in den Besitz der in 88 4 lind 8 bezeich neten Wiederverkäufer und anderen Personen gelangt ist. 8 3. Die Biersterier beträgt 65 Pf. für 1 Hektoliter Bier. Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1'I vom Hundert der Menge wird mit 25 Pf. für 1 Hektoliter versteuert. Ein Unterschied der Steuer für zollvereinsausländische Biere und für inländische Biere besteht nicht. Bei demjenigen Bier, das bei Eintritt der Steuerpflicht bereits auf Flaschen gezogen war, wird die Steuer nach dem Inhalte der Flaschen berechnet. Dabei sind von den Flaschen bis zu einein halben Liter Inhalt 200 und von den größeren Flaschen bis zu einem Liter- Inhalt 100 gleich einem Hektoliter zu rechnen. 8 4. Jeder zum Bierschank Berechtigte, sowie jeder Bierverkäufer ist verpflichtet, über das von ihm bezogene, sowohl hier als auswärts gebraute Bier ein Buch zu führen, aus welchem Bezugsquelle, Sorte, Alkoholgehalt und Menge des Bieres, sowie die Zeit des Empfanges ersichtlich ist. (Bierbuch.) Die hiesige Brauerei hat iin Bierbuche nur diejenigen Biermengen anzugeben, die sie zum unmittelbaren Verbrauch abgibl. Die Einträge in die Bierblicher, die vom Stadtratc zu beziehen sind, müssen genau,