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k WocheublatL st für p»ks»'^Mttlgskrück,RMlierg,Rastküurg,MritzkurgunSAmgegend. I Amtsblatt -er Königlichen Gerichtsbehörden uns -er städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. ZweiuudzwanMskr Jahrgang. Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends und ist durch alle Postanstalten zu beziehen. Abonnementspreis: Bierteljährkich IO Ngr. Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufinann Moritz Tschersich angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abend einzusendev. Inserate werden nur bis Dienstags und Freitags früh 8 Uhr in Pulsnitz angenommen und mit 8 Pf. für di« gespaltene Eorpus-Zeile berechnet. 1^0« Sonnabonb, orn 8 Januar 18^0. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 2. März 1870 Pulßnitz, am 4. Zanuar 1870. zum 10 Februar 1870 Bllrt. ove» l u-^ >fao! HD - !' acht^ ekrü üu" brüö -tt<! r. auf Prüfung persönlich hier einzureichen. Königsbrück, den 5. Januar 1870. hab et. Das Königliche Gerichlöamt daselbst. Fellmer. Königliches Gerichtsamt dasellst, Müller. ss, das dem Färber Friedrich Hermann Petzolv in Bretnig eigenthümlich zugehörige Fel>- und Wiesengrundstück, Parcellen Nr. 738, 739, 740 und 741 des Flurbuchs, Fast Nr. 105 res Grund- und Hypolhekeubuchs für Breinig, welches Grundstück am 3. dieses Monats ohne Berücksichtigung der Oblasten aus 400Thlr —- —. gewürdert worden ist, gleichzeitig mit rem übrigen Petzoldschen Besitzthum, wegen dessen bereits unterm 20. December vorigen Jahres Subhastationsbekanntmachung erlassen worden, nothwenriger Weise versteigert werden, was allenthalben unter Verweisung auf diese ev<' Letztere hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Bekanntmachung. Alle in den Orten des hiesigen Amtsbezirks aufhältlichen militärpflichtigen Personen — mit Ausnahme der zum einjährig freiwilligen Dienst , Berechtigten und der auf mehrere Jahre Zurückgestellten — welche a. im Jahre 1850 geboren, b. bei der vorjährigen Musterung in der Stammrolle nicht gestrichen worden sind, . werden hiermit aufgefordert, behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrollen unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine beziehendlich Gestellungsscheiue ma^bri den Gemeindevorständen ihrer Orte innerhalb der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar 1870 ^Lsich entweder persönlich anzumelden oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren anmelden zu lassen. Militärpflichtige, welche diese Meldung unterlassen, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene st ^Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust n. der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen, b. des aus etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militärdienste, -^vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen und außerdem mit Geld bis zu 10 Thaler oder verhältnißmäßig mit Gefängniß bestraft werden, -fsell . Zugleich werden die Militärpflichtigen auf die Bestimmung in Z 59 sub 2 der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund, vom iim-20' Marz 1868 aufmerksam gemacht, wonach Diejenigen, welche im Laufe des Jahres, in welchem sie sich anzumelden haben, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern amtshauptmannschafilichen Bezirk verlegen, dies sowohl bei ihrem Abgänge dem Gemeindevorstande des Orts, welchen -^sie verlassen, als auch dem des neuen Aufenthaltsorts, behufs Berichtigung der Stammrollen binnen 3 Tagen bei Vermeidung einer bis zu 10 Thlr. ^Ansteigenden Geld- beziehendlich verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe anzumelden haben. Die Gemeindeoorslände des hiesigen Amtsbezirks werden hiermit aufgefordert, soweit nöthig über das Leben und den dermaligen Aufenthalts- der in de« Geburtölisten verzeichneten Personen Erkundigung einzuziehen, die Anmeldung der militärpflichtigen Mannschaften entgegenzunehmen, Grund der Geburtslisten und der Anmeldungen die Stammrollen zu vervollständigen und alle diese Schriften längstens bis Dem in Nr. 97 und 98 des Pulsnitzer Wochenblattes enthaltenen amtshauptmannschaftlichen Erlasse vom 1. dieses Monats wird nicht allent halben nachgegangcn, namentlich sind darüber Beschwerden hier eingegangen, daß zu Absteckung und Markirung der Wege nicht lange, mit Stroh wischen versehene Stangen, sondern ost nur kleine, zur Kennzeichnung der Fahrbahn ungenügende Ruthen verwendet werden. Bei dem jetzt slaltfindeneen Wehwetler muß aber um so mehr auf Herstellung hoher, weit sichtbarer Markirpfähle im Interesse der Passanten gehalten werden, als es den Wegebaupflichtigen nicht allenthalben möglich sein wirb den Schnee rechtzeitig auszuwerfen. Es erhalten daher hiermit alle Banpflichtigen Veranlassung, auf allen Wegen, welche nicht auf beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt sind, die Fahrbahn, sowie die etwa anzulegende Wmlerbahn mit hohen, mit Strohwischen versehenen Markirpfähleu abzustecken, widrigenfalls ihnen sofort und ohne jede nochmalige vorherige Erinnerung Executicn eingelegt werden wird. Bautzen, am 31. Oeccmber 1869. Königliche Amtshauptmannschast daselbst. von Salza u. Lichtcnau.