Volltext Seite (XML)
Rv. LSS. Freitag, deu IS. August 181V. Mauhener E Aachrichten. Kreisblatt fiir dm Kreis-Nrections-Lyirk Kantzen. Anitsbtatt für die Gerichts- und Vermattunq^kezirke Raichen, Schirgiswntda, Röniqswarcha, Weißenberg, Herrnhut, Ojlritz, Rernsindt und Reichenau. Redacteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekanntmachung. Fahr Po st verkehr mit der bayerischen Pfalz. Der zeitweise eingestellt gewesene Fahrpostvcrkehr nach der bayerischen Pfalz ist wieder hergestellt. Es können demnach Fahrpostsendungen dahin von den Postanstalten wieder unbeschränkt angenommen werden. Berlin, den 16. August 1870. General-Postamt. Stephan. Bekanntmachung. Für die dritte diesjährige Schwurgerichtsperiode wurden heute in nachträglicher Ausloosung als Geschworene berufen: No. 124 der Jahresliste: Schramm, Robert, Fabrikbesitzer zu Schmölln, - 108 - - Sonnemann, George Friedrich Theodor, Kaufmann in Zittau. Bautzen, am 17. August 1870. Der Präsident des Geschwornen-Gerichts. Gareis. Wltr. Bekanntmachung. Den zurückgebliebenen Familien der in den Krieg gezogenen Mannschaften crthcile ich ärztlichen Rath und Beistand uncntaeldlich. vr. Wengler, K. Bezirksarzt, Heringsgasse: zu sprechen früh bis 9 Uhr. B e k a n n t m a ch « n g. Ueber Beschaffung der zur Bestreitung der Bedürfnisse der städtischen evangelischen Elementarschulen hierselbst erforderlichen Geldmittel ist im Einver ständnisse mit der Gemeindevertretung das T nachstehend abgedruckte Regulativ errichtet und von der vorgesetzten Königlichen Regierungsbehörde bestätigt worden, was andurch zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. Bautzen, den 16. August 1870. Der Stadtrath. Löhr, Brgrmstr. D Mit Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde soll im Einverständnisse mit dem größeren Bürgerausschusse die Beschaffung der zur Bestreitung der Bedürfnisse der städtischen evangelischen Elementarschulen erforderlichen Geldmittel, soweit dazu die Einnahmezugängs der betreffenden Schulcassen nicht aus reichen, durch Einhebung von Schulanlagen geschehen und sind bezüglich derselben unter Zugrundelegung des Regulativs vom^e^M 1869 für Erhebung der , , 22. April Gemeindeanlage zu solchem noch die nachstehenden Bestimmungen getroffen worden: § l. Beitragspflichtig zur Schulanlage sind; 1) alle selbstständige Mitglieder der hiesigen evangelischen Schulgemeinde, ausschließlich derjenigen, welche nach tz 8 des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen betreffend, zur Abänderung und Erläuterung des Gesetzes vom 8. März 1838, vom 12. December 1855 perfönliche Befreiung von Schnlanlagen zusteht, so daß also die Hauptleute und die in gleichem oder höherem Range stehenden Offiziere der hiesigen Garnison zu den Schulanlagen beitragspflichtig, Militairpersonen aber, vom Hauptmann abwärts von persönlichen Anlagen gänzlich befreit sind; 2) Grundstücksbesitzer evangelischer Consession, welche ihren wesentlichen Aufenthalt außerhalb des städtischen Gemeindebezirks haben, sind nur nach ihrem Grundbesitz innerhalb des städtischen Gemeindebezirks in Ansatz zu bringen; 3) der Staatsfiscus und die öffentlichen Stiftungen (8 104b der allgemeinen Städteordnung) wegen solcher Grundstücke, welche schon vor Einführung der all gemeinen Städteordnung anlagepflichtig waren; 4) Personen, welche zwar auswärts wohnen, für deren Rechnung aber in hiesiger Stadt irgend ein Geschäft betrieben wird; 5) Erwerbsgenossenschasten, deren Etablissement sich im städtischen Gemeindebezirk befindet. Die übrigen in dem eingangsangezogenen Gemeindeanlage-Regulative vom l^ enthaltenen Bestimmungen finden allenthalben auch auf die bchulanlage Anwendung, jedoch mit der Modifikation, daß, wo daselbst die Kämmereikasse und der Kämmereiverwalter bezeichnet ist, die Schulkasse und die Stiftungs deputation einzutreten, sowie der erste Absatz des 8 11 des Gemeindeanlage-Regulativs nur in dem Falle, wo der Ehemann und beziehendlich Vater der evangelischen Tonsession angehört, Anwendung zu leiden hat. 8 3 Sollte in einem und demselben Jahre neben der Schulanlage auch eine besondere directe Communalanlage ausgeschrieben werden, so kann die Ab- schätzung-Cataster-Ausstellung nnd Anlage-Ausschreibung bezüglich beider Arten Anlage mit einander verbunden und von dem Stadtrathe, auch was die Schulanlage anlangt, der nach Maaßgabe des bestätigten, bereits oben angezogenen Regulativs sür Einhebung der Gemeinde-Anlage niederzusetzenden Schätzungsdeputation übertragen werden. Die Letztere hat solchenfalls bezüglich der Schulanlage die Bestimmungen des gegenwärtigen Regulativs zu beacbten, die Kämmereiverwaltung aber die im letzteren der Stiftungsdeputation überwiesenen Geschäfte mit zu besorgen, namentlich der Erhebung und Vorrechnung der Schulanlage zu den bestimmten Zahlungsterminen sich zu unterziehen und die eingehobenen Anlagebeträge gegen Quittung an die Stiftungsdeputation ratenweise zur Schulkasie abzuliesem. Urkundlich ist hierüber dieses .. „ Nachtrags-Regulativ sestgestellt worden. Bautzen, am 14. Juli 1870. (Q. 8.) Der Stadtrath. (Q. 8.) Die Stadtverordneten. ' Die unterzeichnete Königliche Kreisdirection hat das vorbefindliche, die Beschaffung der zur Bestreitung der Bedürfnisse der städtischen evan- lvPchen Elementarschulen zu Bautzen erforderlichen Geldmittel betreffende Regulativ bestätigt und zu dessen Beurkundung das gegenwärtige L, Deeret amer gewöhnlicher Vollziehung ausgefcrtigt. Bautzen, den 25. Juli 1870. Königliche Kreis-Direktion. "" r e t. (L. L.) von Beust. von Tümpling,