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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rosse», Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 64. Freitag, den 20. August 1873. Aufforderung. Nach Z 17 der Verordnung vom 12. October 1841 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 236) sind im Monat Mai jeden Jahres Verzeichnisse der in jedem Orte wohnenden Katholiken mit Angabe der von einem jeden zu entrichtenden Gewerbe- und Personal steuer und bezüglich der katholischen Ehefrauen protestantischer Ehemänner mit Angabe der Gewerbe- und Personalsteuer der letzteren, oder dafern keine Katholiken im Orte vorhanden sind, Vacatscheine einzureichen. Da nur wenige Ortsvorstände diese Vorschrift beachtet haben, so werden diejenigen Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände, welche mit diesen Verzeichnissen bezieh. Vacatscheinen noch in Rückstand sind, hierdurch aufgefordert, deren Einreichung sofort und spä testens binnen S Lagen, vom Erscheinen dieses Blattes an gerechnet, anher zu bewirken. Meißen, am 14. August 1875. Die Königliche Amtshauptmannschast. Schmiedel. Bekanntmachung, Landtagswahl betr. Mit Rücksicht auf die bevorstehende Wahl eines Landtagsabgeordneten im 17. Wahlkreise des platten Landes werden die Ge- meindevorstände in den Gerichtsamtsbezirken Nossen «nd Wilsdruff darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach Z 14 der Ausführungsverordnung zu dem Wahlgesetze vom 3. December 1868 die Orts-Wahlliste sofort nach Ablauf der am 20. dss. Mts. zu Ende gehenden siebentägigen Reklamationsfrist unter Anzeige der etwa dagegen erhobenen Einsprüche und Beifügung der darauf bezüglichen Eingaben anher einzusenden haben. Meißen, am 17. August 1875. Königliche Amtshauptmannschast. Schmiedel. Coneurseröffnung. Zu dem überschuldeten Nachlasse des Mühlenbesitzers ^oliLLnn Ootttribcl in Kleinschönberg ist vom unter ¬ zeichneten Gerichtsamte der Concursprozeß eröffnet worden. Es werden daher alle Diejenigen, welche Ansprüche an dieses Schuldcnwcsen als Concursgläubiger erheben wollen, hiermit aufge fordert, bei Vermeidung der Ausschließung von demselben bis zum 1. September d. I. ihre Forderungen nebst den Ansprüchen auf bevorzugte Befriedigung unter Anführung der begründenden Thatsacheu bei dem unterzeichneten Gerichtsamte anzumelden und binnen der gesetzlichen Frist mit dem bestellten Rechtsvertreter, nach Befinden mit einzelnen Gläubigern recht lich zu verfahren, hiernächst aber am 9. October d. I. Vormittags 10 Uhr an hiesiger Gerichtsstelle zur Verhandlung über den Bestand der Masse und die Gebahrung mit derselben, zur Prüfung und Anerkennung der streitigen Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung, sowie zur Gütepflegung zu erscheinen und zwar unter der Verwarnung, daß Diejenigen, welche in diesem Termine ansbleiben oder eine von Seiten des Gerichts von ihnen verlangte Er klärung nicht abgeben, Alles, was über Feststellung der Masse und über Gebahrung mit derselben, sowie über Anerkennung der anaemcl- deten Forderungen und Ansprüche auf bevorzugte Befriedigung oder über andere den Concnrs betreffende Fragen verhandelt und beschlossen zugest" sich ebenso gelten zu lassen haben, als ob sie an den Verhandlungen Theil genommen und den gefaßten Beschlüssen Für den Fall daß sich das weitere Verfahren durch Abschluß eines Vergleiches nicht erledigen sollte, ist der M. October d. I. / Vormittags 12 Uhr, als ^.ernnn für Eröffnung eines Ordnungscrkenntnisses anbcraumt worden. bestellen Betheiligte haben bei 15 Mark —„ Strafe zur Annahme künftiger Anfertigungen Bevollmächtigte am hiesigen Orte zu Wilsdruff, am 5. Juli 1875. Das Königliche Gerichtsamt. In Jnterimsvcrwaltung: vr. Ganglost, Assessor. Bekanntmachnnq. Nachdem sestgestellt worden, daß unter dem Viehbestände eines hiesigen Wnthschaftsbesitzcrs die Maul- und Klauenseuche ausge brochen ist, so wird dies m Gemäßheit der Bestimmung in Z 4 Abs. 2 der Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 24. März 1874 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden zugleich die hiesigen Klauenviehbesitzer aufgefordert, den etwaigen Ausbruch der gedachten Seuche in ihrem Viehbestände oder die unter Letzterem zu Tage tretenden, den dringenden Verdacht derselben be gründenden Erscheinungen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen sofort anher anzuzeigen. Wilsdruff, am 18. August 1875. Der Stadtgemeinderat h. Kieker, Brgmstr.