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LtZniglich Aächstschev Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehorden. Zeitweise Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der A. S. Land- und LandeSkulturrentenbank-Verwaltung, Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der LandeS-Brandversicherungsanstalt, Übersichten des K. S. Statistischen Landesamts über Ein- und Rückzahlungen bei den Sparkassen, Grundsätzliche Entscheidungen deS N. S. LandeSversicherungsamts, Verkaufsliste von Holzpflanzen aus den K. S. Staatsforstrevieren. Sir. 171. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Sonnabend, 26. Znli 1913. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigurmsteile 30 Pf., die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. aus Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Mit der Einrichtu»- und einstweilige« Leitung de» Dresdner Flugplatzes »st der sächsische Militärflieger Leutnant Meyer vom Infanterieregiment Nr. 139 betraut worden. * Der Streik aus de»» Weserwerften gewinnt an Aus dehnung. * Der Oberstlandmarschall von Böhmen, Prinz Lobkowitz ist zurückgetreten. Rußland hat erklärt, keinesfalls die Wiederherstellung der ottomanischen Herrschaft in Gebieten zulasten zu können, aü» denen die Türke»» schon vertrieben waren. Er werde gezwungen sein, eine Aktion zu unternehme», um den Rückzug der türkischen Truppen aus diesen Ge bieten sicher zu stellen. Mau glaubt, daß es zu einem gemeinsame» Vorgehen der Mächte kommen wird. * Die bulgarische Regierung hat ihre Vertreter im Auslände beauftragt, die Einsetzung einer internationale» llntersuchunaskommission zur Prüfung der gegen die bulgarischtuTruppenerhobene» ungeheurenveschuldigungen zu erbitte». Die Bulgaren haben Dedeagatsch geräumt, das darauf von griechischen Marinemannschasten besetzt wurde. > ------ -- Amtlicher Teil. Finanzministerium. Se. Majestät der König habe»» Allergnädigst geruht, dem Straßenwärter a. D. Friedrich Wilhelm Lohse in Hermsdorf i. E. das Ehrenkreuz mit der Krone zu ver leihen. Ministerium de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Branddirektor vr. Reddemann in Leipzig das Ritterkreuz 1. Klasse deS Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Maurerpolier Nestler in Drebach die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Die diesjährigen Wahlfähigkeitsprüfungen an den Lehrerseminaren und an den Lehrerinnenseminaren in Dresden und Leipzig sollen zwischen Michaelis und Weihnachten stattfinden. Diejenigen Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, die sich der Wahlfähigkeitsprüfung unterziehen wollen, haben spätestens am 18. August ihre Zulassungsgesuche bei dem Bezirksschulinspektor ihres Wohnortes unter Beifügung der in 8 16 der Prüs.-O. vom 1. November 1877 (G.- u. B.-Bl. S. 113) vor geschriebenen Zeugnisse einzureichen, worauf sodann von den Bezirksschulinspektoren die Gesuche mit tunlichster Beschleunigung und spätestens bis 8. September unter Beachtung von 8 16 der Prüf.-O. an den Prüfungs- komm.issar abzugeben sind. Dresden, den 24. Juni 1913. 747 Sem. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 4574 Auf Grund der 88 100 Abs. 1, 100d der Gewerbe- ordnung wird gemäß dem Anträge Beteiligter und mi Rücksicht auf das Ergebnis des nach 8 100» der Gewerbe ordnung abgesetzten Feststellungsverfahrens angeordnet, daß vom 1. Oktober dieses Jahres ab sämtliche Ge werbetreibende, die in den Bezirken der Amtshaupt mannschaften Zittau und Löbau — einschließlich der Städte Zittau, Löbau und Bernstadt — dar Glaferhandwerk selbständig ausüben, der mit diesem Tage für die genannten Bezirke mit dem Sitze in Zittau zu begründenden Glafer-AwaugSinnung als Mitglieder anzugehören haben. Mit dem 30. September dieses JahreS wird die bisherige freie Glaser-Jnnung zu Zittau gemäß 8 100d Abs. 4 der Gewerbeordnung geschlossen. 271VIU vautzen, am 22. Juli 1913. 5264 Königliche Krelshauptmannschaft. Der Gemeindeverband für das Elektrizitätswerk „Elbtal" mit dem Sitz in Loffebaude hat abgeänderte Satzungen ausgestellt, die nach ihrer Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Inner,» hiermit ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemacht werden. Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Königl. Kreis hauptmannschaft Dresden. Dem Verbände gehören an: Die Stadtgemeiude Dresden für den Flurbezirk Cotta und die Landgemeinden Briesnitz, Cossebaude, Gohlis, Kemnitz, Lentewitz, Mob schatz, Oberwartha, Omsewitz und Stetzsch. Der Verband betreibt und unterhält ein in Flur Cossebaude errichtetes Elektrizitätswerk auf Rechnung und Gefahr der Verbandsgemeinden, die nach ihren Anteil verhältnissen am Gewinn und Verlust des Werkes teil nehmen und nach diesen Verhältnissen für alle Verbind lichkeiten des Werkes mit ihrem gesamten Vermögen haften. Die Anteilverhältnisse berechnen Verhältnisse, in dem die Einnahme des Werkes aus dem jährlichen Licht- und Kraftstromverbrauch jeder einzelnen Verbandsgemeinde zu der Gesamljahreseinnahme aus dem Stromverbrauche aller Verbandsgemeinden steht. Überschüsse, die nach Berücksichtigung der Abschrei bungen verbleiben, sind bis zu einer Höhe von 100 000 M. als Rücklage anzusammeln. Das Verbandsvermögen besteht in dem Werkgrund- stücke nebst Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Geräten und Materialien, dem gesamten Leitungsnetze nebst Zubehör einschließlich Hausanschlußanleitungen und den besonderen Fonds, Kassenbeständen, Forderungen und sonstigen Ver mögensstücken. Die Vertretung und Verwaltung des Verbandes er folgt durch den Vorstand, der den Namen „Wcrksver- waltung" fuhrt und aus je einem Vertreter der Ver- bandsgemcinden gebildet wird, und durch die Vcrbands- bandsversammlung. Die Werksverwaltuug vertritt den Verband gericht lich und außergerichtlich und wird nach außen durch ihren Vorsitzenden vertreten. Zum Ankauf und Verkauf von Grundstücken und zur Übernahme bleibender Verbindlichkeiten ist die Werks verwaltung nur mit Zustimmung der Verbandsversamm lung berechtigt. Der Vorsitzende der Werksverwaltung sowie ein Stellvertreter werden aus ihrer Mitte auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Werksverwaltung kann zur Erledigung gewisser Geschäfte Ausschüsse bestellen, die entweder die Beschluß fassung vorzubereiten oder in dem bei der Bestellung be zeichneten Umfange selbst Entschließung zu fassen haben. Die Verbandsversammlung besteht aus den Mit gliedern der Werksverwaltung und aus 3 weiteren Mit gliedern jeder Verbandsgemeinde, die für die zum Ver band gehörigen Landgemeinden von den Gemeinderäten aus ihrer Mitte auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Vertreter der Stadt Dresden werden vom Rate aus seiner Mitte oder aus der Zahl der juristischen oder technisch gebildeten städtischen Beamten gewählt. Die Verbandsversammluug ist alljährlich mindestens einmal zu berufen, außerdem nach Ermessen des Vor sitzenden der Werksverwaltung sowie jederzeit dann, wenn 5 Verbandsgemeinden oder die Vertreter von 50 Anteilen darauf antragen. Sie überwacht die Geschäftsführung der Werks verwaltung. Ihrer Zustimmung bedarf es in den in 8 10 der Satzungen angeführten Fällen. Die Beschlußfassung der Verbandsversammlung ist in 8 12 der Satzungen geregelt, die Grundsätze für Auf stellung der Jahresrechnung, Bilanz, Jnventuraufnahme, Abschreibungen und Rücklagen in 8 15. Die Verbandsgemeinden haben sich verpflichtet, bis zum Jahre 1943 weder selbst andere »nit dem Verbands werke nicht im Zusammenhang stehende elektrische oder sonstige Kraft- und Lichtanlagen einzuführen, noch Dritten zu solchen Zwecken die Benutzung der öffentlichen Wege oder der sonstigen, dem Verfügungsrechte der Gemeinden unterliegenden Grundstücke zu gestatten. Für jedes neu errichtete Wohngebäude im Verbands gebiet muß zur Flur- und Treppenbeleuchtung elektrische Energie aus dem Leitungsnetze des Berbandswerkes ent nommen werden. Die Verpflichtung tritt mit dem Tage der Benutzungsgestattung ein. Zum Austritt einer Verbandsgcmeinde, zur Auf lösung des Verbandes und zur Änderung seines Zweckes bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dresden, den 21. Juli 1913. 17 >11 Die Königliche Kreishanpimannschaft. 5266 Ordnung über die gewerbsmäßige und fahrplan mäßige Seförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen bestimmten Ortschaften im Regierungsbezirke Leipzig. 8 2. Die Genehmigung wird von dein Nachweise des Be dürfnisses abhängig gemacht und unter dem Vorbehalte des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs nur auf solange erteilt, als der Unternehmer durch eine an gemessene Versicherung ausreichende Gewähr für Er füllung der ihn infolge des Kraftwageirbetriebes etwa treffender» Schadenersatzverbindlichkeiten bietet. 8 3 Die Leitung eines Kraftfahrzeugs darf keinesfalls, auch nicht auf Grund einer Ansnahmebewilligung nach 8 14 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910, Personen unter 18 Jahren anvertraut werden. 8 4. Zur Kennzeichnung des gewerbsmäßigen Betriebes sind auf beiden Seiten der Kraftwagen in einer gemalten Umrahmung oder auf einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schilde — schwarz aus Hellem, weiß auf dunklem Grunde — Aufschriften mit Angabe der Linie anzubringen. 8 5. Soweit die Verkehrswege zur Aufstellung von Fahr zeugen oder zur Anlegung von Haltestellen oder sonst zu nicht vorübergehenden Zivecken benutzt werden sollen, ist hinsichtlich der Staatsstraßen die Zustimmung des zu ständigen Königlichen Straßen- und Wasserbauamtes und hinsichtlich der anderen öffentlichen Wege die Zustimmung der Gemeindebehörden einzuholen. 8 6. Die Fahrzeuge dürfen sich der Straßenkante oder der Baumpslanzung, abgesehen vom Falle des Ausweichens, nur bis auf 2,5 m näher». 8 7. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge darf, soweit sie nach den gesetzlichen oder polizeilichen Bestimmungen nicht geringer zu sein hat, 25 km in der Stunde nicht überschreiten. 8 8. Im einzelnen Falle können an die Genehmigung be sondere im Interesse des Verkehrs und des Publikums sowie durch die örtlichen Verhältnisse gebotene Be dingungen über Betriebsmittel, Dienstkleidung und Pslichten der Angestellten, Stand- und Halteplätze, Zahl der Fahrgäste, Gepäck, Fahrpreisliste und dergleichen ge knüpft werden. 8 9. Den über den Fährverkehr im allgemeinen und über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen im besonderen bereits erlassenen und noch zu erlassenden gesetzlichen oder behörd lichen Vorschriften und den sonst vom straßenpolizeilichen und straßcntechnischen Standpunkte zu treffenden An ordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greisen, »nit Geldstrafen bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tage»» geahndet. Leipzig, am 2. Juli 1913. IIL 1805 Königliche Kreishauptmannichaft. 5265 (BehördlicheDekanntmaHungenerscheinenauchtmAnlündlguugSteil«.) Wer im Bezirke der Königlichen Kreishauptman»» schäft Leipzig zur gewerbsmäßigen und fahrplanmäßige,» Beförderung von Personen und Gütern von Ort zu Ort Kraftfahrzeuge in Betrieb nehme»» will, bedarf hierzu . , . .sowie zur Festsetzung des Fahrplans und der Fahrpreise pch nach kinsder Gencbmigung der Königlichen Kreishauptmannschast.