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A-orker Wochenblatt. Mittheil ungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Neunter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: 1 Thaler, bei Beziehung des Blattes durch Botenqeleqenheit: 20 Neiigroschcn. 9. Erscheint zede Mittwoche. 28. 1 844. Erklärung. An der in 8. des diesjährigen Adorfcr Wochenblattes enthaltenen Nachricht über die beabsich tigte Absendung eines sächsischen Juristen in die Lande mit öffentlich-mündlichem Gerichtsverfahren hat die Redaction dieses Blattes die Versicherung gegeben, daß ich zn Unternehmung der fraglichen Reise bereit sei. In Folge dieser Bemerkung sowohl, als mehrer deshalb an mich gerichteter Anfra gen halte ich meinerseits die Erklärung für nöthig, daß ich, innerer und äußerer Veranlassung nach gebend, mich neuerdings entschlossen habe, im Laufe dieses Jahres, wenn nicht unvorhergesehene Ab haltungen dazwischen treten, eine Reise an den Rhein und in einige nicht teutsche Staaten, wo öf fentlich-mündliches Strafverfahren in Uebung ist, zu dem Zwecke zu unternehmen, um die Grundsätze dieses Verfahrens in ihrer praktischen Geltung und Anwendung kennen zu lernen. Mit dieser Anzeige verbinde ich zugleich meinen Dank für das mir in so vielen, zur Uebernah- me dieser Reise an mich ergangenen Aufforderungen bewiesene, höchst ehrenvolle Vertrauen und be merke hierbei nur noch, daß ich mir darüber: ob und inwieweit ich von den für die angedeutete Reise gesammelten Beiträgen Gebrauch machen werde, weitere Erklärung Vorbehalten will. Plauen, den 24. Februar 1844. Adv. Braun. Der Entwurf -er Strafprozessordnung des Großherzogthums Ba-en, m i t g e t h e i l t von Advokat Braun zu Plauen. Sin« wichtige Erscheinung auf dem Gebiete der Gesetzgebung gerade in jetziger Zeit, wo der Kampf über die Reformen des Strafverfahrens in Teutschland mehr denn jemals lebhaft geführt wird, ist der von der Regierung des Großherzogthums Baden der dor tigen Ständeversammlung vorgelegtc Entwurf einer Strafprozessordnung. Seit der Zeit, wo ein fremder Eroberer dem französischen Rechte Geltung in einigen Theilen unsers Vaterlandes verschaffte, ist viel leicht kein Gesetz über strafrechtliche Dinge in Teutsch land erschienen, welches ein größere Aufmerksamkeit verdiente, einen höhern Einfluß auf eine Umgestaltung des teutschen Criminalprozesses zu üben, geeignet wä re, als jener Entwurf, vorausgesetzt, daß er, wie zu erwarten steht, Gesetzeskraft erhält. Zwar umgestaltet er nicht von Grund aus das zcitherige Recht, zwar beläßt er ohne Unterschied auch die Entscheidung der That- und der Rechtsfrage den Händen rechtsgelchrter Richter: allein er begründet doch eine wesentliche, weit» greifende Reform, indem er den Grundsatz der Münd- lichkeit und Oeffentlickkeit sammt der Staats anwaltschaft in das Strafverfahren einführt und somit für die Prinzipc, welche von den ersten Crimi- nalisten Teutschlands als Postulat der Wissenschaft, der Gerechtigkeit und des jetzigen Culturzustandes ge-