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August 1857 (Seite 143 slgd. des Gesetz-und Verordnungsblattes v. I. 1857), mit Ausnahme der, die Gewichte für die VtreiuSgvldMÜVZen betreffenden Bestimmungen in § 13, welche, insoweit sic nicht durch die Verordnung vom 30. April 1858 (Seite 97 des Gesetz- und Verordnungsblattes v I. 1858) abgeändert sind, auch fernerhin in Giliigkcit verbleiben, wird mit dem 1. Januar 1872 aufgehoben. An Stelle der bisher wegen der Gewichte für Silbergeld bestandenen Vorschriften treten folgende Bestimmungen: 8 2. Die Schwere Les gepackten Silbergeldes (der Geldbeutel und Geld- packete) ist künftig nach Ganzen und Tausendtheilen des Kilogrammes zu ermitteln und auszudrückcn. Die Bezeichnung der Tausendtheile hat, wie in der Decimalrechnung gebräuchlich, hinter dem Einerkomma mittelst dreier Decimalstellen zu erfolgen, § 3. Vom 1. Januar 1872 ab haben sämmt« liche königliche Cassenstellcn die neu gepackten Geldbeutel und Geldpackete mit der in tz 2 vorgeschriebencn neuen Gewichtsbezeichnung zu versehen. So lange als diese Cassen noch nicht im Besitze von Kilogramm- und Gramm-Gewichten sich befinden, haben dieselben die mit den bisherigen Pfund- und Pfundtheilgewichten ermittelte Schwere der gedachten Beutel und Packete in Kilogramme und Tausendtheile des Kilogramms zu verwandeln. 8 4. Spätestens vom 1. April 1872 ab haben die königlichen Cassenstellen auch die älteren, mit der bisherigen Pfundgewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel und Geldpackete nicht weiter auszugeben, ohne die entsprechende neue Gewichtsbezeichnung auf der Etiquette mit zu bemerken. § 5. Bei der bisherigen Vorschrift, daß die königlichen Cassenstellcn die Vereinsthaler weder in Geldbeuteln noch in Geldpacketen mit den im 14-Thalerfuße geprägten Einthalerstücken zu vermengen, sondern dieselben stets besonders zu verpacken haben, verbleibt es auch fernerhin. K 6. Die Vorschriften in § 3 flgd. haben sich auch die sonstigen öffentlichen Cassen und die concessionirten Geldinstitute, ingleichen Privatpersonen, welche ihre Geldbeutel und Geldpackete mit einer Gewichtsbezcichnung versehen wollen, zur Richtschnur dienen zu lassen. Dresden, den 15. December 1871. S ä m m t l i ch e Ministerien. Von Friesen, von Fabrice, von Nostitz-Wallwitz, Dr. von Gerber, Abekeu. v. Brück. WekKNKtMKehUNg, die Anwendung der Vorschriften der Maatz- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 bei Erhebung der Uebergangs- abgabe von Brauutwei« uud Bier betreffend, vom 27. December 1871. Mit Rücksicht auf Lie Bestimmungen der Maaß- und Gcwichtsordnung vom 17. August 1868 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge bracht, daß die Uebergangsabgabe von Branntwein, welche bisher für zwei sächsische Eimer bei 50 Procent Alkohol nach Trallcs 6 Thaler be tragen hat, vom 1. Jan. 1872 ab für das Hektoliter bei 50 Procent Alkohol nach Tralles, also für 5000 Alkohol-Literprocente mit 4 Thlrn. 11 Ngr. zu entrichten ist. Bezüglich der Erhebung der Uebergangsabgabe von Bier bewendet es bei den zeitherigen deshalb erlassenen Vorschriften. Dresden, am 27.December 1871. Finanz-Ministerium. gez. Frhr. von Friesen. G olz. Bekanntmachung. Nach §3 des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung der Hundesteuer betreffend, sind alle Diejenigen, welche Hunde halten, bei der auf Hinterziehung der Hundesteuer augcdrohte» Strafe verpflichtet, schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. Indem man an diese Vorschrift erinnert, fordert man alle hiesigen Hundcbesitzer aus, obige Anzeige spätestens bis zum 16. Januar 1872 schriftlich anher zu erstatten und darin gleichzeitig besonders anzugebcn, welche von den zur Anmeldung kommenden Hunden fortwährend an der Kette gehalten oder bei Ausübung eines Gewerbes zum Ziehen, Treiben resp. Hüten von Vieh benutzt werden. Der Stadtrath zu Bautzen, den 29. December 1871. Heerklotz, Stadtrath. Aufforderung. Alle im Jahre 1852 geborenen oder bei der letzten Recrutirung aus irgend einem Grunde zurückgestellt wordenen, in hiesiger Stadt aufhältlichen, militair- pflichtigen Mannschaften werden behufs Eintragung ihrer Namen in die Militairstammrolle andurch aufgefordert, sich in der Zeit Vom 15. bis 31. Jauuar 1872 unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine entweder persönlich bei uns anzumelden oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lehr- oder Brotherren bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafen und Nachtheile anmelden zu lassen. Diejenigen, welche im Laufe des Anmeldejahres den Wohn- oder Aufenthaltsort in einen anderen amtshauptmannschaftlichen Bezirk verlegen, haben dies sowohl Vor ihrem Abgänge hei uns, als auch bei der Behörde des neuen Domicils und Aufenthaltsortes bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe anzuzeigen. Weißenberg, am 28. December 1871. Der Stadtrath daselbst. Martini. Der hinter Auguste Wilhelmine Köhler aus Hertigswalde unterm 1. dieses Monats erlassene Steckbrief hat sich durch die Verhaftung der Köhler erledigt. Königliches Gerichtsamt Bautzen, am 23. December 1871. Michler. Erledigt hat sich der unterm 17. April d. I. hinter dem Dienstknecht Johann Gottlieb Tannert aus Oybin erlassene Steckbrief. Kömgl. Genchtsamt Bau tzen, am 27. December 1871. Michler. Die an den Handarbeiter Carl Petrich aus Gcoßdehsa unterm 6. November d. I. von hier aus erlassene öffentliche Vorladung hat sich durch die Ge stellung Petrich's erledigt. Königliches Gerichtsamt Bautzen, am 28. December 1871. Michler.