Volltext Seite (XML)
Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock unö dessen Umgebung Eibenstock, Larlsseld, Hundshübel, Neuheide, Oberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Soja, Unterftützengrün, wildentha! usw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - - «». Jahrgang. so. Dienstag, den 18. April ISIS. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn-und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Bezugspreis vierteljährl. M. 1.80 einschliehl. des „JUustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenvotensowiebei allen Ueichspostanstalten. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Kartoffklhöchstpreise für dca Kleinhandel. In Abänderung der Bekanntmachung vom 14. März 1916 — Erzgeb. VolkS- freund Nr. 63 vom 16. März 1916 — gelten vom 15. April 1916 ab bis auf weite res für den Kleinhandel mit Speisekartoffeln folgende Höchstpreise:' Für 1 Ztr. — 100 Pfd. 6,05 Mark „ 50 „ 3,05 „ „ 20 „ 1,25 „ „ 10 „ -,63 „ 5 „ —,32 „ Schwarzenberg, am 14. April 1916. Der Bezirlsverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Regelung des Fleischverbrauchs im Bezirk Schwarzenberg. Gemäß Z 10 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichsgesetzblatt S. 199) und der Verordnungen des Königlichen Ministeriums des In nern vom 1. April und 3. April 1916 (abgcdruckt in Nr. 78 und Nr. 82 des „Erzgeb. Volksfreundes" vom 4. hmd 8. April 1916) wird für das Gebiet der AmtShauptmann- schaft Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der rev. Städteordnung in teilweiser Wiederholung der Vorschriften der genannten Verordnungen folgendes angeordnet: Fleisch. > 1. Als Fleisch im Sinne dieser Bekanntmachung gelten, gleichviel ob aus dem In- oder Auslande stammend: a) das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweide dieser Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen. b) Speck, roh oder geräuchert, und Rohfett. e) Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild. lt) Fleisch-, Wild- und Geflügelkonserven. 2. Nicht unter diese Bekanntmachung fallen vom Fleisch losgelöste Knochen, sowie Kälber- und Rinderfüße. . II Verbraucher. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Gast- und Speise wirtschaften und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtungen usw., einschl. der gemeinnützig betriebenen, sowie Anstallen, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden. HI. Anzeige, und Buchführungspflicht der Fleischverkäufer. 1. Wer gewerbsmäßig Fleisch an Verbraucher abgibt (Fleischverkäufer) ist verpflich tet, seinen Warenbestand am 15. April 1916 nach Geschäftsschluß auf dem vorgeschrie benen Anzeigevordruck der Ortsbehörde seiner gewerblichen Niederlassung anzuzeigen. 2. Ferner hat jeder Fleischverkäufer am Sonnabeud jeder Woche nach GeschastS- schluß di« im Laufe der Woche (Sonntag bis mit Sonnabend) erfolgten Ankäufe und son stigen Zugänge, sowie den Abgang an Fleisch und Fleischwaren auf einem oorgeschrie- benen Anzeigevordruck (Fleischbestandsanzeige) der OrtSbehörde seiner gewerblichen Nie- derlassung anzuzeigen. 3. Die Anzeigevordrucke sind, sofern sie nicht durch die Ortsbehörde verteilt wer den, bei dieser zu entnehmen und spätestens am Montag Vormittag (die erste Anzeige also am 17. April vormittags) ordnungsmäßig ausgefüllt bei der Ortsbehörde wieder einzureichen. 4. Jeder Fleischverkäufer hat über seine Zugänge an Fleisch und Fleischwaren durch Schlachtung und Zukauf nach einem vorgeschriebenen Muster Buch zu führen. Die Vordrucke hierfür können gegen Bezahlung bei den Ortsbehörden entnommen werden. IV. Abgabe von Fleisch. 1. Fleisch darf an Verbraucher nur gegen die im Königreich Sachsen geltenden Fleisch- marken abgegeben werden. Inwieweit Fleischmarken anderer Bundesstaaten anzunehmen sind, wird durch besondere Verordnung bestimmt. 2. Der Verkauf von Fleisch darf nur in Mengen erfolgen, die sich durch Fleisch- marken ausdrücken lassen. 3. Di« Preisanschläge in den Verkaufsstellen der Fleischverkäufer müssen erkennen lassen, ob die Preise für Fleisch ohne Knochen oder für Fleisch mit eingewachsenen Knochen oder für Eingeweideteile gellen. 4. Fleisch, da» in verschlossenen Büchsen abgegeben wird, (Fleischkonserven) ist, wenn es nach dem reinen Fleischgewichte (Nettogewicht) verkauft wird, al» Fleisch ohne Knochen, wenn es dagegen nach dem Gewichte der vollen Büchsen (Bruttogewicht) ver- kaust wird, als Fleisch mit Knochen anzusehen. V. Markenablieferung. 1. Die Fleischverkäufer haben die von ihnen für die Abgabe von Fletsch verein nahmten Fleischmarken bi» aus wettere» am Dienstag jeder Woche, und zwar erstmalig am 25. April 1916, bei der OrtSbehörde einzureichen. 2. Die Ort»b«hörd« hat an der Hand der ihr nach Ziffer III Abs. 2 erstatteten JleischbestandSanzetgen nachzuprüfen, ob die Zahl der eingenommenen Marken der ab gegebenen Fleischmeng« entspricht. 3. Der LüztrkSverband behält sich vor, über den für Schwund und Verderb von Fleisch, da» nicht in Büchsen verkaust wird, nachzulassenden Abzug besonder« Grund satz« aufzustell«n. VI. Marktverkehr mit Fleisch. Die Abgabe von Fleisch auf Jahrmärkten und Wochenmärkten ist nur mit aus drücklicher Genehmigung des Bezirksverbandes gestattet. Der Bezirksverband behält sich vor, die GenehmigungsVefugnis auf die Ortsbehörden zu übertragen. VII. Ein- und Ausfuhr von Fleisch. 1. Wer Fletsch, das er nicht innerhalb Sachsens gegen Abgabe von Fleischmarken erworben hat, in den Bezirlsverband Schwarzenberg einführt, hat dies spätestens 24 Stunden nach der Einfuhr der Ortsbehörde anzuzeigen. 2. Wer Fleisch zum Zwecke gewerblicher Verwendung oder Veräußerung all dem Bezirksverband Schwarzenberg auszuführen beabsichtigt, hat dies mindestens 48 Stunden vorher dem Bezirksverband anzuzeigen. Die Ausfuhr kann verboten werden, sofern die Deckung deS Fleischbedarfs des Bezirks durch die Ausfuhr gefährdet erscheint. VIII. Ausgabe der Fleischmarken. 1. Verbraucher, die nicht Selbstversorger sind (Ziffer XVllI), erhalten zum An kauf von Fleisch auf Antrag Fleischmarken. Bezugsberechtigt ist, wenn die Berechtigten einem Haushalt angehören, der Haushaltungsvorstand, für di« in Anstalten Verpflegten der Anstaltsleiter. 2. Die Fleischmarken werden durch die Ortsbehörden in der Regel auf 8 Wochen im Voraus, das erste Mal aber, um die Anrechnung der Fleischvorräte (Ziffer XVII) regeln zu können, an 2 Terminen je auf 4 Wochen auSgegeben. 3. Die erstmalige Ausgabe erfolgt am 17. April 1916. IX. Gestalt und Geltung der Fletschmarken. 1. Es werden zwei Sorten von Fleischmarken nach einheitlich für ganz Sachsen eingeführten Mustern auSgegeben: Die Marken der einen Sorte sind von weißer Farbe und lauten auf 100 A Fleisch ohne Knochen, Wurst, Speck, Rohfett oder 125 S Fleisch mit eingewachsenen Knochen oder 150 A Eingeweide außer Herz und Leber; die Marken der anderen Sorte sind graugestreift und lauten auf 20 g Fleisch ohne Knochen, Wurst, Speck, Rohfett oder 25 S Fleisch mit eiugewachseneu Knochen oder 30 Eingeweide, außer Herz und Leber. 20 Marken einer Sorte bilden 1 Blatt, je 2 Blatt jeder Sorte bilden 1 Heft. 2. Vie Marten find, von der Verwendung in Gastwirtschaftsbetrieben abgesehen, nur ans Personen übertragbar, die dem gleichen haushalt angehören oder in ihm dauern- oder vorübergehend verpflegt werden. 3. Sie find nur Zperrniarken gegen Ueberverbrauch und geben keinen Anspruch ans Bezug von Fleisch. 4. Di« Fleischmarken gelten in ganz Sachsen auf die Dauer von 8 Wochen. X Zuteilung von Kleischmarken. 1. Personen, die bei Beginn der Verteilungsfrist das 6. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis auf weiteres für di« Zeit von 8 Wochen 2 Blatt weiße Marken (im Durchschnittswert von je 5 Pfund) und 2 Blatt graugesttcifte Marken (im Durch schnittswert von je 1 Pfund) in einem Heft vereinigt oder lose. 2. Kinder, die zu Beginn der Verteilungsfrist das 6. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, erhalten bis auf weiteres für die Zeit von 8 Wochen 1 Blatt weiße Mar ken (im Durchschnittswert von 5 Pfund) und 1 Blatt graugestreifte Marken (tm Durch schnittswert von 1 Pfund) in einem halben Heft vereinigt oder lose. 3. Bei der Markeuausgabe am 17. April und am 6. Mat erhalten die Berech tigten je die Hälfte der vorstehenden Sätze. 4. Volle Blätter weißer Fleischmarken (im Durchschnittswerte von 5 Pfund) kön nen bei den Ortsbehördcn jederzeit gegen 5 Blatt graugestretfter Marken (im Dnrch- schnittSwerte von je 1 Pfund) umgetauscht werden. XI. Erhöhter Fleischbezug für Kranke. Krank«, die Anspruch auf erhöhten Fleischbezug machen wollen, haben, unter Bei fügung eines amtsärztlichen (vom Bezirksarzt, ein«m Impf-, Armen- oder Bahn-Arzt ausgestellten) Zeugnisses schriftlich bei der Königlichen KreiShcurptmannschaft Zwickau um Gewährung erhöhter Fleischbezugsrechte nachzusuchen. XII. Gast- und Schankwirtschaften. 1. Gast- und Echaukwirtschasten, Speise anstalten und ähnliche Betrübe von Ver einen, WohlfahrtSeinrichtungen usw. dürfen Fleisch nur gegen Marken verkaufen oder abgeben. 2. Sie erhalten bei der ersten MarkenauSgabe al» eisernen Bestand Fletschmarken in Höh« ihres voraussichtlichen Verbrauchs während einer Woche mgcteilt, ihren wette ren Fleischbedarf haben sie durch Weitergabe der von ihren Gästen mreinnahmtrn Fleisch- marken zu decken. XIII. Verrechnung von Marken auf Fleischspeisen. 1. In Gast- und Schankwirtschaften und dergl. sind Verzeichnisse au»zul«gen, au» welchen ersichtlich Ist, wieviel Fleischmarken für die einzelnen darin aufgeführten Fleisch gerichte abzugeben sind. 2. Die Verzeichnisse sind den OrtSbehördin zur Prüfung vorzulegen und von diesen abzustempeln. Abänderungen und Erweiterungen der Verzeichnisse unterliegen rb«nfall» der behördlichen Prüfung und Abstempelung. 3. Neben diesen Verzeichnissen, di« all« zur Abgab« an Gäp« in Frage kommen den Fleischgerichte enthalten sollen, können die Gastwirt« besonder« Tage»sp«isekarten au»l«g«n. Auch auf düsen ist die Menge der für j«de» Fleischgericht abzugebenden Fleischmarken, mit dem behördlich abgestempettrn verzeichnt» Ubrretnstimmend, anzugeben.