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ZchMimM TagelAit Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr des vorhergehenden Tages. und Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colportsure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Sonntag, den 17. April 1881. Des Christen letzter Trist, Betrübt weilt Mancher an der Theuren Stätte, Der Magdalena gleich an des Geliebten Grab, Und schaut umher, wer ihn der Sorg' entkette, Hebt von dem Herzen ihm den Stein der Schwermuth ab, Da glänzet durch den Thränenflor aus lichten Höh'n Der goldne Strahl der Sonne ein sel'ges Auferstehn. Wenn trauernd wandelt er mit bangem Sehnen, Wie einst am Auferstehungstag das Jüngerpaar, Wenn fließen dem Verblich'nen heiße Thränen, Der seines ird'schen Lebens Glück und Freude war, Da nahet eine Stimme ihm aus Himmelshöh'n Und spricht: „O glaube nur, es giebt ein Auferstehn!" Das Leben hier ist eine Glaubensreise, Nach einem unbekannten fernen schönen Land, Zum Himmelskönig, der uns mild und leise Begrüßet: „Friede sei mit Euch!" — Ein Freundesband Schließt mit uns droben in den lichten heil'gen Höhn; Drum werft die Zweifel hin. Es giebt ein Auferstehn. Den Trost der ew'gen Wahrheit zu verleihen, Tritt heute noch der Herr in manche fromme Schaar, Doch ungesehn — und hebt die Hand, zu weihen Die Gläubigen, die sein Geheimniß wunderbar Bewahren, bis wir unsre Lieben wiedersehn Am großen Tage, bei dem sel'gen Auferstehn. Die Lieben, die wir hier als todt beklagen, Entgingen mancher Sorge, manchem Ungemach, Nichts ahnend mehr von Schmerz und bösen Tagen, — Drum folgen Thränen reinster Liebe ihnen nach, Der Sehnsucht stille Zeugen für ein Wiedersehn, Des Christen Schmuck und Perlen für sein Auferstehn. Drum Alle, die noch gehn mit bangen Herzen So manchen stillen Kummer, eitler Sorge nach, Bejammern, was vergangen, voll von Schmerzen, Nicht eigne Seelennoth, nur irdisch Ungemach; Laßt Euch des Lebens Anker, Hoffnung, nicht entgehn Und glaubet nur, es giebt ein sel'ges Auferstehn! Friedrich Hundes. Wenn endlich im Kulturkampf, hartem Streite Bekämpfen Israel sich und jedweder Christ, Ob sich der Moslemin auch noch entzweite, Ein Jeder glaubt, ob Katholik, ob Calvinist; Doch selig ist fürwahr, was Niemand hier gesehn, Der letzten Dinge schönstes: Ein sel'ges Auferstehn. — Mekanntmachung. Unter Zustimmung der städtischen Vertretung wird das nachstehende Tanz- j regulativ mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe ! mit dem 18. dieses Monats in Kraft tritt. Waldenburg, den 12. April 1881. Die Stadtpolizeibehörde. Cunrady. Tanz-Regulativ für den Verwaltungsbezirk des Stadtraths zu Waldenburg. 8 i- Die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken in den hierzu berechtigten Gasthöfen und Schankstätten des Stadtbezirks Waldenburg wird vom unter zeichneten Stadtrathe in einem hierzu besonders aufgestellten, jederzeit wider ruflichen Reglement bestimmt. Hierüber ist jedem berechtigten Wirthe gestattet, an jedem zweiten Feier tage der drei hohen Feste, an dem ersten Tage der hiesigen Jahrmärkte und an dem sogenannten guten Dienstage öffentliche Tanzmusik abzuhalten. 8 2. Als geschlossene Zeiten, in denen weder öffentliche Tanzmusik noch Privat- und Gesellschaftsbälle abgehalten werden dürfen, haben nach der Verordnung vom II. April 1874 zu gelten: u) die Bußtage und deren Vorabende, d) die Zeit vom Montage nach dem Sonntage Laetare bis zu und mit dem ersten Osterfeiertag, e) der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorhergehenden Sonnabende, ck) der Todtenfestsonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabende, o) die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachtsfeiertage einschließ lich desselben, zurückgerechnet. 8 3. Jede öffentliche Tanzmusik ist spätestens am vorhergehenden Tage polizei lich anzumelden und hierbei die Gebühr von 3 Mk. — Pf. zur Armencafse und fttc die zu führende polizeiliche Aufsicht der Betrag von — Mk. 75 Pf. sofort zu entrichten. Alle öffentlichen Tanzmusiken dürfen vor 4 Uhr Nachmittags nicht beginnen und sind spätestens 12 Uhr Nachts zu schließen. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von den Besuchern des Tanzlokals ist an den angemeldeten Tanztagen gestattet, doch darf der Betrag desselben die Summe von 20 Pf. nicht übersteigen. 8 4. , Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik an anderen als an den regulativ- mäßrgen Tagen oder Ausdehnung des Tanzens über die regulativmäßige Zeit ' bedarf es besonderer Erlaubniß des unterzeichneten Stadtraths und wird solche nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ertheilt. 8 5. Bei Tanzmusiken, welche nach der Absicht des Wirths oder einiger zum Zweck eines Tanzvergnügens zusammentretender Ortseinwohner nur für einen gewissen Einwohnerkreis bestimmt und mithin nicht öffentliche sind, ist von dem Wirthe das Verzeichniß Derjenigen, welche an der Tanzmusik Theil nehmen wollen, vorzulegen. Dafür, daß das Tanzvergnügen auf die im Verzeichniß aufgeführten Personen beschränkt bleibt, haftet der Wirth. Eintrittsgeld der in 3, Abs. 3 gedachten Art darf nicht erhoben werden, auch darf eine öffentliche Ankündigung einer solchen Tanzmusik, wodurch die selbe den Character einer öffentlichen erhält, nicht statlfinden. 8 6. Geschloffene Gesellschaften, d. h. Vereine, welche Statuten besitzen und dieselben bei der Behörde eingereicht haben, bedürfen zu Abhaltung von Tanzvergnügungen in einem öffentlichen Lokale ebenfalls der vorgängigen Ge nehmigung der unterzeichneten Polizeibehörde. Derartige Tanzvergnügungen sind auf die Mitglieder der Gesellschaft und deren geladene Gäste beschränkt. Dafür, daß die Tanzmusik auf diese Perso nen beschränkt bleibt, haftet der Vorstand der Gesellschaft, so wie derselbe auch für die Richtigkeit des Mitgliederverzeichnisses haftet. Eintrittsgeld der in § 3, Abs. 3 gedachten Art darf nicht erhoben werden. Für Abhaltung der in 5 u. 6 gedachten Tanzmusiken ist eine Gebühr von je 3 Mk. — Pf. zur Armencafse zu bezahlen. 8 7. Die unterzeichnete Polizeibehörde behält sich vor, die unter 5 u. 6 erwähnten Vergnügungen durch ihre Polizeiorgane zu beaufsichtigen und dar über zu wachen, daß dieselben als nicht öffentliche in der angezeigten Weise abgehalten werden. Stellen sich dergleichen Vergnügungen der erstatteten An zeige zuwider als öffentliche var, so kann das Aufsicht führende Polizeiorgan die sofortige Schließung anordnen. 8 8. Zu Tanzmusiken irgend welcher Art dürfen nicht zugelaffen werden 1) Jünglinge vor erfülltem 17. und Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre; 2) Almosenpercipienten und alle Diejenigen, welche in irgend einer Beziehung dem öffentlichen Armenwesen anheimgefallen oder wegen Staats- oder Comunalabgaben vergeblich ausgepfändet worden sind, sowie Dieje nigen, welche länger wie 2 Jahre mit derartigen Abgaben sich im Rest befinden, so lange sie diese Reste nicht bezahlt haben; 3) Diejenigen, denen wegen Ruhestörungen oder aus irgend einem anderen Grunde der Zutritt obrigkeitswegen untersagt worden ist. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld strafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Waldenburg, den 31. März 1881. Der Stadrrath. Cunrady.