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Erscheint täglich mit Ausnahme Ker Tage nach Sonn- und Festtagen. - »nähme von Inseraten für die nächster Heinende Nummer bis mittags 12 Uhr. ürr Nbonnementsprsis bettägl vierteljähr- » Ml. 25 Pf. Einzelne Nrn. 5 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., Einges. 20 Pf. »Spedition: Waldenburg, Obergasfs 291 x «nd Valörndurger Ameiger. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Her n Kaufmann Otto Förster; in Kaufungen bei Herrn Fr. Janaschek; in Langenchurs dort bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Max Härtig, Leipziger,.r 163; in Rochsbnrg bei Herrn Paul Z;,i; 'n Wolkenburg bei Herrn Ernst Rigche; in Ziegelheim bei Herrn Edmrb Kirsten Dienstag, den 2l. Mai 1895 in Pröckelwitz in Ostpreußen ob. Die Jagdbeute des Am der treue. Daher fordert das öffentliche Interesse, wie diese Vergehen, so auch für schwerere Ausschreitungen geschäftlichen Wettbewerb eine strafrechtliche Sühne." Monarchen ist eine sehr ergiebige. Am Sonntag wohnte der Kaiser dem Gottesdienst in der Schloßkapelle bei. Ueber den Tag der Rückkehr sind nähere Bestimmungen noch nicht getroffen. Die Kaiserin kam am Sonnabend von Potsdam nach Berlin und besichtigte die große Kunstausstellung, worauf die Rückkehr erfolgte. Sonntag besuchte die Kaiserin den Gottesdienst in Friedenskirche zu Potsdam. Zahlreiche Vereine, Innungen und akademische bindungen Kiels beschlossen, an dem Fackelzug, der für im Ver- dem Freitag, den 24. Mai 1895, von Vorm. '/-9 Uhr an kommen in dem in hiesiger Obergasse gelegenen, der Frau Putzmacherin Frystacki ge hörigen Laden, sämmtliche Pnlzartikel, wie solche in dem an Gerichtsstelle aus *Waldenburg, 18. Mai 1895. Der Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb, wie er z. Z. dem Bundesrath vorliegt, wird jetzt im Wortlaut veröffentlicht. Derselbe enthält zunächst Vor schriften gegen Ausschreitungen im Reclamewesen, die in unrichtigen oder zur Irreführung geeigneten Angaben über Beschaffenheit, Herstellungsart, Preisbemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, sowie über Bezugs quellen von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck des Verkaufs bestehen. Jeder Gewerbetreibende, der Waaren gleicher oder verwandter Art hcrstellt oder vertreibt, kann vor Gericht Anspruch auf Unterlassung der falschen Angaben und event. auf Schadenersatz erheben; der Thater wird außerdem mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, neben oder statt welcher im Rückfall auf Haft oder Gefängniß bis zu 6 Monaten erkannt werden kann. Die Strafverfolgung soll zur Vermeidung chikanöser Denunciationen im Wege der Privatklage stattfinden. Oeffentliche Anklage wird nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Vorschriften richten sich gegen Quantitäts- Verschleierungen, wie sie namentlich beim Verkaufe von Garnen, von Bier in Flaschen und Fässern, beim Klein handel mit Waaren, wie Chokolade, Zucker, Seifen etc. beobachtet werden, und die darin bestehen, daß durch eine schwer bemerkbare Verkleinerung des sonst üblichen Mengenverhältnisses der Anschein einer Preisermäßigung erweckt wird. Der Bundesrath kann für solche Waaren feststellev, daß sie im Einzelverkauf nur in bestimmten Mengeneinheiten oder unter Angabe der Menge auf die Waare feilgehalten werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft be legt. Die Strafverfolgung erfolgt von Amtswegen. Ferner sollen unwahre, dem Geschäftsbetrieb oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nachtheiligen Behauptungen getroffen werden; der Geschädigte kann Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung solcher Behauptungen er heben, und der Thäter wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängniß bis zu 1 Jahre bx- strast. Ebenso spricht der Entwurf bei auf Täuschung berechneter Benutzung von Namen oder Firmen dem Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz und auf Unter lassung solcher mißbräuchlichen Benutzung zu. Schließlich sind in den Entwurf Vorschriften ausge nommen gegen den Verrath von Geschäfts- oder Betriebs geheimnissen. Danach wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder Gefängniß bis zu 1 Jahr bestraft: 1) wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder zugänglich geworden, während der Geltungsdauer des Dienstver trages, 2) wer Geheimnisse solcher Art, die ihm gegen ausdrückliche schriftliche Zusicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden, dieser Zusicherung entgegen nach Ab lauf des Dienstvertrages — unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbs mittheilt. Die gleiche Strafe trifft Den, der auf diesem.Wege oder durch eigene rechts widrige Handlung erlangte Geschäftsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt. In beiden Fällen tritt Strafverfolgung nur auf Antrag ein und besteht für den Thäter auch die Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Verleitung eines .4-- 117 Angestellten zum Verrath von Geschäfts- oder Betriebs geheimnissen während der Dauer seines Dienstvertrages wird auf Antrag mit Geldstrafe bis 1500 Mk. oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Die Rechts behelfe des Entwurfs sind Ausländern nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zugestanden. In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung heißt es: „Wenn auch behauptet werden darf, daß Treue und Glauben in höherem Grade wie nie zuvor die Grundlage unseres geschäftlichen Verkehrs bilden, so daß der deutsche Gewerbestand in Hinsicht auf redliche und gewissenhafte Geschäftsführung den Vergleich mit keiner anderen Nation zu scheuen hat, so hat sich andern falls auch die Empfindlichkeit gegen Verstöße gesteigert. Die schnelle Verkehrsentwickelung während der letzten Jahrzehnte, die Steigerung des Angebotes über die Nachfrage hinaus hat dem Bestreben, beim Waarenabsatz den Erwerbsgenoffen einen Vorsprung abzugewinnen, immer schärfere Formen angenommen. Für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geschäftliche Ehrbarkeit liegt darin ein Anreiz, im Wettbewerb zu unlauteren Mitteln zu greifen, denen gegenüber unter Umständen das redliche Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Die bestehenden Gesetzesvorschrifien bilden keine geügende Handhabe, solchen Mißbräuchen entgegenzutreten; nament- tlich der trügerischen Reclame gegenüber versagt die Be trugsbestimmung des Strafgesetzbuches meistens um des willen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögens schädigung nicht vorhanden oder doch nicht nachweisbar ist. Ein Ausbau des geltenden Rechts erscheint daher unabweisbar. In erster Linie soll dem unlauteren Wett bewerb dadurch entgegengewirkt werden, daß dem ge schädigten Mitbewerber ein in den Formen des bürger lichen Rechtsstreites geltend zu machender Anspruch auf Schadenersatz und auf Unterlassung künftiger Benach- theiligung gewährt wird. Der durch unlautere Geschäfts praktiken entstehende Schaden greift aber meistens über den Jnteressenkreis einzelner Gewerbetreibender weit hinaus, stellt eine gröbliche Verletzung der die Grund lagen des geschäftlichen Verkehrs bildenden Anschauungen von Treue und Glauben und damit einen Bruch der allgemeinen Rechtsordnung dar, der kaum milder zu be- urtheilen ist als Betrug, strafbarer Eigennutz oder Un hängenden Anschläge verzeichnet sind, meistbietend gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Waldenburg, am 20. Mai 1895. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts daselbst. Kerstan. Witterungsbericht, ausgenommen am 20. Mai, nachm. 4 Uhr. Barometerstand 755 MM. reducirt aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -s- 13" L. (Morgens 8 Uhr U- 10".) Feuchtigkeitsgehalt der Lust NW Lambrechts Polymeter 54"/o. Thaupunkt fi- 4 Grad. Windrichtung: Südwest. Daher Witternngsaussichten für den 21. Mai: Wolkig bis halbheiler Niederschläge nicht ausgeschlossen. Politische Viundfchan. Deutsches Reich. Der Kaiser liegt gegenwärtig dem endlen Waidwerk Kaiser und seinen Gästen anläßlich der Eröffn unas- feier des Nordostseecanals dargebracht werdensoM theilzunehmen. Die Türkei hat die Entsendung -neW Kriegsschiffes zur Nordostseecanalfeier aus derschiemerW Gründen endgiltig aufgegeben. Von New-Jork auc^aM am Sonnabend der Kreuzer „New-Dork" die Reise ^chD Kiel angetrcten; die „Columbia" folgt am heuen W Montag. S Wie der „Post" von wohl unterrichteter Seite it. I getheilt wird, werden die Bemühungen, Or. cs Z Peters im Reichsdienst, und zwar in Gemeinschafst Major v. Wißmann in Ostafrika zu erhalten, fortgk^W Der Kaiser hat selbst den Wunsch ausgesprochen, dag diese Bemühungen von Erfolg gekrönt sein mögen. Das Blatt kann ferner mittheilen, daß eine Verwendung von! Peters in Kamerun ausgeschloffen ist. Es werden sich schon Mittel und Wege finden, für Peters eine Thätig- keit zu schaffen, die seinen Erfahrungen und Kenntnissen entspricht. Die „M. A. Z." schlägt vor, Peters zum Generalconsul in Kapstadt zu ernennen. Dieser Postet ist zur Zeit frei. Ein Parteitag der christlich-socialen Partei fu^I am 6. Juni in Eisenach statt. Die TagesordnungWH folgende: 1. Stellungnahme gegenüber den neuen Ströt mungen in der christlich-socialen Bewegung. 2. Die Parteiorganisation. 3. Das Parteiprogramm. Gegenüber der Vertheuerung des Petroleums wird, wie verlautet, von der Regierung, angeregt durch eine Petition des Vereins der chemischen Industriellen Deutschlands, eine differentielle Zollbehandlung von Roh petroleum in Erwägung gezogen, um dadurch die Einfuhr des Rohpetroleums und die Errichtung von Raffinerien! in Deutschland zu erleichtern und so der „Standard Oil Company" entgegenzuwirken. DM Das Börsenreformgesetz wird auf alle Fälle vor dem Schluß der Session dem Reichstage Aus den betr. Ausschüssen wird es am heutigen an das Plenum des Bundesrathes gelangen und darauf wird der Reichstag sicher im Besitz der sein. Es ist freilich nicht abzusehen, wie diese noch berathen werden soll. Auch der Antrag auf digung des argentinischen soll, nachdem der Bericht in der Commission sein wird, noch erledigt werden. Der Bericht der werbeordnungscommission ist festgestellt und wird Montag erscheinen. Die Budgetcommission wird M Montag den Nachtragsetat berathen. M Der Silberwährungsantrag des Abg. AreM (frcons.) bildet den Gegenstand der Tagesordnung W8 preußischen Abgeordnetenhause am heutigen Montag. erwartet, daß die Berathungen auch den Dienstag in Anspruch nehmen werden. Nachträglich hat Antrag noch die Unterschriften einer weiteren Anzahl Freiconservativen, darunter die Abgg. Stengel, VopelM rc., gefunden. Wie verlautet, werden auch die hannovW schen Nationalliberalen für ihn stimmen. HauptrednW gegen den Antrag wird am Montag der Abg. Richt« (frs.) sein. ! Bezeichnend für das, was polnische Agitation deutl schen Wählern zutraut, ist ein Artikel des polnischen „Kuryer", der um das geschloffene Eintreten der freU Amtsblatt für den Stadtrath zu Maldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penigs Bi 2ts?rfLetrr-CMr»derg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: kUtftadvWaldenburg, BrSunsLorf, Lailenöerg, Sr. Zg-dien, Hyrenhain, Hrsynsbocl, Falken, Grumbach, Krakungen, Langenchursvorf, Langet i ruba-Riedsrham, a-Dbcrham, Äre-nc orera, Ooer vrera, Dier Dinkel, Orlsnitz i. 5., Reichenbach, Remse, Rochsburg, NußSoo Achlagwitz Schwaben, Golkenburg und Ziegelheim. W