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Sonntag, ^135 1Z, August 1848 Diese» Blatt erscheint täglich Abend« »nd ist durch all» Voft» «»kalten de« 3». und Au-lande« zu beziehen. Dresdner Aonrnal. Pree« sä, das Vierteljahr Lblr. Znsertikn-qebäh. re« färdenN^n, einer ges»alre«e» Zeil« t» «f. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redtgtrt von Karl Biedermann. Anzeigen aller Art für daö Abends erscheinende Blatt werden bis 12 Uhr Mittag- angenommen. Inhalt. Ueber dal neue französische VolkSschulgefttz.— Lagr-geschichre: Dresden: Entlassung; Sitzung der jweiten Kammer; Uebergabr der Fahne an die Kcmmunalgarde; Sitzung der Lrbeiterkommission; die Cholera in Zittau. Aus dem Voigtlande: die Eiseobahnbauten. Berlin. Hamburg. Stuttgart. Wien. Lombardei. Rom. Schweiz. Basel. Paris. — Feuilleton. — Geschäftskalender.— OrtS- kalender. — Anzrkommene Reisende. Ueber das neue französische Bolksschulgeseh. ES würde sicher von großem Interesse sein, beziehentlich diese- SchulgefetzeS eine ähnliche Vergleichung anstellen zu können, wie die, welche unlängst vorliegende- Journal rücksichtlich der Untersuchung der Arbeiter- und gewerblichen Verhältnisse in Frankreich und in Sachsen Enthielt. Noch wird aber in Deutschland erst vorbereitet, was von der Nationalversammlung in Pari- schon diSkutirt und genehmigt worden ist. Wir meinen obige- Schulgesetz, dessen vollständiger Ab druck hier zu viel Raum beanspruchen würde, dessen Geist jedoch sich schon deutlich genug in der Rede offenbart, mit welcher der UnterrichtS- «inister Earnot den Entwurf dazu am 30. Juni der Nationalver sammlung üdergeben hat. Da nun dieser Tage hier in Dre-den die -«eite sächsische allgemeine Lehrerkonferenz stattgefunden hat, so dürfte e- nicht unangemessen erscheinen, durch Mittheilung jener Rede zur nähern Kenntnißnahme de- Gesetze- selbst anzuregen. Sie lautet: Bürger Repräsentanten! Der Unterschied zwischen der Republik unv der Monarchie muß ssch auf dem Gebiete deS öffentlichen Unterrichts nirgends tiefer aus geprägt darlegen, al- in Betreff der Volksschulen. Indem von nun an der freie Wisse der Bürger dem Lande seine Richtung zn geben hat, so ist eS eben die gute Vorbereitung dieses Wissens, von welcher in Zukunft die Wohlfahrt und das Glück Frankreichs abhängen wird. Hiermit ist da- Ziel des VolkSunterrichts klar festgesetzt. ES handelt sich nicht mehr blos darum, den Kindern die Begriffe vom Lesen, Schreiben und der Sprachlehre beizubringen, vi-lmehr ist es die Pflicht deS Staate-, darüber zu wachen, daß Asse so erzogen werden, um deS fie erwartenden großen Namen- eines Bürgers wahrhaft würdig zu sein. Folglich muß der Volksunterricht Alles umschließen, was zur Bildung des Menschen und des Bürgers, wie die gegen wärtigen Zustände der Civilisation ihn aufzufaffen gestatten, notb- wendig ist. Wie nun dieser Unterricht auf eine größere Summe von Kennt nissen Bedacht zu nehmen hat, so muß er auch gleichzeitig unmittelbar zur moralischen Erziehung und insbesondere zur Weihe deS erhabenen Grundsatzes der Brüderlichkeit mitwirken, welchen wir auf unsere Fahnen geschrieben haben, und der, um wahrhaft unsterblich zu wer den, nothwendigerweise in die Herzen Aller eindringen und darin leben muß. Hierin, Bürger, hat sich der Elementarunterricht mit dem Religionsunterrichte zu vereinigen, der nicht zum Reffort der Schulen ^gehört, den wir almt, welchem Kulm- er auch immer angehöre, auf richtig dazu auffordern, weil e- für dieLiebe der Menschen keine dauer haftere und allgemeinere Grundlage giebt, als die aus der Liebe zu Gott abgeleitete. DieErrichtung der Republik, indem sie dem Elementarunterricht diese- neue Ziel setzt, befiehlt zugleich, al- natürliche Folgerungen, zwei wichtige Maßregeln, die nämlich: den Unterricht unentgelt lich und allgemein verbindlich (obligatorisch) zu machen. Wir wollen ihn allgemein verbindlich, weil kein Bürger, ohne Nach theil für daS öffentliche Interesse, von einer geistigen Ausbildung ent bunden erachtet werden kann, welche zur gehörigen Ausübung feiner per sönlichen Theilnahme ander Souveränetät als nothwendiglrkannt wor den war. Wir wollen den Volksschulunterricht aber auch unentgelt lich, eben weil wir ihn allgemein verbindlich machen, und weil auf den Bänken in den Schulen der Republik kein Unterschied zwischen den Kindern der Reichen und denen der Armen stattfinden darf. Wirersuchen Sie ferner, die Freiheit deS Unterricht- auSzu- sprechen, d. h. da- Recht jeden Bürger-, Da-, waS er weiß, Andern mitzutheilen, sowie das Recht jeden Familienvater-, seine Kinder durch den Lehrer erziehen zu lassen, der ihm anßeht. Die Erklärung diesie- RechteS betrachten wir als eine der gesetzmäßigen und aufrichtigen An wendungen deS Wortes Freiheit, welches unsere Republik der Welt mit Begeisterung zugerufen hat. Von der Bedingung eines Sittenzeug- nisseS haben wir absehen zu müssen geglaubt, da wir rückfichtlich «me so zarten Punkte- keinen andern Schiedsrichter, als die Väter selbst für kompetent anerkennen und wir keinen andern Grund der Unwür digkeit zulassen können, als den eines gerichtlichen Strafuriheil-. Demnach, haben wir schließlich die Verpflichtungen eine- Lehrer- lediglich darauf beschränkt, vor einer angemeffrnen PrüfnngSbedökde nachzuweisen, daß er das für Iugendbiltung Erforderliche zu lehren befähigt ist. 3n diese allgemeinen Grenzen haben wir die Ausübung der gesetzmäßigen Gewalt eingeschlossen, überzeugt, daß ihr woblthättzer und schutzgewahrender Charakter um so mehr gewürdigt werden dürfte, je weniger fie der Willkür und Parteilichkeit verdächtig erscheint. E» hat uns sogar geschienen, daß es eben zu Hebung der öffentlichen Schulen nicht eins der geringsten Mittel sein möchte, den Privatschulen den vollen Aufschwung zu gestatten, vorausgesetzt, daß den erstern auf dieser Bahn des Wetteifers die Aussicht eines günstigen Erfolg- nicht fehle. Dies wird hinreichend gesichert sein, sobald da- Amt des Leh rer-, vermittelst einer innigern Beziehung zur Centralbebörde, eine gebührende Vermehrung an Ansehen und Unabhängigkeit erhält, und aus diesem Grunde erbitten wir von Ihnen die Genehmigung, daß diese so nützlichen Lehrer von dem Minister ernannt und vom Staate besoldet und sonach in einer, den andern öffentlichen llnterrichtß- beamten entsprechenden und von der Republik gewiß nicht zu ver sagenden Weise behandelt werden. Mit einem Worte, Bürger, die Idee, von der wir geleitet worden find, ist die stete Verbindung de- PrineipS der Oberaufsicht mir dem der Freiheit. Sonach wird in der öffentlichen Schule, lchne daß der Einfluß der vorgesetzten Behörde geschwächt sei, der Freihettsancheil des Orte- durch die den Bezirk-- und Gemeinderepräsentanten an vertraute Wahl deS Lehrer- sich gesichert finden, und der Freibeits- antheil de- Lehrer» iste- gleichfalls durch die geordnete Oberbebörde