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äser. Expedition, Druck und Verlag von L. M. ALM« in Schneeberg. > N eruugs- R. narr«. Liebold, Branddirector. eo Pfd W L l^tkr t oder zu Anberg. de Haus irbe man chneeberg U W mehr bei »müller Mg aller kissen rc., ich stets ei Bedarf S Kösen. nd wieder », Aue. Hrsvb). ^utträgs bl. 5 — mit «utnahmr drr d Sesttag«. l Marl 80 Pfenntar. ,, welcher mg^bank d Da«- nme von lnsprüche zeichneten - Urkunde -mngSbe- -chlußver- bar. Zu gen. Die gen Kgl. in. chlermstr. ier für firospecte I Donnerstag, 24. Mai 1894 , terlader^ »UßLll'S 11S u.» '.ügUodss «rboitet. Ver- rAdlLnä vvtv» -17- Jahrguna Dieustpflict tige Feucrwehr (Reserve) Sonntag, de« 27 Mai d. I., Nachmittag S Uhr Controlle. Wildenfels, am 22. Mai 1894. ustädtel. -wöhnte«, he« Hchrtel, l Pastor re«: die gespaltene Zeile r zvntfpaln-e Zeile amtlicher Inierate »» Wemetge. Die internationale Uebereiuknust, betreffend Maßregel« gegen die Cholera, vom 15. Aprlt vorigen Jahres ist nunmehr (länger als «in Jahr nach ihrem Abschlusse) im Reichs-Gesetzblatt — Nr. 16 vom l. I. — erschienen. Da die Seuche bereits wieder in Portugal und Rußland aufgetreten ist, so Wirdes nicht ohne Interesse sein, einiges daraus nach der L. Z. mit- zutheilen. Was die Form der Veröffentlichung betrifft, so find der französische und der deutsche Text neben einander gedruckt. Die Souveräne und freien Staaten folgen nach dem (französischen) Alphabete, mit dem deutschen Kaiser (^Usmagus) anfangend und mit Rußland, welchem Luxemburg und Montenegro vorausgeht, und der Schweiz schließend. Großbritannien ist dem Vertrage mittels be sonderen Protokolls mit einem speciellen Vorbehalte wegen der ärztlichen Ueberwachung Schiffsreisender in ihren Wohnungen beigetreten. Spanien und Portugal sind nicht vertreten, ebensowenig Schweden und Dänemark. Der Vertrag ist vorläufig auf 5 Jahre geschlossen und läuft, wenn er nicht gekündigt wird, von 5 zu.5 Jahren weiter. Kündigungen emeS Staates sind für di« übrigen ohne Einfluß. Jede Regierung eines „verseuchten" Landes hat die übrigen Vertragsmächte sofort vom Ausbruch der Epidemie, mit möglichsten Details, zu benachrichtigen. Ver einzelt bleibende Fälle brauchen nicht mitgetheilt zu werden. Weitere Mittheilungen sollen wöchentlich mindestens einmal er folgen. Sie sollen auch die getroffenen Maßnahmen möglichst eingehend enthalten, insbesondere, was die DeSinfrction, Jso- liruna u. dergl. betrifft. Außerdem sollen die zur Verhütung der Einschleppung der Seuche getroffenen Maßnahmen als- bald veröffentlicht werden. Die Einführung der ärztlichen Ameigepflicht wird empfohlen. Das Aufhvren der Seuche ist dann anzunrhmen, wenn binnen 5 Tagen weder em Todesfall, noch ein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist. Als verseucht gilt ein Bezirk, in dem ein Choleraherd amtlich festgestellt ist. Waaren u. dergl., welche 5 Tage vor dem Ausbruche der Epidemie auSgeführt worden sind, sollen nicht beanstandet werden. Von der Einfuhr sollen, als Träger des Ansteckungsstoffes, lediglich ausgeschlossen werden: Leibwäsche, getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, sowie ferner Hadern und Lumpen. Was letztere betrifft, so sind dieselben frei, wenn sie im Großhandel unter besonderen Vorsichtsmaßregeln versendet werben. Die Durchfuhr aller dieser Gegenstände ist gestattet, wenn nach der Art ihrer Verpackung eine Berührung dam-t nicht möglich ist. Zurückhaltung von Waaren in Quaran täne ist nicht gestattet, dieselben können nur von der Ein fuhr ganz ausgeschlossen oder bezüglich ihrer eine Desin- fection vorgeschrieben werden. Was das Reisegepäck be trifft, so sollen der Desinfection in allen Fällen unter worfen werden: schmutzige Wäsche, getragene Kleidungs stücke und sonstige Gegenstände, von denen zu fürchten ist. daß sie durch Choleraentleerungen beschmutzt seien. Das letzter« gilt auch von Waaren, wenn deren Einfuhr nicht nach Obigem an sich verboten werden kann. Die Entscheidung darüber steht den Behörden des Bestimmungslandes zu. Die Desinfection muß möglichst schonend auSgeführt werden. Die Regelung wegen etwaiger Entschädigungsansprüche bleibt jedem Staate überlassen. Brief« und Corr«spondenzen, Druck fachen, Zeitungen u. dergl. sollen weder einer Einfuhrbe schränkung, noch einer Desinfektion unterliegen. Die zur Beförderung der Reisenden, des Reisegepäcks und der Post bestimmten Wagen und ebenso die Güterwagen dürfen an der Grenze nicht zurückgehalteu werden, sie müßten denn mit Choleraentleerungen beschmutzt sein. Landquarantänen sollen nicht errichtet werden. Die Untersuchung der Reis enden soll sich auf eine Besichtigung derselben und auf die Fürsorge für die Kranken beschränken. ES wird em- pfohlen, diejenigen Reisenden, welche aus verseuchten Ge. genden kommen, am Bestimmungsorte einer 5täg gen ge- sundheitspolizeilichen Untersuchung zu unterwerfen. Füc Auswanderer, Zigeuner, Bagabonden und dergleichen Per- sonen bleiben besondere Maßregeln Vorbehalten. Die ge- sundheitSpolizeiliche Regelung der Flußläufe bleibt beson deren Vereinbarungen Vorbehalten und eS werden hierbei di« deutschen Bestimmungen von 1892 empfohlen. Die sehr ausführlichen Bestimmungen üb«r den Seeverkehr müssen wir hier, des Raummangels wegen, übergehen. Möge dieser Völkerrechtliche Vertrag allenthalben die Hoff nungen erfüllen, die man an ihn geknüpft hat. Besser wäre eS freilich, wenn eS gelänge, die Seuche überhaupt, wenn sie nicht auSrottbar ist, wenigsten- von den Cultur- staaten fernzuhaltrn. Lagesgefchichte. Deutschland. — Ueber die Entdeckung einer besonderen Anarchisten gruppe in Berlin schreibt ein Berichterstatter der „N. Pr. Ztg.": Die in den letzten drei Monaten vorgenommenen Verhaftungen Berliner Anarchisten haben zur Entdeckung einer besonderen Gruppe geführt, die sich Expropriateure nennen und deren Programm sich hauptsächlich aus Raub und Diebstahl zusammensetzt. Sie haben sich vor 1'/, Jahren zuerst in Frankreich zusammengethan. In Berlin wurden sie zum ersten Male im Herbste vorigen Jahres beobachtet. Der Polizei gelang eS, die Arbeiter Arndt, Dreher Weber und Maurer Witte bei Geflügeldiebstählen zu verhaften und ihre Zugehörigkeit zu der neuen anarch istischen Richtung festzustellen. Diese drei Personen mach ten durch die Diebstähle besonders den Wedding-Stadttheil unsicher und hielten sich vielfach in den Versammlungen der Metallarbeiter (Anarchisten) im Eiskeller und n den Germaniasälen auf. Mit diesen drei Verbrechern stand der bekannte Einberufer der ArbettSlosenversammlung vom 18. Januar, der Arbeiter Rodrian, in Verbindung, der in den ersten Tagen des März einen schweren Diebstahl mit den Arbeitern Barleben und Freier durcb einen Einbruch in die Scheringsche Fabrik auSgeführt und ein« groß« Mrnge Silberplatten gtstohlrn hatte. Seit dieser Zeit war Ro drian spurlos verschwunden, er wurde jedoch am 20. April ermittelt und ver astet. Er war mit dem Dreher Weber befreundet, beide standen in nahen Beziehungen zu den am 9. Mai verhafteten Püschel, Lorenz und Katzke, die in „Neu Kamerun" in einer verschließbaren Laube eine Falsch- münzerwerkstätte eingerichtet hatten und die von Rodrian gestohlenen Silberplatten verarbeiteten. Der gefährlichste rst der Tischler Püschel gewesen; er hat sich lange Zeit hindurch in London, Paris und Brüssel in anarchistischen Kreisen aufgehalten und wurde im vorigen Jahre au» Paris ausgewiesen, weil er verdächtig war, mit Ravachol verkehrt zu haben. Schlosser Lorenz war in den Geheim- bundsprozeß des Redakteurs Leimert verwickelt. Alle diese Personen sind von der Polizei Monate hindurch auf das sorgfältigste beobachtet worden, namentlich wurde Ro drian, der bei allen anarchistischen Umtrieben betheiligt war, auf da» schärfste überwacht. 1 ., mit den Buchstaben bi» L beginnen, aufMoutag, -e« 28. Mai, Nachmittag- 2 Uhr und für diejenigen, deren Familiennamen 2 ., mit den Buchstaben L bi» 2 beginnen, a«f Dienstag, de« SV. Mai, Nachmittag S Uhr, festgesetzt worden. Die Revision findet eine Woche darauf, also »ä 1., Montag, de« 4. J««i und »ä 2., Dienstag, de« » A««i von Nachmittag 2 Uhr ab in demselben Locale statt und sind die geimpften Kinder an diesen Tagen (in der obenbezeichneten Reihenfolge) wieder vorzustellen. Die Impfung selbst geschieht unentgeltlich, doch ist e» Jedem freigestellt, den be- treffenden Impfling in seiner Privatwohnung resp. durch einen anderen Jmpfarzt, jedoch auf seine eigenen Kosten impfen zu lassen, solchenfalls ist aber der schriftliche Nachweis der erfolgten Impfung spätestens bis zum Schluß der Jmpfperiode, Ende September a. c. an Rathsstelle vorzulegen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne ge- schlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft, in- gleichen werden diejenigen, welche den ihnen obliegenden Nachweis der Privatimpfung zu führen unterlassen, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark event. entsprechender Haft strafe belegt. Für Kinder, welche ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit in diesem Jahre nicht geimpft werden können, ist zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Mark «in dies« Gefahr bescheinigendes ärztliches Zeugniß bis spätestens Ende September dss. IS. an Rathsstelle vorzulegen. Die hier zugezogenen Eltern rc. der im Jahre 1893 oder früher «icht hi« ge borenen und noch nicht geimpften Kinder werden aufgefordert, zur Vermeidung gleicher Straf« di« Impfling« sofort an Rathsstelle anzumrlden und alsdann zu den Imps- und Revisionsterminen mit ihren Impflingen zu erschein«. , Schwarzenberg, am 22. Mai 1894. Der Nath -er «Stadt. GareiS, Bürgermeister. D. Nr 117 I """"LS- ErMbNolkssreunü. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. dl UitHblatt für die königlichen und städtischen Behörden in Ane, Grauhat», Hartnrstein, Johanugeorgenstlldl Lößnitz, Neustädter, Schneeberg, Schwarzenberg «nd Wildenfels. Auf Anttag der Erben des am 15. März 1894 verstorbenen Wirthschasts- besitzerS August Friedrich Thierfelder aus Langenberg werden alle diejenigen, welche zum Nachlasse desselben Etwas schuldig sind, aufgesordert, die Schuldbeträge bis zum 15. Juni d. I. zur Vermeidung von Klaganstellung an das hiesige Amtsgericht einzuzahlen. Schwarzenberg, am 21. Mai 1894. Königliches Amtsgericht. Hattaß. Ref. B. Nach § 1 des ReichSimpfgesetzeS vom 8. April 1874 soll der Impfung mit Schutzpocken unter zogen w«rd«n: jedes Kind vor dem Ablauf de» auf sein Geburtsjahr folgenden Kalender- ' jahreS, sofern «S nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden hat. Die diesjährigen Impfungen finden hier Montag, de« S8. Mai und Dienstag, de« LS. Mai von Nachmittag 2 Uhr an in der neuen Schule, Parterre, Zimmer Nr. 6 statt. Als Jmpf arzt wird in diesem Jahre Herr vr. wsä. Köhler hier fungiren. Es ergeht nun, und zwar nur hierdurch, an die hier wohnenden betreffenden Eltern, Pflegeeltern und Vormünder die Aufforderung, an den gedachten Tagen mit den im Jahre 1893 geborenen, sowie den zwar älteren aber wegen Kränklichkeit rc. im vorigen Jahre zurückgestellten Kindern in obengenanntem Jmpflokale sich einzufinden, und zwar ist die Impfung für diejenigen Kinder, deren Familiennamen Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Mittwoch, de« »0 Mai 18V4, Vormittag- 1V , Uhr, im Saal« des amtShauptmannschaftlichen Dienstgebäutes. Königliche Amtshauptmauuschaft Zwickau, am 10. Mai 1894. Dr. Schnorr von Carolsfeld. Auf dem neuerrichteten Fol. 215 des Handelsregisters für Schneeberg ist heute die Firma Röder L Müller in Schneeberg und sind als deren Inhaber Gustav Br««o Röder, Stickmaschinenbesttzer in Schneeberg, und Gustav Herma»« Müller, Kaufmann in Auerbach, eingetragen worden. Schneeberg, den 18. Mai 1894. Königliches Amtsgericht. Müller.