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Zer deutsch-russische Handelsvertrag. Die Einflüsse des russischen Außenhandelsmonopols auf die Wirlschaflsbeziehungen. Die Tagung des Aeichsverdandes -er Deutschen Industrie in Berlin. — Briands Bemühungen um die Kabinettsbildung. Der Inhalt des Vertrags. Berlin. 27. Nov. Tic deutsch-russischen Verträge sind gestern vom Reichsrat angenommen worden und niiiiinclir dem Reichstag mit einem Gcsctzcntwiirs über diese Berlräac zugcgangcn Art. t des Gesetzentwurics bestimmt: Tem in Moökan am 12. Oktober UM Unterzeichneten Vertrage zwischen dem Tcuische» Reiche und der Union der sozialistischen Somiclrevnbliken nebst Schlußproiokoll sonsse dem K v n s u l a r v e r t r a a nebst Schlußproiokoll und dem Abkommen über Rechtshilfe in büraerliciien An gelegenheiten vom aleichcn Tage wird zunestimmt. Ter Vertrag ""n il! a p a l l v lcat für die allaemeinen. rechtlichen und wirtschasiltchen Ülcziehiinacn zwischen dem Deutschen Reiche und der russischen Sowictrevnblik den Grundsatz der M c i st b c a ü n s» i a u n a fest und bestimmt, dafi die beide» Regierungen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder wvblwvllend wcchselsetlia cntacaenkommen werden. Tiefe Bestimmungen wurden beiderseits als A»s- aanaSvunkt kiir weitere ijle'rcinbarnnacn auf rechtlichem und wirtschaftlichem liebtet anaescbc». Tic Verhandlungen mit den Sowjetrepubliken beaanncn im Juni ll»2» ersubren aber durch die im Trübsal,r 1024 infolac des soacnanntcn Mat- »wtsckensallS entstandene politische Svanniina eine Niuer- brechiina btS ?ii", Herbst 1024. Erst in der ersten Nvvcmber- bälstc v. I. wurden die Verhandlungen. und zwar nunmehr tu Moskau, wieder aufacnommen. Ihr Ergebnis stellen die drei voraelcgte» Ueberein- kominen dar. Ter Kvnsiilarnerirag einschließlich des :>kach- laßabkommenS und NcchtShilscabkommcnS entsprechen im grosicn und ganze» den in neuerer eieit mit andcrcen Ländern abgeschlossenen ähnlichen Verträgen. Taaegcn bat der die übrigen VcrtragSteile znsammcnsassende Vertrag einen be sonderen Charakter. Cr gebt einerseits über den Inhalt an derer Handelsverträge hinaus, anderseits weicht er von diesen nicht unwesentlich ab. Tentskbland und die Sowjetrepu bliken stehen sich wegen der verschiedenen Struktur ihrer MrtschastSsnsteme anders gegenüber als Tcutschlaud und die jenigen Staaten, mit denen das Reich bisher Hande'sverträae abgeschlosscn hat. Eine Handclobetäti-'iing in dem Sinne, wie sie der deutschc Kaufmann in dicsen Ländern gewöhn» ist. ist mit dem in Rußland bestehenden Snstem des Anb nb" >d ls- mouopols unvereinbar. Um Anstenhandel z» treiben, bedarf es nach der geltenden russischen Gesetzgebung besonderer Genehmigung, die bthcr nur in Ansiiahmcsälleii'ernährt worden- ist. Tie grvste Mehrzahl der Geschäftsabschlüsse der Sowjet', "iibliken erfolgt mit Tcutschlaud durch Bern», nng der russischen HandelSvertrctnng In Berlin, deren Um,atz in letzter Zeit in ständigem Steige» begriffe» ist. In dieser Verschiedenheit der beiden WirtschastSsnstcme lag eine grobe Erschwerung für die Verständigung über die Regelung deö gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs. Eine grund sätzliche Aendcrung dcS russischen WirtLbaslSsnstemS konnte durch die Verhandlungen nicht crrccht werden. ES konnte sich nur darum handeln, unter grundsätzlicher Anerkennung deö Außenhandelsmonopols näbere Vereinbarungen ans wirt schaftlichem und rech lichem Gebiete zu treffen, die neben einer Klarstellung deö bestehenden Rechts',nstandcS müglicbste Ver besserungen für die Rechtsstellung der deutschen TtaatSaugchü- rigen im allgemeinen, wie besonders der deutschen Wirtschafts organe, namentlich eine größere Sicherung für Personen und Eigentum, in sich schilcbcn. Ter Gedanke, von einem Wirt schaftsabkommen mit der Union ganz abrnschcn und nur die übrigen Abkommen zu schließen, wurde von der Sowjetunion abgelehnt. Der Hauptvertrag ist daher zunächst als zu- sammeufassende Regelung der bcst-'benden wirt schaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Deutsch land und der Sowietnnion ln Ergänzung deö Napollo- Bcrtrages zn betrachten. Frühere Verträge, deren Inhalt durch die tatsäch lichen Verhältnisse überholt ist und namentlich in bezug auf die Rechtsstellung der Handelsvertretung zu vielfachen Zwei feln Anlaß bot. werden mit seinem Inkrasttrctcn beseitigt. Die wenigen Bestimmungen, die dabei vorn deutschen Stand punkt von Interesse sind, werden in anderer Form ausrccht- rrhalten. Tie Notwendigkeit einer Neurcgcluna hatte sich namentlich bei den Verhandlungen zur Beilegung des Mai- Z wische nfallcS hcransgestellt. Darüber hinaus erfüllt der Vertrag manche Wünsche der deutschen WirtscbaftS- kretse wegen Ausgestaltung der wirtschaftlichen und recht lichen Beziehungen, besonders aus dem Gebiete der Einreise, de» MusterverkchrS, der Zollbchandlnna. dcS Rechtsschutzes der Person, des gewerbliche» Rechtsschutzes, gewisser Ver- kehrSsragen iinSbcsouderc Frachtvarität für Königsberg, Eisenbahnabkommeni »nd der Fischerei. Die von uns der Gegenseite gemachten Z » g e st ä n d i s s c bestehen bauvtlächllch in der Ausdehnung der Exterritorialität der Geschäftsräume der russischen Hande'Svertr>'tnna in Berlin aus daß ganze Gebäude lbiSher in den begrenzten Ausnahmen von der Meistbcnünstinnng für die an die Sowjetunion östlich angrenzenden Staaten, in den Be stimmungen über die Einfuhr von Pferdewoilachen. einer beschränkten Zahl lebender Schweine 140 0001 und von tieri schen Produkten. Von diesen Zugeständnissen entsprechen die beiden Letztgenannten im wesentlichen den Verhältnissen vor de« Kriege. Das in bezug aus die Handelsvertretung gemachte Zu geständnis bildet eine» Bestandteil der umfassende» Neu reglung und K1a> stell,<»,' der Rechtsverhältnisse der Handels vertretung. In deutschen Wirtschaftskreisen ist vielfach die Auffassung vertreten worden, daß die Entwicklung der wirt- schgstli^"'- Verb'" 'i>'e in d-r Sow'etin'ivn sich noch in I-luß befindet und selbst für die nächsten Jahre schwer zu über sehen ist. T>e- - ""ssetznua ist möglichst Rechnung aetr>i""ii worden. Es sind de?ha'b von den t» dem Periraa vom 12. Ok tober UM vereinigten Abkommen n"r daS Ab-ammen üb"r Hand---Sschj dsaerschte nnd dgS Abkomme» über aew-rblichen R chtSschntz menen ihres besonderen Charakters ans vier I"hrc. die anderen Ab kommen dagegen nur ans zwei Jahre fest abaschlossen morden. Ferner ist ans allen Gebieten, ans denen die Möglichkeit bestand, daß vrivate Initiative im Einzelsaüc zu günstigeren Abmachungen gelangen könnte alS im Vertrag erreichbar war davon abacicben worden. Svczialreaelnngcn zu treffen, und der privaten Vereinbarung freier Svielrnum nelasscn. Das gilt besonders aus dem Gebiet des Ausstellunas- wesenS. der Koiisiaiiationslaaer nnd eines erleichterten Re- gistrtcrungSversahrens für eine Betätigung der deutschen Wirtschaftsorgane in gewisse» Grenze». Auch auf dem wich- tiarn Gebiet der Ko n z e s s t v n S v e r t r ä n e erwies sich der Gedanke eingehender Normativbestimmungen wegen der Vcr- schiedcnartigkclt der in Betracht kommenden Verhältnisse als unzweckmäßig. Tie von der Regierung der Sowietnnion im Wirtschaftsabkommen abgegebene Zusage wird sich durch praktische Abmachungen wie sie ans dem Gebiete der Fischerei bereits gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß getroffen worden sind, zu beiväbrcn haben. Immerhin darf, wie cs in der dem Gesetzentwurf bci- gcgcbenen Denkschrift heißt, der Wert der erreichten all gemeinen Fvnuulicrungcii nicht unterschätzt werden. Bei der Berschjedciiartigkcit der Wirlichaslösnstemc bedürfe es der artiger in anderen Verträge» weniger üblichen Formulierun gen. um de» Zusagen der Sowjetunion eine verbindliche Form zu geben, wie z. V., daß man sich bei der Handhabung des AußenhandelömviiopolS von wirtschaftlichen Gesichtspunkten werde leiten lassen, daß keine Maßnahme» einschränkender Art ldie die Tätigkeit der zugelasscnc» deutschen Firmen auch gegenüber den staatlichen Unternchimongen hemmen würdej, angewandt werden würden usw. Gelingt es. diese Zniaae praktisch anszuwerle». so werden sie eine wertvolle Grniidlagc auch für spätere Abmachungen sei». Aus einer ganzen Reihe von Gebieten — Zolltarif. Doppcl- bcstciicrniig. Anerkennung von Schisssmeßbriesen und Schisss- papiercn. Post, auch Postpakete. Telegramm- und Fernsprech verkehr und Ncbcriiahmc und Unterstützung Hilfsbedürftiger — sind derartige ergänzende Abmachungen in Aussicht ge nommen. Tic in den Verträge» sich findende SpenaUssernng der Mcistbegiinstignna des Rapallo-VertrageS entspricht dem Bedürfnis, Zweifel über die Tragweite der Mcistbegünsti- gungSklauscl ans den einzelnen Gebieten anöznschliesten. Eine Einschränkung der McistbegünstlgungSklansel ist da mit nicht verbunden. Tic nach Artikel 4 Blatt 2 des Vertrages von Rapallo für die Sowjet-Union bestehenden Ausnahmen bleiben unberührt. Die zugunsten beider vertragschließenden Teile vorgesehenen weiteren Ausnahmen beschränken sich auf die Meistbcgünstigungsklausel der einzelnen Abkommen und auf deren Geltungsdauer Tritt beispielsweise das Nieder lassungs-Abkommen außer Kraft, so sind aus dem in diesem Abkommen behandelten Gebiet auch die neuen Ausnahme bestimmungen erledigt. Daß das mit der Sowjet-Union vereinbarte Vertragswert auch von großer politischer Bedeutung ist. liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der näheren Darlegung. Sein Hauptwerk werde aber in den Vorteilen erblickt, die er wirtschaftlich beiden Teilen bringt. Die dritte Le'ung -er Locarno-Gesetze. Berlin, 27. Nov. Heute wird nunmehr im Reichstag die endgültige Entichcidnng über Lvcarnv fallen. Die Schluß, a b st i m m » n g svll nach beendeter dritter Lesung heute nachmittag dnrchgcsührt werden. In Kreisen der Parla mentarier erwartet man, daß S t r c s e m a n n nochmals persönlich das Wort ergreifen wird, um gewissermaßen in einem Schlußwort die Angriffe der Locarno-Gegner znrück- zuwciscn. Doch steht es noch nicht bestimmt fest, ob der Minister selbst in die Debatte cingrciscn wird. Daö dürfte sich vermutlich erst aus dem Verlaus der Diskussion ergeben. TaS revidierte Programm für die Unterzeichnung des Vertrages von Locarno sicht als einzige große öffentliche Feierlichkeit die Unterzeichnung am DIcnötag im Foreign Office vor. Tie Minister, die nach London kommen — man erwartet vorläufig nur Luther und Strescmann, Vandervcldc und Vriand, wenn er noch ini Amte sein sollte — werden vom König in feierlicher Audienz empfangen. Ter Premierminister Valdwin nnd der Außenminister Ehambcrlain werden zu Ehre» der ausländischen Dele gierten in ihren Wohnungen private Frühstücke und Diners geben. Bodenreform und Neichsbewersunasgefetz. Von Ministerialdirektor Loren. Dresden. Nach 8 I Abs. 2 des NeichsbewernnigsgejcveS vom 10. August UM «RGBl I S. 214« haben die Länder und Ge meinden. die Steuern nach dem Merkmale des Wertes ein zelner Vermögensarlcii erheben dielen Steuern lden sog. Einheitswertsteuernj die nach den Vorschriften des Ncichs- bcwertungsgescvcs scstgestelltcn Werte ldte ..Einhcilswcrte") zugrunde zu legen. Diele GesetzeSoorschrift enthält zwingendes Röcht. Dem- zufolge ist cs künftig — von einer gewissen Ucbcrgaiigszett «UM. eventuell noch UM« abgesehen — nicht mehr in da» Belieben der Länder nnd Gemeinden gestellt welche Werte sie bet den nach den Merkmalen des Wertes zur Erhebung gelangenden Landes- und Gemeindesteuern annchmen wollen: Länder und Gemeinden sind vielmehr gezwungen, wenn sie Steuern nach den Merkmalen des Wertes erheben die nach den Vorschriften des ReichsbcwcrtiingSaescves von RetchS- beweriiiiigsaiis'chüsicn fcstgestellten Werte für ihre Stenern zu übernehmen. Tie sächsische Grundsteuer ist eine solche Ein- bejtSn-e^'b-ner für die die von denRciüisbewcrtnnaSausschttssen 'cstgcstcllten Einhcitswcrie maßgebend sind. Nach Ablauf der UcbergangSzcit ist hiernach Sachsen genötigt, seiner Grund steuer die von den Relchsbcroertunasaiisschüssen für den säch sischen Grundbesitz festgestellten Einheitswerte zugrunde ,« legen Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch die Bestim mungen in 8 4 Abs. 2 des RctcbsbcwcrtungSgescyc», durch die den Ländern und Gemeinden eine gewisse Bewegungsfreiheit in der Ausgestaltung des Eiiihciiswcrtstcuern gelassen wird. Insbesondere kommt hier kür die Grundsteuer die Bestim mung in 84 Abs 2 Ziffer» a.a.O. in Betracht wonach die Län der bestimmen können daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögens oder des Grundvermögens >m Sinne von "8 84 bis »7 des RcichSbewertungsgeietzes der Grund- und Gcbäudc- stcuer nicht unterliegen Hiernach würde es möglich lein daß durch die LandeSgeletzaebiing die Ausscheidung der Gebäude bei der Heranziehung des genannten Grundbesitzes zur säch sischen Grundsteuer angcordne» und damit den Wünschen der Bvdcnrefvrmer nnd einem dielen Wünschen entsprechenden Be'chlnsse des Sächsischen Landtags vom >2. Juli >92» ledig lich den reinen Grund und Boden ohne die Gebäude zur Grundmerlsteuer heranzuzichen. Rechnung getragen würde. Bisher ist indes ein Weg. der in der Praxis die Ausscheidung der Gebäiidcwcrte aus dem Gesamtwerte der wirtschaftlichen Einheit «Grund nnd Boden mit den Gebäuden! ermöglichte, soweit bekannt noch nicht gesunden worden, und eS ist infolge dessen in Frage gestellt, ob nach dem Inkrafttreten des NctchS- bewertlingsgeictzes die bodeiirciormerischen Gedanken der Be steuerung der reinen Grundrente auch beim bebauten Grund besitze noch verwirklicht werden können. Hier ergeben sich folgende Schwierigkeiten: Nach 8 3b des Neichsbcwertiingsgesetzes sind bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut sind oder gewerb lichen Zwecken dienen, nicht nach dem gemeinen Werte, son dern nach dem Ertragswcrte zu bewerten. Für die Ermitt lung des Ertragswertes ist der jährlich durch Vermietung oder Verpachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Rein ertrag zuarnnd« zu legen. Ter Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Rctchsrats kann Bestimmungen darüber »resse» welcher Teil deö jährlich lm Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Rohertrags von diesem zur Ermittlung des Rein ertrags für die GriiiOstückslastcn lNrbenlcistungen. Instand- haltuiigSkostcn und sonstige Grundstückslastens ohne Nachweis abgezogen inerden darf: weist der Eigentümer für die jährlich im Durchschnitt nachhaltig ermachtenden Grnndstückslasten einen höheren Betrag nach so bleibt die AbzngSsäbiakeit dieses Betrages unberührt. Nach 8 36 Abs. 2 des Rcichß- bewcrtiiiiaSgcsctzeS darf der anzusetzende Wert nicht geringer sein als der gemeine Wert de? Grund und BodenS. Die zur Feststellung der Einbcitswertc berufenen Grund wert- und GewerbeaiiSfchüsse stellen demzufolge als Einbeitd. werte der ortSiiblich bebauten und der gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücke zunächst einmal und prinzipaliter den Ertragswert, nicht den gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit iGrnnd und Boden mit den Gebändenj scsi. Dieser ErtragSwcrt. d. i. der kapitalisierte Reinertrag dcS Grund und Bodens » n d d c r G e b ä u d e . ist der grund sätzlich maßgebende EinhcitSwert im Sinne von?1 deSRctchS- bewertnngSgesetzeS Die Vorschrift in 8 36 Abs. 2 a.a.O. iMiiidestannahme des Wertes in Höbe dcS gemeinen Wertes dcS Grund und VodenSi hat nur htssswei?c Bedeutung,' sie tritt nur in Wirksamkeit mein, ersichtlich ist. daß der nach 83b Abs. 1 ermittelte ErtraaSmert hinter dem gemeinen Werte deS Grund und BodenS zurückbleibt. In rablretchen Fällen wird nun ohne weiteres ersichtlich sein, daß der Ertraaöwert ''öhcr als der gemeine Wert des Grund und BodenS ist tz. B. hei Bvrstadtmtethänsern in Gegenden mit niedrigen Ladcnvreiicn.1 In allen diesen Fällen wird der verneine Wert dcS Grund nnd BodenS von den Grundwert- und GewrrbeaiiSschüsskn zisscrnmäbia nicht fcstgestellt: auch besteht keine gesetzliche Handhabe die GrundwertanSschitsse zur Feststellung des aemeinen Wertes d-^ Grund nnd BodenS zn zwingen. TaS Land kann vielmehr nach 8 78 Satz S de» RetchSbewertungSgesetze» nur verlangen» baß die Grundwert-