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Donnerstag. Nr, 53. 5. Mai 1881. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die KSmgkchm Amtsgerichte und die Stadträtye z« Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithne in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post. Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark LS Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes »ine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die bezüglich der Viehseuchen geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffend. Da das mit dem 1. laufenden Monats in Kraft getretene Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 die geltenden gesetz lichen Bestimmungen in Betreff der Viehseuchen wesentlich umgestaltet hat, so wird das von nun an gültige Recht in Folgendem zusammengestellt: I. für die Rinderpest gilt nach wie vor das Reichsgesetz vom 7. April 1869. Hiernach wird für die auf Anordnung der Behörde getödteten und die nach rechtzeitiger Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere, für vernichtete Sachen und für behufs Verscharrung der Cadaver enteignete Plätze aus Reichsmitteln Entschädigung des vollen Wertbes gewährt, und zwar aus der Reichskasse. II. für den Milzbrand, die Tollwuth, den Rotz (Wurm) der Pferde und Esel, die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, die Lungenseuche des Rindviehs, die Pockenseuche der Schafe, die Beschälseuche der Pferde, den Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, die Räude der Pferde, Esel und Schafe, gelten fortan das Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, die Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 4. März 1881 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13) und die demnächst im Gesetz- und Verordnungsblatt noch zu publicirende Instruction vom 24. Februar 1881 zu Ausfühmng der ZZ 19—29 des nurgedachten Reichsgesetzes. Hiernach wird für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder an einer der vorerwähnten Seuchen gefallenen Thiere in der Regel Entschädigung gewährt und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier durch seine Behaftung mit der Seuche erlitten hat. Diese Entschädigung wird aus der Staatskasse gewährt, und rücksichtlich der Beträge, welche für Pferde und Rinder zu zahlen sind, von den sämmtlichen Pferde- und Rindviehbesitzern im Lande nach vorausgegangener Consignation wieder eingezogen. K. (§ 59 des Gesetzes). 1. Bei Rotz werden nur »/., bei Lungenseuche nur des berechneten Werthes entschädigt. 2. Auf die Entschädigung werden angerechnet: a) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme (bei Rotz aber nur zu >/., bei Lungenseuche nur zu «/» derselben), b) der Werth der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile des getödteten Thieres. 8. (ßß 61, 62, 63 des Gesetzes). I. Keine Entschädigung wirb gewährt: Ä Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten, den landesherrlichen Gestüten gehören, x welche mit der Seuche behaftet in das Reichsgebiet eingeführt wurden, e) für Thiere, ber welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen der Rotz, i"?erhatb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, ohne daß der Nachweis der erst nach erfolgter Einführung geschehenen Ansteckung erbracht werden kann, ä) wenn die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdachte Seiten des nach r "b Gesetzes hierzu Verpflichteten länger als 24 Stunden nach erlangter Kenntuiß der Polizeibehörde zn erstatten unterlassen wird,