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Nr. «. Sächsische MolksMuim M^cint tSalich nachm, mit «uSnnhmr der Sonn-und Ae, . . . ^ >! Inserate werdcn die Naespnlle»--Pclit,eile oder drrrnRE mit autz^?em'chen -;eiIu'„asprciSI.°SiM,nummer 10Pf' Bnchdr,Mcrk^0icdakUonund^cschn^^^^ Rcdamons-Sprecdilundc: II I Uhr. ^ ' Pillnitzer Ttratze 1 t — Fernsprecher: Amt I Nr l3W. Inserate werde» die N^espnliene Pctitieile oder deren Raum mit «rschcml tckali- , - ... ?«eW.s Unabhängiges Tageblatt für lUabrbeit, stecht u. Freiheit. -' ' - - ^^"^"." 'e'e.-e"der, deutschen Poslanstalt. It. Zeitunasprcisl. Einzelnummer 10 Pf. Redaktions-Sprechstunde: 11—1 lthr. Buchdrinkerei, Redaktion und wcschästsstrlle: rreSden» "illnitzer Strasse t!i — Fernsprecher: Ninl 1 Nr UIW. Die Denkschrift der Regierung über das Wahlrecht der Zweiten Kammer. Die von der Regierung vorgeschlagenen Grundlinien einer Wahlreform, wie sie die der Zweiten Kammer zuge- gangene Denkschrift enthält, haben wir gestern wörtlich mitgeteilt. Der Formulierung geht in dem Dokumente eine Darstellung des bestehenden Landtagswahlgesetzes von 1896 voraus und nennt die Gründe, welche die Abänderung des Wahlgesetzes vom Jahre 1868 herbeiführten. Es wird darauf hingewiesen, daß das Wahlrecht vom Jahre 1868, die gleiche direkte Wahl nur mit der Beschränkung auf eineu Wahlzensus von 8 Mk. auordnete, der Sozialdemo, kratie die Möglichkeit gewährte, es von einem Sitz in der Kammer 1877 bis 1895/96 auf 14 bez. 15 Sitze zu bringen. Die Herausforderung der sozialdemokratischen Fraktion im Landtage 1893/94 und im Landtage 1895/96, ihr Antrag, das allgemeine gleiche direkte Wahlrecht mit geheimer Ab. stimmung auf alle Staatsangehörigen (also auch auf weib liche), vom 21. Lebensjahre an, auszudehnen, wurde hier- auf durch den bekannten Antrag Mehnert beantworiet, der im weiteren Verlaufe die bekannte Wahlrechtsändernng, Einführung des indirekten Klassemvahlrechtes, in der ge- nugsam bekannten Form zur Folge hatte. Die drohende Gefahr vor einer sozialdemokratischen Kammermehrheit war also der Grund der 1896er Wahländernng. Die Denkschrift untersucht im zweiten Abschnitt die Frage, ob' denn das bestehende Wahlgesetz einer Abände rung bedürftig sei. Es wird hier vorerst das Zeugnis des Verwaltungsrechtslehrers Georg Meyer in Heidelberg an geführt, welcher in seinem erschöpfenden Werke „Das Par- lamentarische Wahlrecht" von dem sächsischen Wahlrecht sagt: „Bei Gelegenheit der Einführung des preußischen Dreiklassensystems in Sachsen hat dasselbe eine Reihe von Abänderungen erfahren, die zweifellos als Verbesserungen zu bezeichnen sind. Zunächst ist der plutokratische Charakter der Einrichtung wesentlich abgeschwächt worden . . . Die Einteilung der Steuerklassen, wie sie in Sachsen besteht, entspricht viel mehr als die preußische der Gneistschen Theorie von Scheidung der Bevölkerung in besitzende Klassen, Mittelstand und arbeitende Klassen." Die Denk schrift kommt sodann auf die aus der Bevölkerung znm Ausdruck gekommenen Wünsche um Abänderung des be- stehenden Wahlgesetzes zu sprechen und gibt zu, daß man in weiten, gutgesinnten Kreisen mit dessen Gestaltung un zufrieden ist und daß diese Unzufriedenheit tiefer geht, als es nach ihrem Lautwerden scheinen könnte. Ein Beweis dafür ist n. a. die an den letzten Landtag gerichtete Petition des Landesverbandes evangelischer Arbeitervereine im König reich Sachsen, und wenn diese Petition formell schon um deswillen aus sich beruhen gelassen werden mußte, weil sie keine bestimmten Abänderungsvorschläge enthielt, so ver dient es doch Beachtung, daß es sich hier um die Wünsche ausgesprochen nichtsozialdemokratischer Arbeiterkreise handelt. Es ist aber allenthalben und namentlich auch im Landtage immer und immer wieder betont worden, daß man die Arbeiterkreise, die sich von der Sozialdemokratie fernhalten, jederzeit gern zu Wort kommen lassen und ihre Anträge und Beschwerden gewissenhaft prüfen werde. Im Landtage 1901/02 hat es sich gezeigt, daß nicht nur die Zahl der Gegner des neuen Wahlrechts, sondern auch unter denen, die seinerzeit dafür gestimmt haben, die Ueberzeugung von dessen Aendernngsbedürftigkeit im Wachsen begriffen ist. Eine Anzahl städtischer Verwaltungen hat sich über die ungenügende Vertretung der Städte beschwert, die Handelskammer zn Chemnitz beklagt die ungenügende Ver tretung von Industrie und Handel, und auch das konser vative „Vaterland" hat bereits in seiner Nummer vom 10. Januar 1903, wenn auch unter Zurückweisung dieser Klage erklärt, daß „die sächsischen Konservativen ihre Mit wirkung zur Verbesserung des Wahlrechts nicht versagen werden, wenn später auf Grund der gemachten Erfahrungen sich übersehen läßt, in welcher Richtung Abänderungen notwendig erscheinen. Die Negierung selbst hat schon am 4. Januar 1902 in der Zweiten Kammer durch den Mund des Staatsministers v. Metzsch erklärt, daß sie es „für absehbare Zeiten für unerläßlich anerkenne, am Wahl gesetze Aenderungen eintreten zu lassen". Aber sie rate zu einem nicht zn schnellen Tempo und sie empfehle jedermann, der daran Interesse hat, mitzuwirken, mitzuarbeiten, mit- zudenken, damit sie seinerzeit in der Lage sei, wenn wir an diese schwierige Frage herantreten, von allen beteiligten Seiten, auf deren Urteil sie einen besonderen Wert lege, auch die nötigen Unterstützungen und Ratschläge zu finden. Die Denkschrift nennt nun die Gründe, welche zn einer Aendernng des Wahlrechts auffordern Das gegen wärtige Wahlrecht lasse die drei großen Bevölkernngs- schichten, die besitzenden Klassen, den Mittelstand und den Lohnarbciterstand, nicht überall gleichmäßig hervortreten. Tie bloße relative Wohlhabenheit des Einzelnen innerhalb der Gemeinde biete keine ausreichende Grundlage für das Landtagswahlrecht, so lange man neben dem Gemeinde interesse noch ein selbständiges Staatsinteresse gelten lasse. Wohltuend ist. daß sich die Denkschrift besonders gegen die indirekte Wahl scharf äußert. Sie sei eine Erschwerung, ein Umweg, ans welchem allerhand Zufälligkeiten das Wahl ergebnis beeinflussen und die Willensmeimmg der Wähler schaft nicht znm sicheren und unmittelbaren Ansdruck kommen lassen. Das erzeuge aber je nach den Umständen Inter esselosigkeit oder Erbitterung. Nachdem die Denkschrift die Wahlrechtsfrage in anderen deutschen Bundesstaaten behandelt hat, verbreitet sie sich über die Neformvorschläge. Es wird dabei hervorgehoben, daß nirgends eine entschiedene Stimme für die Anfrecht- erhaltnug des bestehenden Wahlrechtes sich geltend gemacht habe und daß alle Vorschläge auf Beibehaltung der ge heimen Wahl und Herstellung eines direkten Wahl rechtes gerichtet waren. Weiter wird als Grundsatz hinge- stellt, daß bei Feststellung des Wahlrechtes die Frage beantwortet werden müsse, welche Aufgaben unserem König reich jetzt gestellt sind, welche Zusammensetzung die Volks vertretung erfordert, um diese Aufgaben zn lösen und welches Wahlsystem die Gewähr für die Erzielung einer dazu befähigten Volksvertretung bietet. Im Abschnitt 7 wird gegen das allgemeine und gleiche Wahlrecht ins Feld geführt, „es löse die Volksgemeinschaft > in*Atome ans, welche im Widerspruch mit den realen Ver hältnissen ohne Rücksicht auf Fähigkeiten, Besitz und Berus künstlich gleichwertig gemacht werden." Nachdem das Proportionalwahlsystem als nicht empfohlen zur Seite gestellt wurde, wird die Ver tretung nach B e r u f s st ä n d e n besprochen und aus die entgegenstehenden Schwierigkeiten hingewiesen. Sodann kommt die Denkschrift ans die Vorbesprechungen zurück, welche die Negierung mit den Vertrauensmännern seinerzeit hatte, und das Resultat derselben als ein negatives bezeichnet. Die Negierung hatte damals bis auf einen Punkt (direkte Wahlen auch der berufsständischen Vertreter) dieselben Vorschläge den Vertrauensmännern gemacht, wie sie hier jetzt der Landtag als die Grundlinien zn einer Reform des Wahlrechtes zur Zweiten Kammer vorschlägt; wir wiederholen sie hier nochmals: Verbindung von direkten Abteilungswahlen (48 Abgeordnete) mit berussständischen Wahlen (35 Abgeordnete). Die Abteilungswahlen werden in 16 durch das ganze Staatsgebiet ohne Unterschied von Stadt und Land gebildeten Wahlkreisen von jeder Abteilung besonders ge wählt. Es wählen unter der Voraussetzung der sächsischen Staatsangehörigkeit und des erfüllten 25. Lebensjahres: a) In der I. Abteilung alle diejenigen, welche an staat licher Einkommen- oder Ergänzungssteuer zusammen mindestens 300 Mk. entrichten oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium hinter sich haben. 6) In der II. Abteilung alle diejenigen, welche weniger als 300 Mk., aber mindestens 38 Mk. Staatsstener entrichten oder bei geringerer Steuer leistung die Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst erworben haben. c:> In der III. Abteilung alle übrigen, die überhaupt eine Staatsstener entrichten. II. Die bernfsständischen Wahlen werden derart voll zogen, daß die landwirtschaftlichen Kreisvereine 15 Ab geordnete. die Handelskammern 10 und die Gewerbe kammern 10 Abgeordnete wählen. 6. Im übrigen verbleibt es bei dem bisherigen ge heimen Wahlverfahren, bei dem Erfordernis absoluter Mehrheit bei der ersten und relativer Mehrheit bei der zweiten Wahl, sowie bei den bisherigen Erfordernissen für die Wählbarkeit als Abgeordneter. I). Bei der Einführung des neuen Wahlrechts findet eine gänzliche Erneuerung der Zweiten Kammer statt. Später wird alle zwei Jahre ein Drittel der Abgeordneten neu gewählt. Die Denkschrift führt nun die gegen die einzelnen Punkte bei den Vorbesprechungen gebrachten Einwände an und widerlegt dieselben. Die Regierung will zunächst znm direkten Wahlrecht znrückkehren. Die direkten Abteilnngswahlen erscheinen ihr empfehlenswert, weil sie sich unmittelbar an das bestehende anschließen. Die Beigabe aber bernfsständischer Wahlen soll vor allem verhüten, daß nicht ein Drittel der Wahlen — jedenfalls der größere Teil in der dritten Abteilung — sozialdemokratisch ansfällt und damit dieser Partei eine Macht eingeränmt wird, die ihr im Interesse von Staat und Gesellschaft versagt werden muß. „Die Abteilnngs wahlen liefern Vertreter ans dem Gesichtspunkte des all- s gemeinen StaatSbürgertnms, der damit doch in den Vorder- ! grnnd gestellt bleibt; die bernfsständischen Wahlen sorgen cSchlns;., Kirchenmusik. 6. Orgel und Instrumente. 15. Obgleich die reine Vokalmusik die eigentliche Musik der Kirche ist. ist nichtsdestoweniger auch die Orgel- begleitung gestattet. In besonderem Falle können auch aridere Instrumente zngelassen werden, aber niemals ohne besondere Erlaubnis des Ordinariates, gemäß der Vorschrift des bischöflichen ZeremonialeS. 16. Da der Gesang immer die erste Stelle einnehmen muß. so sollen die Orgeln oder die Instrumente den Gesang nur unterstützen, nie aber unterdrücken. 17. Es ist nicht gestattet, dem Gesänge lange Präludien voransgehen zn lassen oder denselben zn unterbrechen. 18. Das Orgelspiel soll bei Gemugbegleitnugen, Prä ludien und Zwischenspielen nicht nur dem Zwecke dieses Instrumentes entsprechen, sondern auch die wahre Kirchen musik fördern. 19. Es ist in der Kirche der Gebrauch des Klaviers verboten, sowie aller lärmenden Instrumente, wie Trommeln, Schellen ic. 20. Es ist den sogen. Musikkapellen strengstens ver- boten, in der Kirche zu spielen und nur in ganz besonderem Falle ist es mit Genehmigung des Ordinariates erlaubt, eine beschränkte und dem Orte entsprechende Auswahl von Blasinstrumenten znzulassen, falls die auszuführende Kom position und Begleitung in ernstem, der Orgel angemessenen Stil geschrieben ist. 21. Bei den Prozessionen außer der Kirche kann vom Ordinariate die Zulassung der Musikkapelle gestattet werden, wenn keine profanen Stücke zur Aufführung gelangen. Es wäre bei solchen Gelegenheiten erwünscht, daß die Musik sich auf die Begleitung einiger geistlicher Lieder beschränke, welche in der lateinischen Sprache verfaßt oder in die Muttersprache übersetzt wurden. Die Auswahl dieser Lieder könnte von den Sängern oder den frommen Vereinigungen, welche an der Prozession teilnehmen, getroffen werden. 7. Dauer der liturgischen Musik. 22. Wegen des Gesanges oder des Spieles darf man den Geistlichen am Altar nicht länger warten lassen, als es die liturgische Zeremonie erfordert. Nach den kirchlichen Vorschriften muß das Sanktus der Messe vor der Wand lung fertig sein, andererseits muß auch der Priester in dieser Hinsicht auf die Sänger Rücksicht nehmen. Das Gloria und Kredo müssen entsprechend der gregorianischen Ueberliefernng verhältnismäßig kurz sein. 23. Im allgemeinen ist es als ein sehr schwerer Miß brauch zu verurteilen, daß bei den kirchlichen Funktionen die Liturgie als etwas in zweiter Reihe Stehendes und gleichsam der Musik Untergeordnetes erscheint, während doch die Musik einfach ein Teil der Liturgie und deren demütige Magd ist. 8. Hauptsächliche Mittel. 24. Für die richtige Ausführung der vorstehend auf- gestellten Regeln sollen die Bischöfe, wo sie es noch nicht getan, in ihrer Diözese eine besondere Kommission von in Sacyen der heiligen Musik tatsächlich zuständigen Personen einsetzen, welcher in der von ihnen für geeignet gehaltenen Weise der Auftrag erteilt wird, die Mnsikansführnngen in ihren Kirchen zn überwache». Sie sollen sich nicht damit begnügen, daß die Musikstücke an sich gut sind, sondern auch zusehen, daß sie der Leistungsfähigkeit der Sänger entsprechen und stets gut ansgesührt werden. 25. In den Seminaren der Kleriker und den kirch liehen Anstalten Pflege man nach den tridentinischen Vor- schriften mit Fleiß und Liebe den traditionellen gregoria nischen Gesang, und die Vorgesetzten sollen nicht ermüden, die ihnen untergebenen Zöglinge zn ermutigen. Ebenso soll, wo irgend möglich, die Gründung einer Sängerschnle angeregt werden zur Ausführung des Polyphongesanges und überhaupt einer guten liturgischen Musik. 26. In den Vorlesungen über Liturgie, Choral. Kirchen- recht, welche von den Studenten der Theologie besucht werden, unterlasse inan nicht, auf jene Punkte hinzuweisen, welche auf die Grundsätze und Gesetze der Kirchenmusik sich beziehen und suche das Wissen durch einen besonderen Unterricht über die Aesthetik der Kirchenmusik zn vervoll ständigen, damit die Kleriker nicht das Seminar verlassen. ohne hierüber unterrichtet zn sein, was doch zur vollstän digen kirchlichen Ausbildung gehört. 27. Mau trage Sorge dafür, wenigstens an den Hanptkirchen die alten Süngerschnlen wiederherznsh'llen, ivie uum dies mit bestem Erfolge an verschiedenen Orten bereits getan hat. Es ist für einen eifrigen Klerus nicht schwer, solche Schulen zn errichten sogar an den kleineren Kirchen und auf dem Lande; ja er findet in ihnen sogar ein vortreffliches Mittel, die Knaben und Männer um sich zu sammeln zn ihrem eigenen Nutzen und zur Erbannng des Volkes. 28. Man sorge für den Unterhalt und die Förderung der höheren kirchenmnsikalischen Schulen, wo dieselben schon bestehen und sammle für Gründung derselben, wo man solche noch nicht besitzt. Von höchster Wichtigkeit ist, daß die Kirche selbst für den Unterricht ihrer Orgelspieler und Sänger nach den wahren Grundsätzen der Kirchenmusik sorgt. 9. Schluß. 29. Schließlich wird den Kapellmeistern, Sängern, Per sonen des Klerus, den Semiuaroberen, Vorstehern kirchlicher Institute und religiöser Gemeinschaften, Pfarrern und Rek toren, Kanonikern der Kollegial- und Kalhedrallirchen und vor allem den Bischöfen empfohlen, mit allein Eifer diese ernste Reformen, die seit langer Zeit gewünscht und von allen einmütig herbeigerufen worden sind, damit die Auto rität der Kirche, welche dieselbe wiederholt angeregt hat und jetzt aufs neue vorschreibt, nicht tu Mißachtung falle. Es ist, um auch dies zn erwähnen, diese Instruktion des heil. Vaters auch für uns eine besondere Freude, da wir tim Widerspruche mit vielen» stets eben für diese Grundsätze d:r Kirchenmusik mit Nachdruck eingetreten sind. Möge mm auch die Reform der Kirchenmusik in Deutsch land in diesem Sinne mit starker Hand von der bischöf lichen Autorität in die Hand genommen und allseits willig, im Geiste der Kirche ausgenommen und durchgeführt werden! Alles braucht nicht sofort zn geschehen, aber sofort etwas. Eins nach dem anderen muß geschehen, dann kanns nicht mißlingen. IIonm lovuiu o»t.