Volltext Seite (XML)
27. und n Nach- ufwattct >ner. jl. seiner »terzel'ch- lvch auf n. Die im Wo- eschehen, er durch Anders, nitz. »rt«- Nichte eaterdi- -gen des eit und e. ' Hier- d Hanz, 'kse nnt ^gr. >born. ause. >rg. -rsch. Dobra, W-chcnvlatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigier unter Verantwortlichkeit der Verleger E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. 31. Freitag, den 1. August. 1851. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. pr»vnuu»er«nao. — Bestell ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhayn der Buchbinder Hohlfeldt, so wie alle Postämter an. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Bestimmungen in §. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1842, die Meisterprüfungen bei den Bauge werken und die Errichtung von Prüfungsbehörden für solche betreffend, werden hierdurch diejenigen Gesellen des Maurer- und ZimmcrhandwcrkS, welche zum nächsten Frühjahre das Mcisterrecht bei einer Innung in dem Bezirke der unterzeichneten Kreis- Direction zu erlangen wünschen, aufgcforvert, ihre Anmeldungen zur Prüfung rechtzeitig und längstens bis zum 30. September dieses Jahres bei der hiesigen Prüfungsbehörde und dem Vorsitzenden derselben, Herrn Stavtrath Heßler, schriftlich oder mündlich zu bewirken und dabei unter Bezeichnung der Innung, bei welcher sic einzuwerben beabsichtigen, und genauer Angabe ihres Wohnortes sich über ihre pracnsche Brauchbarkeit beziehentlich durch Beibringung eines von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Ar beit gestanden haben, ausgestellten Zeugnisses auSzuweisen. Budissin, am 17. Juli 1851. Königlich Sächsische Kreis-Direction. Trützschler. Edelmann, 8. Zeitereignisse. Dresden, 25. Juli. Die erste Beilage zu Nr. 203 der Leipziger Zeitung enthält eine Bekanntmachung der königl. Oberpostdirectivn zu Leipzig, die Frankirung der Briese durch Marken betreffend. Unter Wiederaushebung der durch Bekanntmachung vom 22. Juni vorigen Jahres provisorisch getroffenen Bestimmungen über die Frankirung der Kreuzbandsendungen mit Marken, wird wegen Einführung von Mar ken zum Frankiren aller mit derBriefpost innerhalb des Pvstvereins zu versendenden Gegenstände hierdurch bestimmt, daß vom l. August d. I. an alle Brief- und Mustersendungen, welche bei einer Postanstalt des königl. sächsischen Postbezirks aufgegeben werden und nach einem innerhalb desselben Bezirks gelegenen Bestimmungsorte, oder nach einem zum deutsch-österreichischen Postvereine gehörigenStaate gerichtet sind, mit Marken srankirt werden können. Krenzbandsendunge» müssen und dürfen auch ferner nur mit Marken srankirt werden. Die zum Frankiren bestimmten Marken läßt die Postverwaltung «»fertigen. Für Briefe nach fremden, znm deutsch-österreichischen Postvereine nicht gehörigen Staaten kann eine Frankirung mit Marken nicht stattfinden, es muß vielmehr die Frankirung, wenn sie geschehe» soll, auch künftig noch mit baarem Gelbe erfolgen. Die speciellen Bestimmungen dieser Verordnung sind im Wesent lichen in Folgendem enthalten: Die Frankirung mit Marken ist nur zu- . lässig bei denjenigen Sendungen, welche mit der Briefpost befördert werden. In gleicher Weise können auch jn Leipzig, Dresden und Chem nitz, wo Stadtposteinrichtungen und Landpostbotenanstalten bestehen, die Stadt- und Landbriefe mit Marken srankirt werden. FürSend- ungen hingegen, welche ihrem Gewichte oder ihrem Inhalte nach zur Fahrpost gehören, ist die Frankirung mit Marken nicht zulässig. Hat bei Briefen oder Sendungen eine Frankirung mit Marken stattgesunden, für welche dieselbe nicht zulässig ist, so wird die Frankirung als nicht ge schehen betrachtet und die Sendung als unfrankirt behandelt. Die Marken zum Frankiren der Vriefe und Mustersendungen bestehen aus vier verschiedene» Werthgattungen zu r/^, t, 2 und 3 Neu- grösche», tragen das mit einer Arabeske umgebene Bildlich So. Majestät des Königs und enthalten die Ueberschrift „Sachsen", in der Unterschrift aber, sowie in de» zu-beiden Seiten der Marke in der Arabeske befind liche» Medaillons, den »ach Neugroschen angegebenen Werth der Marke in Zahlen. Zugleich unterscheiden sich die verschiedenen Werthgattungen durch ihre Farbe. Die zum Frankiren der Kreuzbandsendungen bestimmten Marken, welche eintretenden Falles auch znm Frankiren der Stadtbriefe dienen, sind nur in einer Gattung zu dem Werche von drei Pfennigen mit grünem Druck auf weißem Papier «»gefertigt, tragen anstatt des Bildnisses Sr. Majestät des Königs das mit einer Ara beske umgebene königlich? Wappen und enthalten die Ueberschrift „Sach sen", die Unterschrift „Drei Pfennige", in den Seitenmedaillons eine 3. Das Frankiren eines Briefes mit Marken ist feiten des Absender«