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MeNuer Anzeiger Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend. Abonnementspreis ein schließlich zwei illustrierter achtseitigen Beilagen sowie eines illustrierten Witzblattes 1,50 Mk. Zeitung für WraM, Seisttsims, Klein- u. ErnMn Inserate kosten die Spaltenzeile oder deren Raum 10 Pf., sür aus- . wärtige Inserenten 1b Pf. Reklamen 1 20 Pf. Annahme von An zeigen sür alle Zeitungen. Nummer 33. Fernsprecher: Amt Deuben 212« Donnerstag, den 18. März 1915. Fernsprecher: Amt Deuben 212« 28. Jahrgang. Für die Redaktion verantwortlich Hermann Mardeck in Rabenau. — Druck und Verlag von Hermann Mardcck in Rabenau. vrot- imU MeWmorgung. Die bisher vom Rate zu Dresden und den Amthaupt mannschaften Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt und Pirna über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl auf Grund von 8 36 der Bundesratsbekanntmachung vom 25. Januar 1915 erlassenen Bekanntmachungen werden auf gehoben. An ihre Stelle treten für den Bezirk des Kommu nalverbandes Dresden und Umgebung folgende Vorschriften. 8 1. Im Rahmen des auf 200 Fr für den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung festgesetzten zulässigen täglichen Durchschnittsverbrauches an Mehl wird der Ver brauch an Brot, Weißbrot, Zwieback, geriebener Semmel und Mehl folgendermaßen geregelt. 8 2. Die bisher ausgegebenen Brotscheine behalten ihre Giltigkeit bis einschließlich 22. März 1915. Für die Zeit vom 23. März bis einschließlich 19. April 1915 werden neue Brotscheine ausgegeben. 8 3. Versorgungsberechtigt sind alle im Bezirke des Kommunalverbands Dresden und Umgebung nach dem 22. März 1915 sich aufhaltenden Personen, die bis zu diesen: Tage das erste Lebensjahr vollendet hatten. (Vergl. jedoch 88 10-11.) 8 4. Die Versorgungsberechtigten dürfen Schwarzbrot, Weißbrot, geriebene Semmel, Zwieback und Mehl nur gegen Abgabe von Brotscheinen erwerben. Als Brotscheine werden verabreicht „Schwarzbrot- und Mehlscheine", die als Aus weis zum Bezüge von 1 ^F Brot oder 600 FiMehl gelten, „Weißbrotscheine", die als Ausweis zum Bezüge von 1 Weiß brot zu 75 Fr oder von Zwiebacken bez. geriebener Semmel im Gesamtgewicht bis zu 75 Fr gelten. Diese Ausweise haben Giltigkeit für alle Verkaufsstellen innerhalb des Kommunal verbandes Dresden und Umgebung. 8 5. Der Bezug von Schwarzbrot- und Mehlscheinen wird sür jede bezugsberechtigte Person nach Alter, Geschlecht und Beschäftigungsart abgestuft. Es erhalten auf die nächsten vier Wochen: n) Kinder über 1 Jahr bis zum vollendeten 6. Lebens jahr sechs Scheine zu 1 Kx Brot oder 600 Fr Mehl, 0) Kinder über 6 Jahre bis zum vollendeten 12. Lebens jahr acht Scheine zu 1 kF Brot oder 600 Fr Mehl, e) weibliche Personen über 12 Jahre acht Scheine zu 1 kg Brot oder 600 Fr Mehl, ä) männliche Personen über 12 Jahre, die nach den reichs rechtlichen Bestimmungen bei einer Krankenkasse ver sichert sind (R.V. O/88 165 sf„ 176 ff.), zehn Scheine zu 1 kF Brot oder 600 Fr Biehl, e) alle übrigen männlichen Personen über 12 Jahre acht Scheine zu 1 kF Brot oder 600 Fr Mehl. Für die Berechnung des Alters ist der Beginn des 22. März 1915 maßgebend. Von den je für eine bezugsberech tigte Person ausgegebenen Schwarzbrot- und Mehlscheinen gilt je die Hälfte für die Zeit vom 23-März bis einschließ lich 5- April und vom 6. bis einschließlich 19. April 1915, Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer sür verfallene Scheine findet nicht statt. Jeder Bezugsberechtigte kann gegen Ver zicht auf je einen Sckiwarzbrotschein zehn Weißbrotscheine beanspruchen. Der Umtausch ist bei dem Vertrauensmanns zu bewirken; er kann auch im Laufe der vier Wochen erfolgen. 8 6. Bei Betrieben, die eine wechselnde Personenzahl stündig beköstigen, insbesondere Schank- und Gastwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäusern und dergl., wird der Zuteilung von Brotscheinen der für die vor dem 23. März 1915 vergangenen vier Wochen festgestellte Verbrauch zu Grunde gelegt. Schank- und Gastwirtschaften ist nur eine Menge von dieses Verbrauchs zuzuteilen. 8 7. Die Ausgabe der Brotscheine erfolgt durch die Ortsbehörde bez. den bekanntgegebenen Vertrauensmann. Die bisher eingerichteten Vertrauensmänner oder Brotbezirke bleiben bestehen. Das maßgebende Alter der Bezugsberech tigten ist auf Erfordern durch Vorlegung desFamilien- Stammbuches oder des Geburtsscheins, die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung durch Vorlage des Quittungsbuches einer Kasse oder sonst in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Scheine sind in der Zeit vom 20. März 1915 ab von den Haushaltungsvvrständen abzuholen. Die Abholung ist auch nach dem 23. März 1915 noch zulässig. In Fällen von Meinungsverschiedenheiten mit dem Vertrauensmann über den Brotbezug ist die Vermittelung der Gemeinde behörde — in Dresden des zuständigen Wohlfahrtspolizei inspektors — einzuholen. 8 8. Die Bezugsberechtigten haben die Scheine bis zur Verwendung sorgfältig aufzubewahren und sparsam auf die Zeit des Bezugs zu verteilen. Eine Mehrlieferung wegen vorzeitigen Verbrauchs ist ausgeschlossen. Im Falle des Ver lustes der Scheine findet ein Ersatz nur statt, wenn der Ver lust nachweislich unverschuldet eingetreten ist. § 9. Fällt in der Zeit vom 23. März bis 19. April 1915 eine brotbezugsberechtigte Person durch Tod oder Weg zug fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Brotscheine binnen einem Tage der Ortsbehörde bez. dem Vertrauensmann vom Haushaltungsvorstande oder seinem Stellvertreter zu melden. Zieht eine brotbezugsberechtigte Person in dieser Zeit von Orten außerhalb des Kommunal verbands Dresden und Umgebung zu, so kann bei der Orts behörde bez. dem Vertrauensmanne die Ausgabe der für die noch bevorstehende Bezugszeit erforderlichen Scheine beantragt werden. Dies gilt nicht für Personen, die in Betrieben der in 8 6 bezeichneten Art Aufnahme finden. Bei Kliniken, Anstalten, Lazaretten und Genesungs heimen sowie ähnlichen Betrieben, die eine wechselnde Personen anzahl ständig beköstigen, bleibt eine Veränderung des Be standes bis zu 10 Proz. der ursprünglichen Personenzahl außer Betracht. Bei größerem Zuwachs oder größerem Ab gang sind die Vorschriften in Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. 8 10. Militärpersonen nehmen an der Brotversorgung nicht teil, soweit sie Brot von der Militärverwaltung geliefert erhalten. Deshalb kann sür Einquartierung in Einzel- wie in Massenquartieren weder der Bezug von Schwarzbrot- und Mehlscheinen, noch von Weißbrotscheinen gefordert werden. In Bürgerquartieren untergebrachtc Verwundete, die nach weislich von der Militärverwaltung kein Brot erhalten, sind bezugsberechtigt. Nicht regelmäßig wiederkehrende Lieferungen von Brot und Weißbrot an Bahnhofsverpflegstationen, Gefangenen- u. Truppentransporte sowie Lazarettzüge können ohne Abgabe von Brotscheinen erfolgen. Der Bezug ist vou dem zustän digen Kommando oder der zuständigen Verpflegstelle schrift lich zu bescheinigen. 8 11- Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von der Befugnis der Selbstversorgung nach 8 1 Abs. 4 a der Bundesratsbekanntmachuug vom 25. Januar 1915 Gebrauch gemacht haben, nehmen an der Brotversorgung nicht teil. Sie dürfen zu ihrer Ernährung wie derjenigen der An gehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes auf den Kopf und Monat 9 kF Brotgetreide verwenden. Statt 1 KF Brotgetreide können 800 Fr Mehl verwendet werden. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberech tigte einschließlich der Auszügler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben. Die Selbstversorgungsberechtigten dürfen das ihnen zu- stehende Brotgetreide ») entweder im eigenen Hause mahlen und backen, b) oder gegen Mahl- u. Backlohn mahlen n. backen lassen, o) oder gegen Mehl oder Brot eintauschen. Sie haben den ihnen zur Ernährung zustehenden Vor. rat gesondert aufzubewahren und über den Verbrauch ein Verbrauchsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Das Buch ist am Schlüsse jeder Woche der Ortsbehörde vorzulegen. Beim Tauschverkehr (oben unter e) ist je für 1 KF Ge treide eine Menge von 800 Fr Mehl oder von 1 */, Icx Brot, das den vorgeschriebenen Kartoffelzusatz stets zu enthalten hat, einzutauschen. Abzüge zur Bezahlurg des Mahllohns oder Backlohns sind unzulässig; dieser ist vielmehr stets bar zu bezahlen. Wen von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch macht, kann für sich und die von ihm versorgten Personen keine Brotscheine erhalten. Er kann jedoch auf das Recht der Selbstversorgung völlig verzichten, worauf er an der Brot versorgung teilnimmt. Er kann weiter gegen teilweisen Ver zicht auf das Mahlrecht und Verkauf der entsprechenden Ge treidemenge an die vom Kommunalverbande zu bezeichnende Stelle Weißbrotscheine eintauschen. 8 12. Die eingehenden Brotscheine sowie die Bescheini gungen nach 8 10 Abf 2 sind in den Verkaussstellen (Bä ckereien, Konditoreien, Geschäften, Händlerbetriebeu, Mühlen usw.) zu sammeln. Sie sind an die Ortsbehörde, in Dres den an den Wohlfahrtspolizeibezirk, mit der nächsten Be standsanzeige (s. 8f7 Abs. 2) abzuliefern. Wer den Zwischenhandel mit Brot betreibt, hat ein Verzeichnis darüber zu führen, wieviel Brote er wöchentlich bezieht und an Wiederverkäufer und an einzelne Verbraucher absetzt. Er hat vom einzelnen Verbraucher die Brotscheine entgegenzunehmen und am Dienstag jeder Woche diese Scheine unter Vorlegung des Verzeichnisses bei der für seinen Wohn sitz zuständigen Ortsbehörde, in Dresden der Wohlfahrtspolizei inspektion, falls er aber im Bezirke des Kommunalverbandes keinen Wohnsitz hat, bei der Mehlzentrale (Dresden-A., An der Kreuzkirche 17/18, HI) einzureichen. Z 13. Die Abgabe von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback, geriebener Semmel und Mehl ohne Entgegennahme der Brot scheine ist im übrigen verboten. Als Schwarzbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von 88 1 bis 5 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 zugelassen. Jedoch muß der Zusatz an Kartoffelgehalt oder Gerstenmehl, Hafermehl, Reismehl oder Gerstenschrot mindestens 20 Ge- wichtsteile auf 80 Gewichtsteile Rvggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens 40 Gewichtsteile auf 80 Gewichts teile Roggenmehl betragen. Die Herstellung reinen Roggen brotes aus Roggenmehl, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als 93«/a durchgemahlen ist, bleibt zulässig. Das Schwarzbrot darf nur in Stücken zu 4 Pfund und 2 Pfund ausgebacken werden. Dieses Gewicht muß innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Back ofen vorhanden sein. Als Weißbrot ist zulässig Gebäck aus Weizenmehl ») in einer Mischung, die mindestens 10 Gewichtsteile Roggenmehl auf das Gesamtgewicht enthält. An Stelle dieses Roggenmehlzusatzes darf eine gleiche Gewichts menge von Kartoffeln oder anderen mehlartigen Stof fen verwendet werden, b) in ungemischtem Zustande, wenn das Weizenmehl bis zu mehr als 93 vom Hundert durchgemahlen ist (Weizenvollkornbrot, reines Weizenbrot). Das Weißbrot muß beim Ausbacken ein Durchschnitts gewicht von 75 Fr haben und ist zum Preise von 5 Pfg. abzugeben; bei Milchgebäck kann der Preis bis auf 7 Pfg. festgesetzt werden. Die Abgabe von Weißbrot im Laufe des Kalendertages, an dem es gebacken ist, bleibt nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1915 untersagt. Gebäck, das seiner Zusammensetzung und Zube reitung nach für Zucker- und Nierenkranke bestimmt ist tAleuronat-, Conglutin-, Kleber, Kleie, Mandel-, Hafer-, Glidineluft-Brot u. a.), darf nur in solchen Geschäften ab gegeben werden, die sich hiermit schon vor dem Kriege befaßt haben. Wer den Verkauf ausüben will, hat dies der Amts hauptmannschaft, in Dresden dem Wohlfahrtspolizeibezirke, an zuzeigen. Diese Stelle erteilt eine schriftliche Verkaufserlaub nis. Das Gebäck für Zucker- und Nierenkranke kann ohne Abgabe von Brotscheinen erworben werden. Die Erwerbung ist jedoch nur solchen Personen gestattet, die im Besitze einer schriftlichen Bezugserlaubnis sind. Diese ist bei der oben genannten Stelle zu beantragen. Gegen Erteilung dieser Bezugserlaubnis ist ein Schwarzbrotschein — auf je zwei Wochen gerechnet — zurückzugeben. Die gewerbsmäßige Herstellung von Kuchen aller Art, in dem Getreidemehl enthalten ist, wird verboten. Ebenso wird die Verwendung von Getreidemehl zur Herstellung von Nahrungsmitteln anderer Art, insbesondere von Nudeln, Makkaroni, Pfefferkuchen, Biskuits, Waffeln, Oblaten, Keks, Konserven, Suppenmehl, Haferkakao, Schokladenmehl, Dragees usw., sowie die Verwendung von solchem Mehl zur Erzeugung von Kleister und verwandten Zwecken verboten. Ausnahmen hiervon können für die Herstellung solcher Nahrungsmittel oder für die bezeichneten gewerblichen Zwecke nur erteilt werden, soweit die Reichsverteilungsstelle hierfür Zuschlags mengen zur Verfügung stellt oder soweit es sich um Gewerbe handelt, die nur innerhalb des Kommunalverbandes betrieben werden oder ihre Waren innerhalb des Kommunalverbandes absetzen. Die Verwendung von ausländischem Getreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 in Deutschland eingeführt worden ist, wird durch diese Bekanntmachung nicht betroffen. Der Nachweis des Zeitpunktes der Einfuhr ist vor der Verwendung dem Kommunalverbande gegenüber zu erbringen. 8 14. Das Aufstellen von Vackware aller Art auf den Gasttischen der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Volks küchen, Caföes, Konditoreien, Fleischereien, sowie ähnlicher Betriebe zum beliebigen Genüsse, sei es ohne oder gegen Entgelt, wird verboten. In den genannten Betrieben wird ferner die Berabreichnung von Weiß- oder Schwarzbrot als Zugabe zu anderen Speisen ohne besondere Vergütung eben falls verboten. 8 l5. Die gewerbsmäßige Herstellung aller durch diese Bekanntmachung nicht zugelassenen Gebäcke ist verboten. 8 16. Die Ausfuhr von Mehl und Backwaren mit Ausnahme der in 8 13 Absatz 6 bezeichneten Waren ist ohne Genehmigung des Kommunalverbandes verboten. So weit nach 8 13 Absatz 7 und 8 Waren hergestellt werden können, ist deren Ausfuhr zugelassen. 8 17. Die Bäcker, Händler, Konditoren und nach 8 13 Absatz 7 etwa zugelassenen Betriebe sind beim Bezüge von Mehl nicht an die Vorlegung von Brotscheinen gebunden. Sobald Mehlbezugscheine eingeführt werden, können sie Mehl nur gegen Abgabe dieser Mehlbezugscheine erwerben. 8 18. Der Verkehr mit Mehl wird im übrigen durch besondere Bekanntmachung geregelt. Die bisher eingeführten Bestandsanzeigen sind von Bäckern, Händlern, Konditoren, sowie den Inhabern der nach 8 13 Absatz 7 etwa zugelassenen Betriebe auch fernerhin am 1., 10. und 20 jeden Monats an die Ortsbehörde — in Dresden den Wohlfahrtspolizei bezirk — zu erstatten. 8 19. Wer den Vorschriften dieser Bekanntmachung zu- wideryandelt, insbesondere wer sich durch falsche Angaben mehr Brotscheine als ihm zustchen, verschafft, wird, soweit nicht nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach 8 4-4 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 20. Diese Bekanntmachung tritt am 18. März 1915 in Kraft. Dresden, am 13. März 1915. Der Kommunalverband Dresden und Umgebung.