Volltext Seite (XML)
No. I6Ä Mittwoch, d«! 2« In» L87O. Amchmer Nachrichten." Kreisblatt für dm Lreis-Directions-Lyirk Laatzen. Lmkütalt für die Herichk- und VerwaNunqkbezirke Rautzen, 8chirgi8watda, Z(önMwur1ha, weikenüerg, Herrnhut, MUK, Rernfladt und Reichenau. Redactcur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekanntmachung. Während der Mobilisirung des König!. Sächs. (12.) Armeecorps tritt ein stellvertretendes Generalkommando mit dem Sitz in Dresden und unter Leitung des Generallieutenants Freiherrn von Hausen; ein stellvertretendes Jnsanteriebrigadecommando im Bezirk der 1. Jnfanteriebrigade Nc. 45 mit dem Sitz in Dresden und unter Leitung des Generalmajor z. D. von Hake; ein stellvertretendes Jnfanteriebrigadecommando im Bezirk der 2. Jnfanteriebrigade Nr. 46 mit dem Sitz in Bautzen und unter Leitung des Oberst z. D. von Kochtizky; ein stellvertretendes Jnfanteriebrigadecommando im Bezirk der 3. Jnfanteriebrigade Nr 47 mit dem Sitz in Zwickau und unter Leitung Les Oberst z. D. von Schmieden; ein stellvertretendes Jnfanteriebrigadecommando im Bezirk der 4. In fanteriebrizabe Nr. 48 mit dem Sitz in Leipzig und unter Leitung des Generalmajor z. D. Freiherrn von Wagner, auf. Dresden, den 17. Juli 1870. Der commandirende General: Albert, Herzog zu Sachsen. Bekanntmachung. Diejenigen früher zur Disposition gestellten, sowie diejenigen verabschiedeten Offiziere, welche während der Mobilmachung bei der Armee Dienst leisten, Haden, insofern dieselben der Infanterie und Fuß-Artillerie angehört Haden, auf diese Zeit als Dienstzeichen die Schärpe zu tragen. Der commandirende General: Albert, Herzog zu Sachsen. Bekanntmachung. Nachstehende Cadets werden als characterisirte Portepeefähnriche der Armee zugetheilt: ») aus der Selecta (bei den Fcldtruppen einznstellen): de Ball, dem Feld-Artillerie-Regiment, Franke, v. Nohrscheidt, dem Schützen-Reg-, Weigel, dem 1. Jäger-Bat., Netto, dem Schützen-Reg., Vollborn, dem 1. Jägcr-Bat., v. Wagner, dem Schützen-Äeg.: l>) aus der l. Division (bei den Ersatztruppen einzu stellen): v. Römer, dem 1. Jäger-Bat., v. Altrock, Andree, dem 2. Jäger-Bat., v. Lasiert, Lem 4., v. Seydewitz, dem 5., v. Criegern, dem 6., v. Kospotb, dem 3., v Süßmilch, dem 7., Paul, dem 8. Jnfant.-Reg., v- Kanig, dem 2. Gren.-Reg, Delling, dem 5., v. Dziembowsky, Lem 6. Jnf.-Reg., v. Egidy, dem 1. Leibgrenadr.- Neg., Teichmann, Lem 7., v. Rietzradi, dem 8., Pfeil, dem 4., Bartciy, Lem 5., Planitz, Lem 3. Jnf.-Reg., v. Friesen, dem 3. Reiter-Reg., Zehl, dem 6. Jnf.-Reg., Dietrich, dem 2. Gren.-Reg., Zinkernagel, dem 7., Kirchhübel, dem 8. Jnf.-Reg., Mancke, dem Leibgren.-Reg., v. Hausen, dem 5., v. Watzdorfs, dem 4. Jnf.-Reg., Heydenreich, der Artillerie-Brigade. Die Genannten haben den 20. Juli bei ihren resp. Abtheilungen einzulrefsen. Der commandirende General: Albert, Herzog zu Sachsen. Bekanntmachung. Die unter dem 16. Juli ». e. zu Secondelieutenants der Reserve ernannten Vice-Feldwebel und Vice-Wachtmeister Georgi und "Friedländer des 8. Jnf.- Reg., vchmaltz I. des Leibgren.-Reg., Hoenisch des 7., Ficksntscher des 5., Herzog des 3. Jnf.-Reg., Demmering des 2. und v. Milkau des 3. Reiter-Reg. werden den Kriegs-Ranglisten gemäß placirt. Der commandirende General: Albert, Herzog zu Sachsen. In Folge Allerhöchsten Befehls vom heutigen Tage ist die Mobilmachung der Armee ausgesprochen. Es werden daher alle Reservisten und Wehrleute des diesseitigen Bezirks, welche augenblicklich außer Controle stehen und ins Ausland beurlaubt sind, aufgefordert, sich beim nächsten Landwehr-Bataillon zu melden. Bautzen, am 16. Juli 1870. 1. Bataillon (Bautzen) 4. Königl. Sachs. Landwehr-Regiment Ro. IÜ3. , Bezirks-Commando: Schubert, Major. Bekanntmachung wegen der Postscndnngen an die mobile Armee. Für die Dauer der Mobilmachung werden an die mobilen Militairs u. Militairbeamten in Privat-Anaelegenheiten r gewöhnliche Briefe u. Correspou- denzkarten, sowie Geldbriese mit einem Werlhinhalte unter und bis 100Thlr. einschließlich, und zwar frei vom Norddeutschen Porto befördert. Korrespondenzkarten, welche nicht mit Freimarken beklebt sind, und welche bisher nur in Partien von wenigstens 100 Stück zu dem Preise von 5 Sgr. verabfolgt wurden, können von jetzt ab auch in kleineren Quantitäten, und zwar bis zu 5 Stück im Preise von 3 Pfennigen bei sämmtlichen Postanstalten entnommen werden. Die Adressen der Sendungen an die mobilen Militairs und Militair-Beamtcn müssen mit dem Vermerk „Feldpostbrief" versehen sein und genau ergeben, zu welchem Armee-CorpS, welcher Division, welchem Ncgimente, welchem Bataillon, welcher Compagnie (oder sonstigem Truppentheile) der Adressat gehört, welchen Grad und Character oder welche« Amt bei der Militair-Verwaltung derselbe bekleidet. Recommandirte Sen dungen können in Privat-Angclcgcnhciten an die mobilen Militairs und Militairbeamten nicht befördert werden. Postvorschußsendungen und Postanweisun gen sind von der Beförderung nach der mobilen Armee allgemein ausgeschlossen. Zur Uebermittelung von Geldbeträgen an die mobilen Militairs und Mili tairbeamten ist daher — statt von der Postanweisung — von der portofreien Versendung des Geldes in förmlichen Geldbriefen bis zu je 100 Thalern einschließ lich Gebrauch zu machen. Privat-Päckereien an die mobilen Militairs rind Militairbeamten werden bis auf Weiteres durch die Local-Postanstalten gegen die sonst üblichen Portosätze vermittelt. Zur Förderung des Abgabe-Geschäfts ist es nothwendig, daß dergleichen Privat-Päckereien nur frankirt zur Post gelangen. Cs wird aber schon jetzt daraus aufmerksam gemacht, daß die Beförderung von Privat-Päckereien an die mobilen Militairs und Militairbeamten jedenfalls ausge schlossen bleiben muß, sobald die größeren Marschbewegungcn der Armee beginnen, da eine geregelte Zuführung von Päckereien an die Truppen in solchen Fällen ersahrungsmäßig nicht zu ermöglichen ist, ja für die operirende Armee selbst sehr lästig werden kann. Der Termin, von weichem ab die Beförderung von Päckereien an die mobilen Truppen nicht mehr geschehen kann, wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden. B erlin, den 17. Juli 1870. General-Postamt. Stephan. Bekanntmachung- Beschränkungdes Postanwetsungs-BertehrS. Für die Grobherzoglich Hessischen Provinzen Rheinhessen und Starkenburg, mit Ausschluß von Mainz und Cassel, sowie für den Ober-PostdirectionS- bezirk Trier wird das Postanweifungsverjahren bis aus Weiteres dergestalt außer Anwendung gesetzt, daß daselbst von den Postanstalten weder Einzahlungen an genommen, noch Auszahlungen bewirkt werden. Berlin, den 17.Juli 1870. General-Postamt. Stepha«.