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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 1 Mark so Pf. prösoumeranäo. AllMM für Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz un-^mgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeindcrath zu Zwönitz. 16. Dienstag, den 5. Februar 1878.z. Jahrg. Bekanntmachung, die Bezahlung der Hundesteuer betr. Die Hundesteuer auf den ersten diesjährigen Termin ist längstens bis zum I«. d. M. anher abzufiihren. Nach Ablauf dieser Frist wird das Executisnsverfahren eingeleitet. Zwönitz, am 2. Februar 1878. Der Stadtgemeinderath. Schöuh err. Bekanntmachung. E« ist wahrgenommen worden, daß die 88 6 und 7 des Gesetzes die allgemeine Einführung einer Hundesteuer vom 18. August 1868, Gesetzbl. pnx. 509, betreffend, nur ungenügend bekannt sind, da die Handhabung dieser Bestimmungen wegen der Controle unerläß lich ist, so werden die angezogenen Gesetzstellen nachstehend zur Nachachlung und genauester Befolgung hiermit in Erinnerung gebracht. Zwönitz, am 4. Februar 1878. DerBürger IN erster. Schönherr. 8 6. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne die für das laufende Jahr gültige Marke am Halsband? betroffen werden, sind durch den Cevillar wegzufangen. Werden solchergestalt einzefangene Hunde nicht binnen 3 Tage unter dem Nachweise der erfolgten Erlegung der im 8 7 Alinea 1 angedrohten Strafe reclamirt, so ist über dieselben zum Besten der 8 1 gedachten Caffen zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Töol- ung zu verfahren. 8 7. Die Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der im 8 6 gedachten Lokalitäten ohne die für das laufende Jahr gültige Steuermarke am Halsbauve betroffen werden, sind, insofern keine Steuerhinterziehung vorliegt um Einen Thaler zu bestrafen. Hinterzieh ungen her Hundesteuer sind mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden. Bekanntmachung. Die am 1. Februar v. fälligen Grundsteuern sind in der Zeit vom L. bis 10. Februar » o. per Einheit mit 3 Pf. anher einzuzahlen. Zwönitz, am 28. Januar 1878. Die Stadtsteuer-Ein nähme. Schuricht. - Aus dem Orient. Der Text der Andrassy'schen Note au den Fürsten Gortschakoff ist zwar offiziell nicht bekannt, doch behaupten Wiener Blätter, der Geeankengang derselben sei folgender: 1. Bulgarien. Mit Berufung auf die Reichsstädter Abmachungen unv auf das Interesse der öster- relchischmngarischen Monarchie erklärt Graf Andrassh, daß das auto nome Bulgarien nicht den von Rußland beanspruchten Umfang haben dürfe; vielmehr müsse dasselbe am Balkan seine Grenze finden und dürfe nicht über die Stakt Sofia hinausreichen. Das neue Bul garien würde somit nicht sechs Millionen Einwohner, wie eS in dem Wunsche Rußlands liegt, sondern nur zwei Millionen Einwohner zählen. Auch soll dieses neue Bulgarien in voller Unlerlhänigkeit zur Pforte bleiben und seine autonome Berfassung dermaßen einge richtet werden, daß die Souveränetäl der Pforte darunter nicht leidet. — 2 Donaufestungen. Die Türkei bleibt im Besitze ihrer Festungen im Interesse der Freiheit de« Döstauverkehrs. — Z. Bosnien und die Herzegowina. Die Einschränkungen, denen die Autonomie Bulgariens Unterworfen ist, müssen selbstverständlich auch auf Bosnien und die Herzegowina Anwendung finden. — 4. Rumänien. Dieses Fürsten thum erhält weder eine Vergrößerung seines Territoriums, noch darf die Konfiguration des rumänischen Gebietes einer Umgestaltung unter« stegen. Oesterreich erklärt sich somit gegen die von Rußland gefor. depte GebietSzession in der Nähe der Donaumünbungen. — 8. Ser bien. Mit Ausnahme Klein-Zwornik« wird diesem Fürstenthume kesne Gebietsvergrößerung zuerkannt. — 6. Montenegro. Diesem Lände ist die Erwerbung esneS Seehafens versagt," auch ist sein Ge bietszuwachs auf einen weil kleineren Umfang zu beschränken, al« ihn; m dets russischen FriedenSbedlM jügelsacht ist. Die Unabhängig keit dieser drei Staaten von der Pforte läßt Oesterreich unter der Bedingung zu, baß dieselben in ein bestimmtes Berhältniß zu Oester- reich treten. — 7. Dardanellen. Oesterreich erklärt sich gegen jedes au eine einzelne Macht zu ertheilende Privilegium in der Dardanellen« straße. — 8. Armenien. Zu den Forderungen Rußlands in Armenien Hal Graf Andrassh nichts zu bemerken. — 9. und 10. Kriegsent- entschädiguug unv Okkupation. Oesterreich erklärt sich entschieden gegen eine Okkupation Bulgariens durch die russischen Truppen und kann nicht zugcben, daß nach dem Friedensschlüsse Bulgarien als Pfand für die Kriegsentschädigung in russischen Händen bleibe. Da mit haben auch selbstverständlich"^ Bestimmungen betreffs der Okku- pationslruppen hinwegzufallcn. Bon den russischen Friedensbedingungen würden demnach neun Punkte durch Andrassh verworfen unv nur einer — Armenien be treffend — fände Gnade vor seinen Augen. Dazu gehört ein starker Glauben! Wir müssen dabei an zwei Tbatsachen erinnern; einmal daran, daß seit Beginn des Krieges alle Wiener Blätter die russen feindlichsten Gesinnungen zur Schau trugen und sie wahrscheinlich auch bei dieser Gelegenheit wieder dokumentiren, sodann, daß Andrassh noch vor gar nicht langer Zeit in der Delegation das Anstürmen nach einer antirusfischen Intervention mit den Worten zurückwieS: „Wenn Sie den Krieg gegen Rußland wollen, so sagen Sie es, ich füp meinen Theil erkläre, daß ich diesen Kampf nicht führen werde." Kann man wohl annehmen, daß derselbe Andrassh seine Gesinnung plötzlich wie einen Handschuh gewechselt habe? Allen diesen allarun- renken Nachrichten gegenüber erklärt ein Berliner Blatt auf das Bestimmtfste, erstens: daß in der am Mittwoch dem Fürsten Gort- schäkoff i» Petersburg vom österreichischen Botschafter überreichten