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Extra-Blatt der WciIreri 1.; - Zeitung. Auögegeben Aktllllg, 26. 1866, früb 7 '.. ... 'ich- Kiedcnsuertr.ia Mischen Sachsen und Preußen, abgeschlossen zu Berlin am 21. Oct. und in den Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg unterbroche nen gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen herzu stellen und für die Zukunft zu regeln, haben Behufs Verhandlung eines darüber abzuschließenden Friedens vertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Sachsen, Seinen Staats-Minister der Finanzen Richard Freiherrn von Friesen, Großkreuz des Kö niglich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens u. s. w. Ratificationen ausgewechselt am 24. Oct. 1866. Majestät der König von Preußen die darin gegebenen Zusagen ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausdehnt. und Seinen Wirklichen Geheimen Rath Carl Adolph Grafen von Hohenthal, Großkreuz des Kö niglich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens 1r. Klasse n. s. w. und Seine Majestät der König von Preußen, Seinen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Gesandten, Carl Friedrich von Savigny, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- Ordens lr. Klasse, Großkreuz des Königlich Säch sischen Albrechts-Ordens, Comthur des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens u. s. w., welche nach erfolgtem Austausch ihrer iu guter Ord nung befundenen Vollmachten, über nachfolgende Ver trags-Bestimmungen übereingekommen sind. Artikel 1. Zwischen Seiner Majestät dein Könige von Preu ßen und seiner Majestät dein Könige von Sachsen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Un- terthanen, soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Artikel L. Seine Majestät der König von Sachsen, indem Er die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oester reich zu Nicolsburg am 36. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrags, soweit sie sich auf die Zuknnft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, an erkennt und acceptirt, tritt für Sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen den Artikeln I. bis VI. des ani 18. August d. I. zu Berlin zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen-Weimar und anderen Norddeutschen Negierun gen andererseits geschloffenm Bündnisses bei und er klärt dieselben für Sich, Seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen verbindlich, sowie Seme Artikel 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der Sächsi schen Trllppen, welche einen integrirenden Theil der Norddeutschen Bundes-Armee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu tre ten haben werden, erfolgt,' sobald die für den Nord deutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmun gen auf der Basis der Bundes-Reform-Vorschläge vom 10. Juni d. I. festgestellt sein werden. Artikel 4. Inzwischen treten in Beziehung auf die Besatzungs- Verhältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der Sächsischen Truppen nach Sachsen, die nöthige Be urlaubung der Mannschaften und die vorläufige Gar- nisonirung der auf den Friedensfuß zurückversetzten Sächsischen Trllppen, die gleichzeitig mit dem Abschlüsse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Bestimmungen in Kraft. Artikel 3. Auch iu Beziehung auf die völkerrechtliche Ver tretung Sachsens erklärt die Königlich Sächsische Re gierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach den Grund sätzen zu regeln, welche für den Norddeutschen Bund im Allgemeinen maaßgebend sein werden. Artikel 6. Seine Majestät der König von Sachsen verpflichtet Sich Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten und in Erledigung des im Artikel V. des Nikolsburger Präliminar-Ver- trages vom 26. Juli 1866 gemachten Vorbehalts an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Zehn Mllionen Thalern in drei gleichen Raten zu bezahle«. > Die erste Rate ist fällig am 31. December d. I., die zweite am 28. Februar und die dritte am 3Y. April künftigen Jahres. Artikel? Seine Majestät der König von Sachsen leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie vurch Hinter legung von Königlich Sächsischen 4procentigen Staats- schulden-Kassenscheinen, Königlich Sächsischen 3pröcenti- gen Landschaftlichen Obligationen vom Jahre 1830 oder Königlich Sächsischen zu 3verzinslichen Landrentenbriefen bis zu dem Betrage der zu garantü renden Summe. Die zu deponirenden Papiere werden