Volltext Seite (XML)
Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 8. Juli dieses Jahres Amts-Atatt Mr die Königs Amtshauptmannschafi Dippoldiswalde» sowie Mr die Königs. Kerichts-Kemter und die Stadträthe zu Dippoldiswalde «nd Arauenstein. Verantwortlicher Redaeteur: Cärl Ithne in Dippoldiswalde. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Aufhebung von Leichnamen aetiver Müttär- personcn betreffend. In den, Seite 129 sg. des Leitfadens für die Gemeindevorstände (1. Auflage) abgedruckten instructiven Bemerkung«» . zu der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Justiz vom 21. September 1874, die Aufhebung yqn Todten und Scheiutodten rc. betr. (S. 311 des Gesetz« und VerordnungSbl.), ist zu 8 5 der gedachten Verordnung darauf bereit» htngewiesen worden, daß die Anzeige, die für den Fall der Auffindung des Leichnams einer activen Militärperson nach der Bestimmung im 3. Absätze des angezogenen Z 5 von der betreffenden Polizeibehörde an daS nächste Militärgericht zu erstatten ist, für das Letztere an das nächste Militärkommando zu richten ist. Das Köntgl. Ministerium des Innern hat nun in Bezug hierauf nach vorherigem Einvernehmen mit dem König!. Kriegsministerium noch Folgendes ausgesprochen: Wenn Militärkommando-Behörden, beziehentlich in Folge der von der betreffenden Polizeibehörde ihnen gemachten Anzeige über die Auffindung des Leichnams einer activen Militärperson, wegen der Aufhebung des Letzteren auf Grund vyN 8 40 der Militärstrafgerichtsordnung vom 21. November 1867 — Gesetz- und VerordnungSbl. S. 414 — und der dazu gehörigen Beilage sud I die dort genannte „Civilbehörde" requiriren, so werden dieselben in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht besondere, den Verdacht eines an dem Aufzühebenden begangenen Verbrechens begründende Umstände ein amt» licheS Einschreiten der Gerichtsbehörde geboten erscheinen lassen, die bezügliche Requisition an diejenige Polizeibehörde richten, die nach 8 2 der Verordnung vom 21. September 1874 zu der in Frage befangenen Aufhebung dann berufen und zuständig sein würde, wenn eS sich um den Leichnam einer, nicht dem activen Militärstande angehörig gewesene» Person handelte. Derartigen Requisitionen von Mtlitärcommandobehörden haben die betreffenden Polizeibehörden in ker gehörigen Weise zu entsprechen. Die Beerdigung, beziehentlich die Ablieferung des Leichnams des Aufgehobenen an eine anatomische Lehranstalt (8 7, Absatz 5 und 6 der Verordnung vom 21. September 1874) darf nicht eher erfolgen, als bis von der requirirenden Militärcommandobehörde die Genehmigung zur Beerdigung ertheilt worden ist. Ist von der requirirenden Militärcommandobehörde nicht schon in der betreffenden Requisition die eventuelle Ge nehmigung zur Beerdigung de« aufzuhebenden Leichnams ausgesprochen worden, so hat die requirirte Polizeibehörde unver züglich nach der Beendigung der Aufhebung die Militärcommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, auf dem kürzesten Wege wegen Ertheilung der Beerdigungsgenehmigung anzugehen. Ergeben sich im Verlauf der, in Folge der Requisition einer Militärcommandobehörde vorgenommenen polizeilichen Aufhebung irgend welche Umstände, welche auf einen, wenn auch nur entfernten Verdacht eines, an dem Aufgehobenen ver übten Verbrechens hindeuten, so hat die requirirte Polizeibehörde darüber sofort und auf dem kürzesten Wege der Militär- Eommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, Mittheilung zu machen, inmittelst aber bis auf Weitere« die im letzten Absätze des 8 4 der Verordnung vom 21. September 1874 für derartige Fälle vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen. Anordnungsgemäß wird dies den Herren Bürgermeistern und Gemeindevorständen, sowie Gutsvorstehern de» hiesige» Verwaltungsbezirke« zur Nachahmung hiermit eröffnet. Dippoldiswalde, den 2 Mai 1876 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstag» «nd Sonnabend». — Zu Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bei des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren