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R'uchendlutt für Kutsnitz, Königsbrück, Kadeberg, Kadeburg, Moritzburg und Umgegend. «rscheint Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: »i-rtklj-hrlich 10 Rar., au« b-i B-stkllungcn durch di- Poft. Inserate wrrdeu mit 8 Ps. für dcu Naum einer gespaltenen Korpus-Zeile be- rc«nct und sind bi« spätesten« Dienstag« und Freitag» früh » Uhr hier auszugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. DrciunlMMnnBtr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bet Herrn Kauf«. Moritz Tschersich, Dresden: L». nonceubura« von Mar Ruschpler, Leipzig: H, Sngler, Leonhard u. Lamp, daselbst Haascnstcru und Bögler daselbst und Engen Fort daselbst. 30 Sonnabend den 15. April 1871 .. Bekanntmachung. Dienstag, ven 18. April 1871, Vormittags IO Uhr, sollen in vem Gustav Adolf Bcden'scheu Wohnhause zu Bretnig eine Partie Heu, Kartoffeln, Getreide, Bieter, zwei Stellwagen, etwas Dünger uud Asche an den Meistbietenden gegen sofortige baare Bezahlung versteigert werden. Pulßnitz, am 8. April 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Verbot, das Fangen und Schießen kleinerer Vögel betr. Da-Einfangen und Schießen der kleinern Feld«, Wald- und Singvögel, zu denen beispielsweise gehören: Staar, Wendehals, Wiedehopf, Kuckuk, alle Würgerarten, (Dorndrehers Kleiber, alle Meisenarten, Fliegenschnepper, Rothschwanz, Roth- und Blaukehlchen, Bachstelze, alle Arten von Baum läufern und Spechten, Pieper, Steinschmätzer, Wiesenschmätzer, sämmtliche Drosselarten, Nachtigall, Grasmücke, Plattmönch, Rohrsänger, Lerche, Schwalbe, Nachtschwalbe, Dompfaffe, (Gimpel) Hänfling, Zeisig, Stieglitz, Fink, Goldammer, Sperling, Kreuzschnabel, Grümiß, Buchfinke re. ist bei einer Geld strafe bis 50 Thlr. —- — oder Gefängnißstrase bis 6 Wochen verboten, und zwar mit der Ausnahme, daß Rebhühner, Wachteln, Bekassinen und Schnepfen nicht zu den kleinern Bögeln zu rechnen sind, auch Lerchen während der Zeit vom 15. September bis zum 15. October und Ziemer und Drosseln während der Zeit vom I. October bis 30. November jeden Jahres gefangen und geschaffen werden dürfen. Auch dürfen die vorbezeichneten Vögel und die Lerchen, Ziemer und Drosseln nur innerhalb der vorbemerkten Zeiten bei Vermeidung der vor erwähnten Strafen weder auf Märkten noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. Wie alle polizeiliche Beamte, gleich den Forst-, Zoll- und Steuerbeamten, verpflichtet sind, die denselben bekannt werdenden Zuwiderhandlungen gegen das diessallsige Verbot anher zur Anzeige zu bringen, so haben sich dazu im Interesse der Land- und Forstwirthschast auch sämmtliche Mitglieder Les hiesigen land- und forstwirtschaftlichen Vereines verpflichtet. Unter Bekanntmachung dessen wird schließlich auch Jedermann hiermit aufgesordert, in vorgedachtem Interesse jeder Zuwiderhandlung hierbe- züglicher Art bez. entgegenzutreten und solche anher anzuzeigen. Pulßnitz, am 13. April 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Den I». Mai ries-S «Fahre» von Nachmittags 2 Uhr an, sollen an hiesiger Amtsstelle mehrere Kleidungsstücke, Haus- und Wirthschaftsgeräthe, sowie mehrere zu dem Nachlaß des am 12. Februar 1870 in Paris verstorbenen Kürschners Karl Julius Kaiser gehörige Pretiosen, als: eine Herrenuhr» eine Damenuhr mit Kette, eine Kette, ein Siegelring, ein Damenring, ein Paar Ohrringe, ein Medaillon und eine Chatuille nach AuctionSgebrauch versteigert werden, was andurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 12. April 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. Montag, am 17 April 1871, Viehmarkt zu Königsbrück. Stattegeld wird nicht erhoben. Königsbrück, am 8. April 1871. Der Stadtrath. Reinhardt, Bürgermeister. Bekanntmachung. Hfhrt. -§fhrt. Der Stadtrath. Reinhardt, Bürgermeister. verschiedene gebrauchte Meubles, Ma'culalü/u. s. w. an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung nach Aucli- vnegebrauch öffentlich versteigert werden. ' ' - . o K ön igs brück, am 8. April 1871.