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A auhenerM Nachrichten. Berorduuugsblatt der Kreishaupt»aunschaft Bautzen zugleich als Kouftstoriatdeh-rde der Oderlaußtz. Amtsblatt der Lmtshauptmannschafteil Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhnt, Bernstadt und Ostritz, deS Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt sowie der StadtgemeinderLthe zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels« und Gewerbekamme» zn Zitta«. Dt« Bau-ener Nachr rrscheinen. mit Ausnahme der Sonn» und Festtage, täglich abend»« Preis des vterteljährl. Abonnements 3 Jniertionsgebübr für den Raum einer Prtt -TpaltjeUe gewöbaltchen Satze« 12 in geeignete« Fälle» unter Bewährung von Rabatt: Ziffern«, Tabellen, und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. für jede Anzeige nutz Insertt»» »0 Pkg., kür briefl. «n»tuust«rrtetluug io Pfg. (und Porto). Bis früh S Uhr eingehend« Inserat« finden in dem abend« erscheinenden RIatte Aufnahme. Lns« rat« «time» »te Ervcdt^rn und die Annoncenbiirraut an. desgl. die Herren Walde in Löbau. Clauß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, Buhr in Königshain b. Ostrttz. Reu^nr; in Mer-knnneeSdorf und v Linden» in Pulsnitz. (Kerns-rech-Avschlub «r. 51.) Nr 219 Dienstag, den SO. September, abends. 1892. Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königliche Krcishauptmcmnschaft hat den beiden Schulknaben Bernhard Adam und Alfred Rudolph in Walddorf in Anerkennung der von ihnen am 19. vorigen Monats mit Muth und Entschlossenheit bewirkten Errettung eines Menschen aus der Gefahr des Ertrinkens eine Gcldbclohnung bewilligt, was hiermit zur öffentlichen Nenntniß gebracht wird. Bautzen, am 14. September 1892. Königliche Krcishanptmannschaft. von Salza uud Ltchtcuau. Bekanntmachung. Die Maul- und Klauenseuche ist im Olt Cortnitz, Brand-Cataster No 8, und tm Ritterguisgrhöft von Rothnauölitz auSgebrochen. Bautzen, am 19. September 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. MO von Ze,schwitz. Kprih. Bekanntmachung. Nachdem der Umbau der Milttäischießstände am Bärwald beendet ist, wird hiermit die durch Bekanntmachung vom 27. Mat dieses Jahres für Lie Dauer tes Baues ausgesprochene Sperre der Leiden Wege von Schlungwttz nach Arnsdorf und von SchwarznauSIitz nach Wctßnauslitz wieder aufgehoben. Bautzen, am 20 September 1892. Die Königliche AmtShauptmannschaft. 2258 L.. von Zezschwitz. Mastregeln gegen Einschleppung der Cholera. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern eine einheitliche Regelung der Massregeln zur Verhütung der Cholera augeordnet hat, wird für den Bezirk der Königlichen Ämtshauptmänuschaft Löbau hiermit Folgendes bestimmt und bekannt gegeben: 1. Alle ans Rußland, dem hamburgischen Staatsgebiete oder anderen Orten, an welchen die Cholera epidemisch herrscht, kommenden Personen haben sich während der ersten sechs Tage nach dem Verlassen des als verseucht bekannten Gebietes an jedem Orte, an weichem sie anlangen, sowrt nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterknust anzumelden uud über den Tag, an welchem sie das verseuchte Gebiet verlassen haben, auszuweisen. Für Bekanntgabe der Orte, an welchen die Cholera epidemisch herrscht, in den Tagesblättern wird amtlich gesorgt werden. Die Quarticrgcber der aus verseuchten Ortschaften eintreffenden Personen haben die Ankunft der Letzteren ebenfalls sofort bei der Ortspolizeibehörde zu melden. Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem Verlassen des ver seuchten Gebietes mit thunlichst geringer Belästigung hinsichtlich ihres' Gesundheitszustandes polizeilich zu beobachten, und, falls sich dabei der Verdacht der Erkrankung au Cholera ergiebt, ärztlicher Unter suchung zu unterziehen, welche erforderlichen Falles zu wiederholen ist. Mit cholcrakrauk Befundenen und ihrer Habe ist den sanitütspolizeilichen Vorschriften entsprechend zu verfahren.: ins; Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib- uud Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse aus Rußland, dem hamburgischen Staatsgebiete oder anderen verseuchten Ortschaften ist verboten. Verbotswidrig eingeführte Gegenstände sind ortsbchördlich zu deSinficiren oder, falls sie werthlos, in unschädlicher Weise zu vernichten. , Ausgeschlossen von dem Verbote der Ein- und Durchfuhr sutd Wäsche uud Kleider von Reisenden. Diese sind jedoch in Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. vor. Mts. nach Oeffuuug des Gepäcks nach Maßgabe der den Ortsbehörden zugleich mit dem Flug blatt XlX vom 8. dsS. Mts. zugefertigteu Anweisung zur Desinfection zu desinsiciren. Personen, welche noch nicht desinficirte Gegenstände auspacken oder mit denselben sonstwie hannren, müssen unverzüglich ihre Hände deSinficiren und dürfen vor der Desinfection nichts Genießbares in dieselben nehmen. Zum Waschen dürfen solche^Wäschestiuke^crst^gegcben werden, nachdem sie gründlich deöinficirt ^nd.^^^^ Jede ans "einem Choleraorte c'intrcffcttd^Pvst"vd^^ickctscndmig^f'^tt Empfänger^vor der Oeffnnng der Ortspolizeibehörde zu melden. Die Letztere hat bei der Oeffunug festznstellen, ob die Sendung Gegenstände enthält, deren Einfuhr verboten ist. Ist dies der Fall, so sind die betreffenden Gegenstände zu deSinficiren, bevor sie zum weiteren Verkehr zugelassen werden. :ivi Den Ortspolizeibehörden wird strengste tteberwachnng dieser Vorschriften nnd sofortige Anzeige« erstattnng über jeden Erkranknngs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdüchtigen Erscheinungen an die Königliche Amtshauptmannschaft auf kürzestem Wege zur Pflicht gemacht. V. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnnngen werden, soweit nicht auf Grund des NeichSstraf- gesetzbuchS höhere Strafen eiutreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. Durch Vorsteheudes erledigt sich die in Nr. 210 dieses Blattes enthaltene Bekanntmachung der unterzeichneten AmtShauptmannschaft vom 9. dss. Mts. Löbau, am 15. September 1892. Königliche AmtShauptmannschaft. v. Craushaar. Ein altes Thema — nämlich das Ab zahl un gsge sch äfts wesen — tauchte vor kurzem wieder einmal am Horizont der Presse auf, d. h. es wurden anscheinend offiziöse Mitteilungen gemacht über den Stand der Behandlungen und Erwägungen, die innerhalb der Reichsbehörden über diese Frage stattfinden. Die „Berl. Pol. Nachr." suchten die Befürchtung zu beschwichtigen, daß es auf eine Beseitigung dieser Geschäfte, die vornehmlich in einzelnen Zweigen Nutzen gebracht hätten, abgesehen sei. „Es handelt sich — so versichert das Blatt — nur darum, die Auswüchse auf diesem Gebiete zu be schneiden, wobei allerdings nicht bloß die Frage der Klauseln über den Eigentumsvorbehalt in den Leihkontrakten in Betracht kommen dürfte.* Wenn man an manche verbürgte Geschichten denkt, die in neuerer Zeit bei solchen Geschäften vorgekommcn sind, an Ge schichten der unbarmherzigsten Halsabschneiderei, welche die Sehnsucht nach dem summarischen Verfahren orientalischer Richter erwecken können, so ist man wohl leicht geneigt, jenen Anschauungen der „Berl. Pol. Nachr." gegenüber geltend zu machen: „Bloße Beseitigung der Auswüchse wird nicht viel helfen. Fort mit dem g anzen grausamen Schwindel!" — Doch muß Schreiber dieses bekenuen, daß er — aller dings vor sehr langer Zeit — gerade von kleinen Leuten hat rühmen hören, daß sie durch diese Art von Geschäften zu einer Maschine gekommen seien, was ihnen sonst nicht möglich ge wesen wäre. Sie hatten es offenbar mit einer reellen Firma zu thun gehabt. Deshalb kann man den Anschau ungen jenes Berliner Blattes eine gewisse Berechtigung nicht absprechen. Es kommt zunächst auf den Versuch an, ob es nicht möglich ist, ans gesetzlichem Wege die bezeichneten Ge schäfte so zu regulieren und behördicherseits so zu kontrollieren, daß sie Nutzen bringen statt Elend und Jammer. Wenn ich es wage, einige unmaßgebliche Gedanken dar über zu äußern, so geschieht dies hauptsächlich in der Absicht, Sachverständige zu veranlassen, daß sie ihrerseits die Er- Srterung der Frage in die Hand nehmen. 1) Die Normen für ein gültiges Abzahlungsgeschäft müssen gesetzlich so festgestellt werden, daß den Schwachen Schutz gegen wucherische Ausdeutung gewährt wird. Die Gewerberäte sind an- zuwetsen, diese Geschälte zu überwachen. 2) Die Doppelnatur dieser Art von Geschäften, wonach sie einerseits einen Kaut, andererseits nur eine Miete darstcllen, muß zwar beibehalten, aber so geregelt werden, daß auch der Käufer resp. Mieter geschützt ist. Das Eigentumsrecht während der Zett der Abzahlung ist ein geteiltes. Der Käufer tritt erst mit der letzten Ratenzablurg in den vollen Besitz; aber auch der Ver käuter hat nach Abschluß des Vertrages nur ein eng umgrenztes Recht auf daS Gcschäüsobjekt. 3) Der Preis des Objektes ist genau so festzusetzen wie bei einem gewöhnlichen Kaufe; und der Abnehmer hat nur die Pflicht a) eine Vergütung für die der VerkautSficma erwachsen- den besonderen Unkosten, b) die nach den Abzahlun gStermtnen zu berechnenden Zinsen zu b'zahlen. Letzteres wollen wir an einem Beispiel erläutern. Es handelt sich um eine Nähmaschine im Taxwert von Mk. l20 Der Abnehmer hat sich verpflichtet, sie in 12 Monatsraten L 10 Mk. zu bezahlen. Würden »un auch die Zinsen zu dem ziemlich hohen Satz van 6 Pcoz angesetzt, so würden bei monatlicher Berechnung der Zinsen >ür das immer kleiner weidenae Kapital dieselben nur 3 Mk. 90 Big betragen. Nimmt man nun noch die oben erwähnten anderen Unkosten hinzu, so würde die Maschine dem Käufer schließlich etwa 126-128 Mark losten. 4) Wegen der Doppelnatur de« GcsHä'ies wird eine billige Mietsrate festgcsctzt, unabhängig von der vereinbarten Abzahl- ungsrate; z B. könnte bet dem tn Nr. 3 genannten Beispiel die monatliche Mlcte, j- nach der voraussichtlichen Abnützung der Maschine, auf L—4Mk. festgesetzt werden. Diese Mietsrate kommt aber nur dann in Betracht, wenn da« Kaufgeschäft als solches auf gelöst wird (vrgl. Nr 5.). 5) Wenn nämlich der Verkäufer, waS aber nur unter gewissen Bedingungen erlaubt ist (vergl. Nr. 7), das Objekt z. B. eine Ma schirre zu'ücknimmt, so wird das bisherige Verhältnis alS Miete angesehen. Hat der Abnehm-r, wie cs bet einem reellen Geschäft der Fall sein mutz, an Abschlagszahlungen dem Verkäufer eine gröbere Summe gezahlt, als der festgesetzte Mtetsprcis betrug, so muh der Verkäufer ihm die Differenz herausbcz hlen ! Nehmen wir an, datz bei dem tn Nr. 3 angeführten B-1flstel der MtetSztns monatlich aus 3 Mk. festgesetzt wäre, der Verkäufer aber wegeu ausbletbender Abschlagszahlung beim 7.Termine die Maschine zu rücknähmt, so hätte er (vorläufig von den Zinsen abgesehen) dem Mieter ode» Veisuchskäuiec 39 Mk., d. h die Differenz zwischen 6 Abschlagszahlungen L 10 Mk. und dem berechneten Mietzins von 7 Monaten — 21 Mk, zurückzuzahlen. 6) Wenn der Bersuchskäuser nach einiger Zeit, z B. nach 7 Monaten, sieht, datz ec die Abschlagszahlungen nicht in de« vr< etnbarten Höhe fortbcza >len kann, und warn kein neuer Abschlags- zahlungs-Kontrakt zustande kommt, so kann der Abnehmer wenig stens verlangen, datz ihm das Objekt noch ferner im Miets verhältnis überlassen bleibe. Die bisher g-letstete Abschlags zahlung gilt dann als vorausgezahlte Miet«. In dem Nr. 5 ge nannten Falle wäre die Miete aut säst 13 Monate vorausbezahlt. 7) Vor allen Dingen aber wäre im G-qensah zu der bisher üblichen wucherischen Praxis festzusetzen, datz der V:rkäul-r das Objekt nur dann zucückforvern darf, wenn er durch Nach lässigkett des Abnehmers mit einem Verluste bedroht wird. Im Falle der Krankheit oder eines außerordentlichen Unglücksfalles müßte dem Abnehmer dis zu einem gewissen T-rmtue ein Moratorium ge währt werden. Es ist klar, daß auf solche Geschäfte ein Halsabschneider sich nicht einlassen würde. Ebenso klar aber ist es auch, daß ein solides Geschäftshaus sich nur mit gut beleumdeten, reellen Handwerkern oder Näherinnen rc. in ein solches Vertrags verhältnis einlassen könnte. Jenes wäre ein großer Segen, und auch dieses letztere könnte man nichtbeklagen. Ich möchte den Leser nicht länger ermüden; aber eine kurze Bemerkung möchte ich doch noch beifügen: das beste Hilfsmittel für eine heilsame Verwertung der fraglichen Geschäfte wäre es, wenn sociale Korporationen oder humane Vereine sich bildeten, welche dergleichen Geschäfte im Namen der kleinen Leute mit soliden Fabrik- oder Handelsfirmen abschlössen oder als vermittelnde Agenten einträten. Eine scharfe Gesetzgebung im Sinne der vorher entwickelten Gedanken würde dadurch allerdings nicht unnötig gemacht werden. C. L. Steueft^ Telegraphische Korrespondenz. Pesth, 19. Septbr. Der „Budapester Korrespondenz" zufolge wird für die im Dezember beginnende große Reise oe« Erzherzogs Franz Ferdinand von Oesterreich-Este keinerlei Summe in dem nächstjährigen Voranschlag präli» miniert; der Erzherzog wird die Reisekosten auS eigenen Mitteln bestreiten Belgrad 19. September. Wie verlautet, stände die Er nennung des Staatsralcs Wassilewitsch zum Gesandten in Petersburg demnächst zu gewärtigen. Belgrad, 19. September, abends. (Polit Korr) Die Kommission für die Beratung über die Aushebung deS Tabak- und Salzmonovol« tritt nächste Woche zu sammen. Dieselbe hat die Aufgabe erhalten, Mittel und Weg« zur Aufhebung des Monopols unter vollständiger Sichersplling der bisherigen Staaiseinnahmen zu suchen, ferner den gegenwärtigen Stand festzustellen und rin Gut achten darüber abzngeben, innerhalb welchen Zeitraumes die successioe Liquidation durchführbar sein würde. Endlich soll die Kommission alle StaatSvrrpflichtungen scststellen, sowie ein Gutachten erstatten über die Regelung der Rechtsbezieh' ungen zwiichen dem Staate und den durch das Monopol sichergkst,ll!en Staatsgläubigern unter Wahrung der von den letzteren eiwarbrncn Rechte. Deutsche« Sketch. Zittau, 19. September. Die anläßlich des Albert- Vereins Jubelfeste« von Sr. Majestät dem Könige gestiftete Carola-Medaille ist hier der Frau verwitweten Fabrikbesitzer Könitzer verliehen worden. Die genannt« Dame erhielt die Auszeichnung in Silber. Dresden, 19. September. Ihre Maj. die Königin begab sich gestern nachmittag« nach 6 Uhr zu Wagen nach dem König!. Jagdschlösse Moritzburg, um daselbst zum Gebrauche einer Trinkkur längeren Aufenthalt zu nehmen. Im Gefolge Ihrer Majestät befinden sich Ihre Excellenz Frau Oberhoimeisterin von Pflugk, die beiden Hofdame« Gräfin Einfiedel und Fräulein von Carlowitz, fowie Se. Excellenz Oberhofmeister, Wrklicher Geheime Rat vo« Watzdorf — Nachdem das Weichbild der Stadt Dresden am 1. Januar d. I durch die Einverleibung von Strehlen, am 1. Juli d. I durch den A-eschluß von Striesen erweitert und infolgedessen auch die bisherige PoltzeibezirlSeinteilung