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662 Donnerstag, den 23. Januar «o 18. elbst erwähnten Aufforderungen vor einer zusammcngelauftnen Menge oder vor einer Versammlung geschehen sind, wenn Militär- .'ersoncn zur Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zum Ungehorsam hroit iteftn- rete !>»!! ,«MugA »i . keU aiL - 2sj! Erscheint jeden Wochentag früh S Uhr. — Preis halbjährlich 22'/» Rgr. — Inserate die grspalt. Zeile S Pf. -.-unr !-2^222?: zum Ungehorsam gegen vir Gesetze oder Hegen obrigkeitliche Anord nungen oder zur Verweigerung gesetzlich bestehender Abgaben oder Leistungen, ober Handwerksgesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihrer Arbeitsleistungen aUf- fordern. Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zü chten, wenn sie nicht an einzelne, durch geschäftliche, häusliche oder freundschaft liche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist und sich nicht mit Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Weise der Mittheilung als eine Lcrttaulichc und private datstellt. Art. 3. Die Strafe des im Art. 2 gedachten Vergehens kann r. St. Igr.sB r — s - z ' Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Gcfängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. . ' ,. Art. 2. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche durch öffentliche ' „'S 8 H Pchen ie. i-e. Ihr!« Mißhandlung von Personen gerichtet gewesen, so kann die Strafe Ibis zu vier Jahren Arbeitshaus ansteigcn. Art. 4. Gcfängnißstrafe bis zu einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mittheilung (Art. 2) die Rcchtsinstitute der Ehe, der Familie oder des EigcnthumS oder die bestehende StaatS- wrfassung herabwurdigt, odc< Handlungen, welche daS Gesetz ver- -ictct, als ehrenvoll oder verdienstlich oder Personen wegen Hand lungen, derentbalber pe zur Verantwortung gezogen worden find, »ls lobcnswerth darpcllt. ' ' ' Art. 5. Oeffenttiche Mittheilungen (Art. 2), durch welche die stcgicrung, öffentliche Behörden pder staatsrechtlich bestehende Kör- terschaften oder einzelne Berufshandlüngen dieser öffentlichen Or- >ane einer tadelnden Kritik Unterworfen werden, find strafbar s) wenn sie mit Erdichtung oder geflissentlicher Entsttffung bchr Thatsachen verbunden find, : . / , / Os b) wenn dabei den genannten Organen Beweggründe W« Absichten nntergelegt oder Eigenschaften beigelegt werden, welche 'M Pubfilum Haß oder Verachtung gegen dieselben zn erregen geeig'- net sind, Die Strafe besteht in Gefäugniß bis zu einem Jahr und, wenn das Vergehen durch Reden vor einer züsammengerotieM Menge verübt worden ist, bis zu zwei Jahren. Eines Antrages bedarf es zur Destrafttng öffmtlicher Mitthkilungtn der. gedachM Art.nicht. .... ' " , Art. 6. Wer zum öffentlichen Aegerüiffd in Dort, Schrift oder Mittheilung in Wort, Schrift oder' bildlicher Darstellung Andere bildlicher Darstellung sich über Gott v^^göMch« DNgf^oH rum Ungehorsam gegen dir Gesetze oder Hegen obrigkeitliche «nord; über andere Gegenstände der Brrchrung einer -bestcheNdek-RttigwM Folgendes mit: . Dott dieser 1S Millionen betragende« Anleihe weichen Thlr. in dergl. neuen StaatsschuldscheineN den bisherigen Handbarr lehnSgläubigcrn, behufsderen Giutanschnngrefervirt, so daß tlüt 5,967,200Thlr. zu checken übrig bleihen.— DieftHanddttvlMß» gläubiger habe« sich längstens bis zum 15: März d. I. bei der HauptstaatSkaffe zu erklären: ob und in wie weit sie ihre Gürlehns . in neue 4'/^ proc. SmajSschuldschrine Umtausche« wollen VM nicht.« tzeyier kann Lie Theilnahmc un dies« MlEbvwkrÜ weiMt 1) Lurch Mi-chmr che^ SnMWdMm ff» «p^viick M ütglitdn Intshul- schtisizi and. Urkundlich haben Wit dieses - Lis auf Arbeitshaus von 2 Jahren gesteigert werden, wenn die da- Gesetz, durch welches die Artikel 94 und 96 des Etiminalgesetzouchs, stchke sonstig mtgegenstehende Bestimmungen desselben aufgehoben wtrdtt^ eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel bestückt« laste»- ' . - L So geschehen zu Dresden, den .... . (D. I:) Dresden, 21. Jan. Aus der vom Kg< FinanMinlsterftiut erlassenen Bekanntmachung, die vom 1 Febr. h. I. a« zu etöffe «ende «tue 4'/, procentige Staatsanleihe betreffend, thrklen wir TagtSgcschichtt. Dresden, 20. Jan. Mittelst königlichm Decrets vom 13. Januar, gegcugezeichnct vom Staatßminister vr. ZschinSky, ist nachstehender Gesetzentwurf, einige strafrechtliche Bestim mungen enthaltend, an die Stände und zunächst an die I. Kam mer gelangt.' : : Art. 1. Wer Beamte oder andere Personen, welche in öffent lichen Pflichten stehen, zur Verletzung dieser, Pflichten oder zum Freiberger Anzeiger und . Tagevkatt NgÄ : grch -tcndnf >io. -chweini- gegen ihre Obern aufgcfordcrt worden, oder wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen oder auf ABC. gesellfchaft, oder über deren Lehren oder Gebräuche heräbwürdigendr-, verhöhnende oder verächtliche Aeußerungen erlaubt- ist Mit Gefäng» niß bis zu zwei Iahten zu bestrafen. Art. 7. Gcfängnißstrafe bis zu sechs Monaten hat z« gewirrt icn, wer wissentlich falsche Nachrichten, Welche im Publikum -Be» sorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Friedens oder der öffentlichen Freiheit zn erregen geeignet find,' mündlich oder schriftlich ausstreut oder verbreitet