Volltext Seite (XML)
Kernsprecher Wilsdruff Nr. 6 fÜl' UNd ÜMgLHMd Postscheckkonto Leipzig 286^4 Insertionspreis »o Pfg. für die s gespaltene Korpuszeile oder deren Roum, Lokalpreis re Pfg., Reklamen r Mk. Bei Wiederholung und Zahresauftrag entsprechender Preisnachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden) die r gespaltene Korpuszeilc 2.50 Mk. Rachweisungs-Gebühr 50 Pfg. Anzeigenannahme bis vormittags 10 Uhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Feder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage elngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. m Jahre 4844 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Erscheint seit Erschein! iöglich Mik Ausnahme der Sonn« und Festlage nachmiiiags s Uhr für den folgenden Tag. Bezugspreis bei Eelbstabholung monatlich 4 Mk., durch unsere Austräger zugetragen in der Stadt monatlich 4.4« Mk., auf dem Lande "0 MI., durch die Post bezogen vierteljährlich ir Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten und Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg »der sonstiger Betriebsstörungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Nr. 235. Sonntag den 10. Oktober 1920. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Der Rittergutspachter Herr Hugo Max Fischer in Tanneberg ist als stellv. Guts- i Vorsteher für den Rittergutsbezirk Tanneberg bestellt und von der Amtshauptmann- i schäft in Pflicht genommen worden. Meißen, am 8. Oktober 1920. Reg. IV. iw Die Amtshauptmannschaft. Vrotmarken-Ausgabe Für die Zeit vom 25. Oktober 1920 bis 16. Januar 1921 sind die Brotmarken für die versorgungsberechtigte Zivilbevölkerung von den Gemeindebehörden wieder nach den Vorschriften unter la bis c der Bekanntmachung vom 5. Februar 192» auszugeben. Für die Selbstversorger, die ihr Getreide nicht selbst gegen Mahlkarte vermahlen lassen, werden die Brotmarkenbogen für die Monate November, Dezember und Januar aus gegeben. Die Brotmarken nebst weiteren Unterlagen werden den Gemeindebehörden wieder durch die Druckerei von Klinkicht L Sohn in Meißen zugehen, soweit sie nicht dort abgeholt werden. Meißen, am 8. Oktober 1920. Nr. 730 II L isz Kommunalverband Meißen Stadt und Land. (Die Amtshauptmannschast.) Fettverteilung. Das Wirtschastsministerium hat durch Verordnung vom 2. Oktober 1920 — 1508 VI^VI — die Ausgabe von Butter in sämtlichen Ueberschußbezirken in der Woche vom 11. bis 17. Oktober 1920 untersagt und die Ausgabe der dadurch ersparten Butter an die Landesfettstelle zur Belieferung der Zuschußkommunalverbände angeordnet. Im Kommunalverband Meißen Stadt und Land wird daher auf die Zeit vom 11. bis 17. Oktober 1920 SOx Schmatz als Brotaufstrich auf den Abschnitt Hier Landes fettkarte ausgegeben. Der Preis für daS Pfund Schmalz beträgt 20 Mk. Die Krankenbutterkarten sind gleichfalls mit 50 x Schmalz zu beliefern. Der Kommunalverband weist darauf hin, daß weder die Gemeindebehörden noch die Mitglieder der örtlichen Ernährungsausschüsse oder die Derkaufsstelleninhaber das Recht haben, die Ausgabe von Butter anstatt von Schmalz zu veranlassen. Wer unbefugt Butter abgibt oder sonst unbefugt über sie verfügt, wird nach ß 35 der Speisefettbekannt machung vom 20. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 10000 Mark oder mir einer dieser Strafen belegt. Diese Strafen treten ein, sofern nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches noch härtere Strafen wegen Nötigung, Bedrohung usw. verhängt werden müssen. Die Verteilungsstellen haben ihren Bedarf an Schmalz unverzüglich der Butter zentrale in Meißen, Görnische Gaffe, anzumelden. Meißen, am 8. Oktober 1920. Nr. 1157 IIO. isi Kommunalver-and Meißen-Stadt und -Land. Handwerk. Die Uhrmacherinnung (Zwangsinnung) zu Meißen hat den Antrag auf Ausdehnung des Jnnungsbezirks auf den Bezirk der Amtshauptmannschast Meißen einschließlich der j Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn gestellt. Von der Kreishauptmannschaft Dresden mit der kommissarischen Vorbereitung deren Entschließung beauftragt, mache ich hierdurch bekannt, daß die Aeußerungen für oder gegen die Ausdehnung des Bezirks der genannten Zwangsinnung schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 15. bis einschließlich 22. Oktober dieses Jahres bei mir abzugeben sind. Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann während des angegebenen Zeitraums werktäglich von 9—12 Uhr in den Diensträumen des Stadtrats zu Meißen, Zimmer 20, erfolgen. Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirke der Amtshauptmannschast Meißen einschließlich der Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn das Uhrmacherhandwerk betreiben, zur Abgabe ihrer Aeußerungen mit dem Bemerken auf, daß auch solche Meister, die Gesellen und Lehrlinge nicht beschäftigen, als beteiligt anzusehen sind, daß ferner nur solche Erklärungen, welche erkennen lassen, ob der Erklärende der Ausdehnung des Jnnungsbezirks zustimmt oder nicht, gültig find und daß nach Ablauf des obigen Zeitpunktes eingehende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben. Meißen, am 6. Oktober 1920. Der Kommissar. Bürgermeister Dr. Gold friedlich. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr ausgestellte Schöffen- und Ge- schworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 11. bis 19. Oktober dieses Jahres, im hiesigen Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 2, zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeir oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der W 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Z 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 8. Oktober 1920. „o Der Stadtrat. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 82. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Z 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden! 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Voüstrcckungsbeamte; 7. Neligionsdiensr; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. H 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. tz 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ZZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. , Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1. März 1879. ß 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsiftoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Der Herbstjahrmarkt findet Sonntag den 17. Oktober d. I. von mittag ab und Montag den 18. Oktober d. I. statt. Wilsdruff, am 8. Oktober 1920. ILS Der Stadtrat. Kesselsdorf. Die diesjährigen Nacheichungen, bei denen alle Wagen, Gewichte und Meßgeräte vorzulegen sind, finden im hiesigen Gasthof »Zur Krone' zu folgenden Zeiten statt: Hausnummern 1 bis 10 Mittwoch den 13. Oktober nachm. 5 bis 6 Uhr 11 „ 20 Donnerstag den 14. „ vorm. 8 „ 9 , 21 „ 27L , - „ - „ 9 , 10 , 271? , 33 „ , , , , 10 „ 11 „ 338 ,40 , ... „ II , 12 , 408 , 518 „ „ , , nachm. 2 , 3Vr , Für ortsfeste Gegenstände erfolgt dis Nacheichung Donnerstag den 14. Oktober 1920 nachmittags von 3i/z dis 6 Uhr. Die Besitzer der letzteren haben die Gegenstände bis Montag den 11. Oktober im Gemeindeamts anzumelden. Versäumnis wird bestraft. Kesselsdorf, am 8. Oktober 1920. in Der Gemeindevorstand. Äst- M GemiWU ill MW WM 9. H n. MM.