Volltext Seite (XML)
Sonnabend. Nr. 3tt. 3. Mai 1879. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptrnannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königt. Gerichts-Aernter und die Stadträtye zu Dippoldiswalde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithne in Dippoldiswalde. Dieses Bla« erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Rauni, berechnet. ZuMcher Theis. Die nachstehende Verordnung des Königlichen Ministerium des Jnnem vom 26. April 1879 wird hiermit zu entsprechender Nachachtung für alle davon Betroffenen veröffentlicht. Dippoldiswalde, den 30 April 1879 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung, Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr von Vieh u. s. w. aus Oesterreich-Ungarn betreffend. Nachdem nunmehr die Rinderpest in Böhmen erloschen ist, dagegen in Galizien noch fortdauert, so wird die Be- kanntmachung, die Ein- und Ausfuhr von Vieh rc. über die sächsisch-böhmische Landesgrenze betreffend, vom 17. März dieses Jahres sammt 2 Nachträgen dazu vom 21. und 24. März dieses Jahres zwar außer Kraft gesetzt, an deren Stelle werden aber folgende Bestimmungen getroffen: Kl. Verboten bleibt noch bis auf Weiteres entlang der ganzen sächsisch-böhmischen Landesgrenze die Ein- und Durchfuhr u) von Rindvieh ohne Unterschied der Race und des Landes, aus welchem es kommt, sowie von Schafen und Ziegen, ingleichen b) von thierischen Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von diesen Wiederkäuern herrühren, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist. H 2. Nachgelassen bleibt dagegen der Verkehr a) mit Butter, Milch und Käse, sowie b) mit vollkommen trockenen Häuten, mit trockenen oder gesalzenen Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, ingleichen mit lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen. K 3. Auch ist nicht beschränkt der kleine Grenz verkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischem Vieh auf sächsischen Fluren. H 4. Verboten ist noch bis auf Weiteres das Ab halten von Viehmärkten in sämmtlichen mit Böhmen gren zenden amtshauptmannschaftlichen Bezirken. Die Kreis hauptmannschaften sind jedoch ermächtigt, in geeigneten Fällen Ausnahmen zu gestatten. § 5. Innerhalb derselben Bezirke ist bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehbestande von den betreffenden Viehbesitzern sofort bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und von dieser hierauf nach ß 13 ff. der revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 das weiter Nöthiae zu besorgen. H 6. Die Ueberwachung der genauen Befolgung der vorstehenden Bestimmungen geschieht durch die betreffenden Ortspolizeibehörden, ingleichen durch die Grenzzoll- und Po lizeibeamten. § 7. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen im § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs beziehent lich des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 bestraft. Dresden, den 26. April 1879. Ministerium des Innern. von Nostitz-WallwiH. Bekanntmachung. Unter Hinweis auf die im 5. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes erschienene Verordnung der Königlichen Ministerien des Cultus und der Finanzen vom 4. dieses Monats, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande betreffend, werden die Herren Bürgermeister der mittleren und kleineren Städte und die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Verwaltungsbezirkes hiermit aufgefordert, wegen des uach Z 14 der gedachten Verordnung vorgeschriebenen, von der Amtshauptmannschaft aufzustellenden Katholiren-VerzeichniffeS über die in ihren Gemeinden wohnhaften oder ansässigen Katholiken, einschließlich der nach Z 3 des Einkommensteuerge setzes vom 2. Juli 1878 für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen, innnerhalb acht Tagen und spätestens bis zum 6. künftigen Monats