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««d MtbM mü Aychch. «egrammGdwff« . 6FemfpwchftkS» ra, »,-tt.«tos-. Nr. 2L die König!. AmtHarrtztutannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesas sowie dm Gemeinderat GröVa. 77. Gennabend, S. April 1808, «veadS.«2. Jehrg. La» VNesaer Lagrbtatt «scheixt jede« La- abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bterteliilbrlicher vezu-ßprri» bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 00 Psg., durch uniere Tröget stet in» Hau» 1 Mark SS Psg^ bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS >Psg., durch den Brieftrtlger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnrmrntS werden angenommen, Auzeigeu-Anuahme sür dle Nummer de» Ausgabetage» bl» vormittag v Uhr ohne WewShr. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — VeMstSstelle: Goethestraße SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Am 1. April 1S0S sind Artikel 1' und 2 de» Reichsgesetz«« vom 30. Mai 1908 betreffend die Aenderung de« Gesetze» über den Unterstützungswohnsitz in Kraft getreten. Nach diesen wird folgende» bestimmt: 1. Di« Altersgrenze sür den selbstständigen Erwerb und Verlust de» Unterstützung». Wohnsitze» wird vom zurückgelegten 18. Lebensjahre auf da» 16. Lebensjahr herabgesetzt. 2. Die Frist deren Ablauf den Erwerb und Verlust des Unterstützung-Wohnsitze» bedingt, wird von 2 Jahren auf «in Jahr abgekürzt. 8. Außerdem trifft da» Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 noch folgende Abänderungen. Mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung de» Bundesamt» für da» Heimat wesen (Entsch. Band 26 Seite 1 flg. und Band 28 Seite 1 flg.) stellt die Novelle fest, baß Senderungen, die in der örtlichen Abgrenzung der OrtSarmenoerbände während de» Laufe» der einjährigen Frist (vergl. Nr. 2) eintreten, z. B. Vereinigung zweier Ort», armenoerbände oder Einverleibung eine» OrtSarmenverbande» in einen anderen oder Abtrennung von Teilen «ine» OrtSarmenverbande« und Vereinigung der Teile mit anderen Ort»armenverbänden usw., eine Unterbrechung de» Fristenlaufes nicht zur Folge haben sollen, daß vielmehr so angesehen werden soll, als ob die Frist ihren Lauf schon in dem neu abgegrenzten Armenoerbände begonnen hätte. 4. Di« Haftung des OrtSarmenverbande» de» Dienst- oder Arbeitsorte» für den Fall der Krankheit nach 8 29 de» bisher gültigen UnterstützungSwohnsttzgesetze» wird durch di« Novelle wie folgt abgeändert: a. Di« Haftung wird von 13 auf 26 Wochen ausgedehnt. b. Während die Erkrankung bisher am Dienst, oder Arbeitsorte selbst iingetreten sein mußte, ist e» fortan unerheblich, wo die Erkrankung eingetreten ist. c. Demnach hat der OrtSarmrnverband de» Dienst, oder Arbeitsorte» in Zukunft nicht nur die ihm selbst erwachsenen Kosten der erforderlichen Kur und Ver pflegung endgültig zu tragen, sondern muß, wenn die Krankenpflege von einem anderen OrtSarmenverbande gewährt worden ist, diesem die Kosten erstatten. ä. Bisher war zur Begründung der Fürsorgepflicht de« OrtSarmenverbande» de» Dienst, oder Arbeitsorte» nur erforderlich, daß die durch Krankheit hilfsbedürftig gewordene Person in einem Dienst, oder Arbeitsverhältnis stand, da» nicht auf den Zeitraum von weniger al» einer Woche beschränkt war. Künftig muß der zu Verpflegende in eben dem Dienst, oder ArbeitSoerhältniffe, während dessen Fortdauer die HilfSbedürfttgkett eingetreten ist, schon mindestens eine Woche tatsächlich bestanden haben. s. Bisher trat die Verpflichtung de» OrtSarmenverbande» des Dienst, oder Arbeits orte» nur ein, wenn da» Dienst- oder Arbeit-Verhältnis zur Zett der Erkrankung noch bestand. Fortan tritt die Fürsorgepflicht auch dann noch ein, wenn die durch Krankheit hervorgerufene HilfSbedürfttgkett innerhalb einer Woche nach Beendigung desselben heroortritt. k. Die im Absätze 3 de» 8 29 in der bisher geltenden Fassung vorgeschriebene Benachrichtigung de» endgültig verpflichteten OrtSarmenverbande» ist in Zukunft nicht mehr erforderlich. x. Die Verpflichtung de» OrtSarmenverbande» de» Dienst, oder Arbeitsorte» zur endgültigen Tragung der Kosten der Kur und Verpflegung für 26 Wochen besteht künftig, wie bisher, auch für den Fall der Erkrankung der Angehörigen de» Dtenstoerpfltchtrten oder Arbeitnehmer», sofern sie seinen Unterstützung», wohnsitz teilen. Künftig ist aber die Verpflichtung ferner davon abhängig, daß die Angehörigen sich bei Eintritt der HilfSbedürftigkeit bei dem Familienhaupt befinden. Außerdem darf fortan nicht eine Verpflichtung eine» anderen Ort», armenoerbände» zur Gewährung von Kur. und Verpflegungskosten dadurch begründet sein, daß die Angehörigen selbst im Dienst, oder ArbeitSoerhältniS gestanden haben. d. Die bisher gesetzlich nicht geregelte Frage, inwieweit die feiten« einer Kranken- kaff« einem Kaffenmitgliede gewährte Unterstützung auf die dem OrtSarmenver- bande deS Dienst, oder Arbeitsortes obliegende UnterstüngSpflicht Einfluß hat, wird durch die Novelle dahin entschieden, daß einerseits der Zeitraum, während dessen ein erkrankte» Kafsenmitglted durch die Krankenkasse unterstützt worden ist, zu Gunsten de» Armenoerbände» de» Dienst, oder Arbeitsorte» auf die 26 wöchige Frist anzurechnen ist, daß andererseits aber die Verpflichtung diese» Verbände» zur Unterstützung während de» Reste» der 26 wöchigen Frist ohne Rücksicht darauf eintritt, ob inzwischen da» die Fürsorgepflicht begründende Dienst, oder ArbeitSoerhältni» gelöst ist oder nicht. 5. Der 8 33 de» bisher geltenden UnterstützungSwohnsitzgesetze» findet fortan auch Anwendung auf dle Fälle, in denen ein Deutscher, der keinen Unterstützung«wohn sitz hat, auf Antrag eine» Konsul» oder Gesandten de» Reiche» au» dem AuSlande über, nommen wird. Großenhain, am 1. April 1909. 388 o 6. Die Königliche AmtShanptmonuschaft. Ueber da» Vermögen der Firma Eisenwerk Strehla, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Strehla, wird heute am 3. April 1909, vormittag» 11 Uhr das Konkurs verfahren eröffnet. Herr Rechtsanwalt Ghlittger 'n Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. Koukar-forderungen find bis znm SS. April 1909 bei de« Gerichte anznmelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein- tretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf de« S4. April 1909, vormittags 10 Uhr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf de« 8. Mat 1909, vormittags 9 Uhr — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an die Gemein, schnldnerin zn verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Be friedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 22. April 1909 An zeige zu machen L 2/09. Königliches Amtsgericht zu Riesa. Eingegangen sind folgende Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, die in der RatSkanzlei etngesehen werden können: Verordnung, die Zulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend; vom 19. Februar 1909. Verordnung, die Erhöhung deS Mindestgehalts der Hilfsgeistlichen betreffend; vom 20. Februar 1909. Bekanntmachung einer Ergänzung der Prüfung», ordnung für Aerzte; vom 19. Februar 1909. Gesetz über die Gewährung der Ent schädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909. Be kanntmachung, M Berichtigung eine» Druckfehlers in der Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1908 zum ReichSoereinSgesetz« betreffend; vom 24. Februar 1909. Bekannt» machung, betreffend Aenderung der Anlage L zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 27. Februar 1909. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Inter- nationalen Uebereinkonnnen über den Gisenbahnfrachtoerkehr beigefügten Liste. Vom 3. Mär- 1909. Gesetz wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel, steuer. Vom 4. März 1909. Bekanntmachung deS Textes des Wechselstempelgesetze». Vom 10. März 1909. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffs. Verbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 8. März 1909. Bekanntmachung, be treffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spanien» zu der am 3. Dezember 1903 in Pari» abgeschlossenen internationalen Uebereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. Vom 8. März 1909. Bekanntmachung, betreffend die Fest- stsllung de» Börsenpreises für Zucker. Vom 11. März 1909. Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909. Gesetz, betreffend die Kontrolle des ReichShauShaltS, des LandeShauShaltS von Elsaß- Lothringen und de» Haushalts der Schutzgebiete. Vom 17. März 1909. Bekannt- machung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. Vom 13. März 1909. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berg- gesetze» vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetz- licher Bestimmungen; vom IT Februar 1909. Verordnung, die Ausführung de» Stempelsteuergesetze» vom 12. Januar 1909 betreffend; vom 12. März 1909. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land; vom 10. März 1909. Verordnung, die Ausführung de» Gesetze» gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 10. März 1909 betreffend; vom 15. März 1909. Verordnung, die Ergänzung deS Gebühren- Verzeichnisse» zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (G.. u. B.-Bl. S. 113) betreffend ; vom 9. März 1909. Verordnung, da» Verbot der Verwendung von Rebteilen und Rebholz al» Verpackung», und Verstauungsmaterial betreffend; vom 17. März 1909. Bekanntmachung, den Oberbuchhalter bei der Staatsschuldenkasse und dessen Stellver treter betreffend; vom 19. März 1909. Der Rat -er Stadt Riesa, am 29. März 1909. Fnd. Für den hiesigen Gchlachthof werden 6000 Zentner Mittelkohle II und 10 000 Zentner Nußkohle!! gebraucht. Angebote mitAngabe de» GewinnungSorte» werden bi» 7. April erbeten. Der Pat -er Stadt Riesa, am 3. April 1909. K. Mittwoch, -en 7. April 19VS, vormittag» 10 Uhr werden am hiesigen Bor- ratigebäude ältere Geräte, alte Leinwand, Eisen, Zink usw. versteigert. Die Br- dtngungen liegen hier au». Königliche Garnisonverwaltung. Tr.sPl. Zeithain. sür -aS »Riesaer Tageblatt" erbitten wir un» bi» spätesten» ^SööHvTA^öö vormittags 9 Uhr de» jeweiligen Ausgabetage». Die Geschäftsstelle. Oertliches und Sächsisches. S.Ipltt IMS. —* Konfirmation! Zahlreiche jung« Menschen kinder eilen morgen dem Gotteshaus« zu, um vor der Ge meind« ihren christlichen Glauben zu bekennen, ihrem Gott Treue zu geloben und dann feierlich eingesegnet und in die Zahl der mündigen Glieder der christlichen Kirche aus genommen zu werden. Wie feierlich ernst ertönen di« Ausschank: — pltmnss». — ' Solide Bedienung. Glocken, brausen die Klänge der Orgel, wie durchzieht frommer Schauer den jungen Christen unter der segnenden Hand de» Geistlichen, wenn er vor dem Altar kniend da» Gelübde der Treue ablrgt! Der Tag der Konfirmation ist von ernster Bedeutung für die Heranwachsende Jugend, für da» Elternhaus, aber auch für den Staat und das ganze Volk. Da« Gelübde der Treue, da» di« Konfirmanden ablegen, soll nicht ein bloße» Lippenbekenntnis zu einer kirchlichen Glaubenslehre sein, sondern eine HerzenStat, in welcher der junge Christ zu seinem Gott und den Idealen, wie sie im Evangelium enthalten sind, Stellung nimmt. Diese Jugend ist e«, welche di« Hoffnung unsere« Volke» bedeutet. Mit Hoffnung und Wehmut schauen wir daher auf die jungen Menschenkinder. Die Liebe, die da» junge Menschenkind bisher im Familienkreis« umgab, gilt jetzt in den meisten Fällen einem Scheidenden; denn e» kann nicht» helfen, der Knabe, und nur zu ost auch da» Mäd chen, »muß hinaus in» feindliche Leben, muß wirken ua- Groß« Auswahl versch. Sorte« Gebück von bekannter Güt«. s Lml! U«n«r', «S.-Ä.N »