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Im amtlichen Teile die gespaltene Selle 30 Pfennige. Del^Kdr.: Amtsblatt. Zernsprecher Nr. 110. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwort!. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. ISIS 62. Jahrgang. —- Mittwoch, den 13. Jamar Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung de» Stellvertreters de» Reichskanzler» vom 5. Januar 1815 — RGBl. S. 3 — über da» Au-mahle» von Vrvtgetretde, 2. di« Bekanntmachung de» Stellvertreter» de» Reichskanzler» vom 5. Januar 1915 — R G Bl. S. 6 — über da» verfüttern Vs» vrstgetretde, Mehl ««d vr-t, 3. die Bekanntmachung de» Stellvertreter» de» Reichskanzler» vom 5. Januar 1915 — R.G Bl. S. 8 — über die Bereitung von Backware und 4. die Bekanntmachung de« Stellvertreter» de» Reichskanzlers vom 5. Januar 1915 — RGBl. S. 12 über die H-chftvretse für «leie noch besonder» zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, 7. Januar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über dar Auswahlen von Brotgetreide. Vom 5. Januar 1915 Der Bunderrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bun- dr»rate» zu wirtschaftlichen Maßnahmen rc. vom 4. August 1914 (RetchS-Gesrtzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Zur Herstellung von Roggenmrhl ist ^>er Roggen mindesten» bi» zu zweiundachtzig vom Hundert durchzumahlen. Die Lande-zenttalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Aus mahlung in der Weis« zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bi» zu zehn vom Hundert her- gestellt wird. 8 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindesten» bis zu achtzig vom Hun dert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Aus mahlung in der Weise zulasten, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert her- gestellt wird. 8 3. Di« Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, di« zum Durchmahlen des Getreides bi» zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, au» besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulasten. 8 4. Soweit ein Verkäufer von Roggen- oder Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er veipflichtet, eine nach dieser Verordnung zugelasten« Mehl- sort« gleicher Art zu liefern, die der verkauften im AuSmahlverhältni» am nächsten steht; zur Lieferung einer nach 8 3 zugelastenen Mehlsorte ist er nur dann verpflichtet, wenn er sie auf Grund einer nach 8 3 erteilten Erlaubnis selbst Herstellen kann. Der Kaufpreis ist bet Lieferung eine» geringerwertigen MehleS nach den 88 472, 473 d«S Bürgerlichen Gesetzbuch» zu mindern, bet Lieferung eine» höherwertigen entsprechend zu erhöhen. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer infolge dteser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rückiritt-recht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann. 8 s Weizenmehl (8 2 Abs. 1) darf, insbesondere auch von den Mühlen, nur in einer Misch ung abgegeben werden, die dreißig Gewichtsteile Roggrnmehl (8 1 Abs. 1) unter hundert Teilen de« Gesamtgewicht» enthält. WeizenauSzugSmehl (8 2 Abs. 2) darf ungemischt ab gegeben werden. RoggenauSzugSmehl (8 1 Abs. 2) darf zum Mischen nicht verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Fälle, in denen Weizen für Rechnung eines an deren auSgemahlen wird (Kunden- und Lohnmüllerei); sie gelten nicht für Weizenmehl, da bei Inkrafttreten dteser Verordnung bereit» im freien Verkehre d«S Inlandes war oder da» au» dem Au»land eingeführt wird. Die Landerzentraldehökden können Ausnahmen von der Vorschrift d«S Abs. 1 Satz 1 für den Fall zulast-n, daß di» Abgabe von Weizenmehl (8 2 Abs. 1) von einer Mühle an »ine ander« zur Vornahme de» Mischen» erfolgt; die» gilt auch für die Kunden- und Lohn müllerei. 8 6. Die Beamten der Polizei und di» von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen find befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, fetlgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, da selbst Besichtigungen vorzunehme«, GeschäftSaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Aus wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist »in Teil der Prob« amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulasten und für die entnommene Probe eine angemestene Entschädigung zu leisten. 8 7. Dir Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl herg«st»llt wird, scwte die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen find verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bet Herstellung der Er zeugnisse, über den Umfang de» Betrieb» und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, ««»besondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An zeige von Ges. tzwidria ketten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäft-Verhältnisse, welche durch di» Aufsicht zu ihrer Kenntni» kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäft»- oder BetriebSgeheimniss« zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen. 8 « Die Landetzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. 8 10. Mit Geldstrafe bi« zu eintausendfünshundert Mark oder mit Gefängni« bi« zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften über da« Durchwahlen de« Getreide« (88 1. 2, 3) sowie über da« Mischen de« Weizenmehl« (8 5) »uwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften de« 8 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäft»- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den nach 8 2 erlassenen AuSführungSbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr 2. tritt dir Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmer» ein. 8 11 Mit Geldstrafe bi» zu »inhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften de» 8 6 zuwider den Eintritt in di« Räume, die Besichtig ung, die Einsicht in die GeschäftSaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit de» 8 7 von ihm erforderte Auskunft nicht erteil oder bet der AuSkunftSerteilung wissentlich unwahre Angaben macht. Dies« Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler be stimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttretens. Die Bekanntmachungen über daS AuSmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) und vom 19. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 535) werden aufgehoben. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter ve» Netch»ka»rler». Delbrück. Bekanntmachung über da» Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. Vom 5 Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bun- deSrate» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S 327) folgend« Verordnung «klaffen: 8 1- ES darf nicht verfüttert werden: 1. mohlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 2. wahlfähiger Roggen und Weizen, mit anderer Frucht gemischt; 3. Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit anderem Mehle gemischt zur Brot- berettung geeignet ist; 4 Mischungen, denen solche» Mehl beigemischt ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfäll««. 8 2. Die im 8 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wo zu auch da» Schroten gehört, nicht verwendet werden. 8 3. Die Lande»zentralbehörden können die Verwendung von wahlfähigem Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken al» zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die LandeSzentralbrhör- den oder die von ihnen bestimmten B Hörden da» Verfüttern von Roggen, der im land wirtschaftlichen Betriebe de» ViehhalterS erzeugt ist, für da» in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfall« zalassen. 8 e. Die Beamten der Polizei und dir von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befug», in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh ge halten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel ausbewahrt, feilge- halten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, GeschäftSaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist «in Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über daS Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang de« Betrieb» und über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoff«, inlbesondrre auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. Di» Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäft»oerhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäft»- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 8- Die Landekzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verord nung Mit Geldstrafe bi» zu «intausendfünfhundert Mark od»r mit Gefängni» bi» zu drei Monaten wird bestraft: 1 . Wer dem Verbote der 88 1- 2 oder den auf Grund de» 8 3 erlassenen Bestim mungen der LandeSzentraldehörde zuwiderhandelt; 2 . wrr wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 8 1, 2 oder den auf Gmnd de» 8 3 erlassenen Bestimmungen der LandeSzentraldehörde zuwider hergestellt find, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt: 3 wer den Vorschriften d«S 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betrirdtgeheimnissen sich nicht enthält; 4 wer den nach 8 8 erlassenen Au»sührung»brstimmungen zuwiderhandelt. In dem Fall« der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag de» Unternehmer» «in. 8 10 Mit Geldstrafe bi» zu «inhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 ö zuwider den Entritt in die Räume, die Besichtigung, di« Einsicht in di« Geschäft»aufz«ichnung«n oder di» Entnahm» »iner Prob» ver- weigert; 2. wer di» in Gemäßheit d«t 8 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bet der AuSkunftierteilung wissentlich unwahre Angaben macht.