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WochcMM für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Ticbcnlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Madtrath daselbst. 42.Freitag, den 4. Juni 1873. Verfüg« n g an die Stadt.qemeindcräthe zu Wilsdruff und Siebenlehn und sämmtliche Gemeindevorstände im Bezirke der Köniql. Amtshauptmannschaft Meißen. In Folge einer auf Anordnung des König!. Ministerium des Innern von der König!. KreiShauptmannschaft nnterm 26. vor. Mon. anher erlassenen Verordnung werden die Stadtgenieinderäthe zu Wilsdruff und Siebenlehn und fämmtliche Gcmeindevorstände hiesigen amts- hanvtmannschaftlichen Bezirks hierdurch angewiesen, darüber, ob innerhalb ihrer Gemeinden Volks- und Arbeiterbibliotheken bestehen, in wessen Eigenthum sich dieselben befinden, welchen Umfang sie nach der Anzahl ihrer Bände haben und welche sonstigen Einrichtungen bei denselben bestehen, insbesondere auch, in wessen Hand die Verwaltung liegt und ob die Benutzung der Bücher gegen Entgelt) erfolgt oder uncntgeldlich nachgelassen ist, bis zum 15. dieses Mouats Anzeige anher zu erstatten oder Vacatschcine cinzureichcn. Königl. Amtshruptmaunschast Meißen, den 1. Juni 1875. Schmiedel. Be kam ltm achnng. Das vcrordnungswidrige Verfahren, welches zcithcr von einzelnen Polizeibehörden bei Aufhebung eines tobten oder scheintodten menschlichen Körpers beobachtet worden ist, hat Veranlassung gegeben, auf die Vorschriften der von den Königlichen Ministerien des Innern und der Justiz erlassene Verordnung vom 21. September 1874, die Aushebung von Todten und Scheintodten betr. (Gesetz- und Verord nungsblatt von 1874 Seite 311 flg.) besonders hinzuweisen und hierbei Folgendes hervorzuheben: I ., Die nach § 5 gedachter Verordnung vorgeschricbene Anzeige an die Königliche Staatsanwaltschaft oder das Gerichtsamt beziehendlich an das nächste Militärgericht über die Auffindung eines tobten oder scheintodten menschlichen Körpers darf nicht auf solche Fülle beschränkt werden, in welchen ein, wenn auch vielleicht nur entfernter Verdacht eines an dem Aufzu- hcbcndcn verübten Verbrechens vorliegt, sondern ist in jedem Falle zu erstatten; 2 ., weder die Beerdigung der aufgefundcncn Leiche noch die Ablieferung derselben an eine anatomische Lehranstalt darf eher erfolgen, als bis diejenige Behörde, an welche die 8ub 1. gedachte Anzeige erstattet ist, die Genehmigung ertheilt hat; 3 ., im Interesse der anatomischen Lehranstalten ist eine genaue Befolgung der Vorschriften über die Ablieferung der Leichen von Selbstmördern an diese Anstalten, wie solche in § 7 Absatz 5 und 6 a. b. der bezeichneten Verordnung und in den instruc- tiven Bemerkungen dazu Seite 129 des Leitfadens für die Gemcindevorstände zu finden sind, nothwendig und wird deshalb hierdurch cingcschärft; 4 ., über alle Fälle polizeilicher oder gerichtlicher Aufhebungen haben die Bürgermeister der Städte, in welchen die revidirte Städteordnung nicht besteht, sowie die Gemeindevorstände und die Gutsvorstehcr Anzeige an die Königliche Amtshaupt mannschaft zu erstatten und ein Duplicat davon an dasjenige Pfarramt abzuliefern, zu dessen Parochie der Ort der Auf hebung gehört; 5 ., zu den fraglichen Anzeigen sind jedesmal die vorgcschriebcnen Formulare zu verwenden und ist zu der unter 1. gedachten Anzeige das Formular Seite 1S1, zu den vorstehend unter 4. erwähnten Anzeigen aber das Formular Seite 152 des genann ten Leitfadens bestimmt. Meißen, am 25. Mai 1875. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Schmiedel. Der Handarbeiter.Lol»n»i» Iiret«8vl»inirr aus Tschcschcn in Schlesien ist über einen in dem Gasthofe zu Neukirchen er littenen Diebstahl zu befragen. Da sein Aufenthalt hier unbekannt ist, wird derselbe hierdurch öffentlich geladen, behufs seiner Befragung bis längstens den 30. dieses Mvnats an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, oder doch bis dahin seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort anher anzuzcigen. Alle Criminal- und Polizeibehörden werden ersucht, den p. Kretzschmar eintrctcndcn Falls aus diese Vorladung aufmerksam zu machen und den Erfolg anher mitzutheilen. Königl. Gerichtsamt Wilsdruff, «m i. Ium 1875. In Jnterimsverwaltung: Di . OrLNKloll^ Assessor. Hauptübmlg der städtischen Feuerwehr. Tonntag, den iz. dieses Monats, Bormittags IO Uhr, soll auf dem hiesigen Ncumarkte eine der in § 51 des hiesigen Feuerlösckregnlalivs vorgeschricbenen Hauhtübungen der Feuerwehr abgehaltcn werden und haben sich hierzu sämmtliche Feuertvehrmit- glicder, Abtheilungssührer und Mannschaften, unter Anlegung ihrer Dienstabzcichen, bei Vermeidung der in Z 52 des gedachten Feuerlösch regulativs angedrohten Ordnungsstrafe pünktlich cinzufindcn. Sonnabend vor der Hauptübung, den LS. dieses Monats, Abends 8 Uhr, Versammlung sämmtlicher Feuerwehrmitglieder im hiesigen Rathhanssaale. Wilsdruff, am 3. Juni 1875. Der S t a d t g e m e i n d e r a t h. Ficker.