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EUMM und Anzeiger. Ämtsötatt der König!. Amtshau-tmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts Md des Stadtraths zv Riesa« Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T Langer in Riesa. F SS Dienstag, den 13. August 1889. LS Jahr,. Ajcheml m Rie,a wöchentlich dreimal: Diensrag, Donnerstag une »onnadend — «donnemensprew vierteljährlich t Mark 2b Pfg. — «eneuungen nehmen alle «arferl. Poftanftaw» Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserat«, welche bei dem ausaebreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finde« erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch oder Freitag, vormittag« S Ubr. Jnsertion-vrri» die dreigespaltenc LorvuSzeile ode' deren Raum 10 Pfg. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht har heute zufolge Anzeige vom 5. August 1889 aus Fol. 20 im Handelsregister seines Bezirks, die Handelsgesellschaft in Firma H W. Seurig in Riesa betreffend, verlautbart, daß dem Kaufmann Herrn Heinrich Wilhelm Tenrig in Riesa Procura erlheilt ist. Riesa, am 8. August 1889. Königliches Am tsgericht. Commissionsrath Sinz. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 12. August 1889. — Tagesordnung für die öffentliche Sitzung desiStadtverordnetencollegiums Dienstag, den 13. August, Nachmittags 6 Uhr. 1. Beiträge zu den Straßenbaukosten Seiten der hiesigen Hausbesitzer. 2. Herstellung der Jahnabachüberbrückung an der Promnitzer Kahnfähre. 3. Dielung des größeren Gastzimmers der hiesigen Rathskellcrwirthschast. 4. Ent schädigung für Ernqaartiemngsleistungen. 5. Schul- gelderlaßgesuch. 6. Mittheilung des Stadtraths, über erfolgte Anstellung eines Kopisten. 7. Rathsbeschluß, Unterstützung der Hagelbeschädigten in Waldenburg. 8. Referat des Herrn Stadtverordneten Krcyß über die auf bas Jahr 1888 abgelegte Anlugencassenrechnung. - Der am Freitag auf dem Schießplatz bei Zeit hain stattgehabtcn Gefechtsschießübung eines Detache ments gemischter Waffen, bestehend aus 3 kriegsstarken Compagnien, 1 kriegsstarken Escadron uns 1 feld mäßig ausgerüsteten reitenden Batterie, wohnte auch Se. Majestät der König an. Höchstderselbe kam früh in Begleitung des Oberstallmeisters Generalmajors a. D. v. Ehrenstein und der königl. Flügeladjutanten Oberstlieutenant Schmalz und Major v. Haugk von Niedersedlitz mit Sonderzug in Rövcrau an und be gab sich von da zu Wagen nach dem Schießplätze bei Zeithain. Die Gefechtsschießübung fand von 8 Uhr ab unter Leitung d:s Commandeurs der 4. Jnfanteric- brigade Nr. 48, Generalmajor Leusmann, statt. Der Hebung wohnten auch noch der Commandeur der 2. Division Nr. 24, Generallieutenant v. Holleben, der Commandeur der 1. Jnfanteriebrigade Nr. 45, General major Edler v. d. Planitz, sowie der Commandeur der Artilleriebrigade Nr. 12, Generalmajor v. Wolf, bei — Die Rückkehr Sr. Majestät des Königs erfolgte mit königlichem Sonderzug bereits 10 Uhr 40 Min. von Rübe,au. — Ein bedauerlicher Unglücksfall ereignete sich am Sonnabend Nachmittag in der hiesigen Dampsmühle, indem der Bodenarbeiter wahrend des Betriebes tödtlich Verunglückte. — Auf das nächsten Mittwoch im „Wettiner Hof" stattfindende Concert, ausgeführt von der Capelle des Herrn Schwerdtfeger, sei, des guten Zwecks wegen, nochmals aufmerksam gemacht und wäre im Interesse der Sache »echt zahlreicher Besuch Wünschenswerth. — In voriger Woche ist mit der Legung der ' Schienen zu unserer Straßenbahn der Anfang ge macht worden und damit ist das Project, dessen Realisirung eine Zeit lang angezweifclt wurde, in das Stadium der Verwirklichung getreten. Das Straßen- bahnproj.ct ist von der Bewohnerschaft unserer Stadt in mehr als einer Beziehung zu begrüßen. Einmal wird Riesa in kurzer Zeit ein Verkehrsmittel besitzen, dessen sich sonst in der Regel nur größere Städte zu erfreuen haben und ist zu hoffen, daß das zeitgemäße Unternehmen auch hier piosperiren wird, zumal Riesa seiner vorzüglich günstigen Vcrkehrslage wegen einer weiteren stetigen Fortentwickelung und einem weiteren stetigen Wachslhum bestimmt entgegengeht. Für's Andere aber wird die Straßenbahn namentlich für die innere Stadt entschieden von Vorthell sein. Wird in größeren Städten den Beamten, Geschäftsleuten, Arbeitern ,c.. die im Centrum der Stadt beschäftigt sind, in erste, Linie durch die Straßenbahnen die Möglichkeit an die Hand gegeben, daß sie in der Vorstadt wohnen, also den Vorzug einer billigeren und vielfach auch ge sünderen Wohnung genießen können, so wird in Riesa allen denjenigen Leuten, die durch ihren Beruf oder Dienst zerlher daraus angewiesen waren, in möglichster Nähe des Bahnhofes zu wohnen, künftighin durch die Straßenbahn die Eventualität geboten sein, in der inneren Stadt Wohnung zu nehmen. Durch Straßen bahnen werden eben bestehende locale Entfernungen, die so vielfach störend und hemmend in das dienstliche und geschäftliche Leben eingreifcn, zum großen Theil aufgehoben und so gut wie beseitigt. Da nun in Riesa die Verhältnisse so liegen, daß an eine fort laufende Bebauung der Bahnhofsstraße vorderhand gar nicht zu denken ist, so wird die Stadl auch in Zukunft darauf angewiesen sein, sich im Innern auszubreiten, und in dieser Beziehung wird nach unserer Meinung gerade die Straßenbahn der inneren Stadt und ihren Interessen die wesentlichsten Dienste leisten. Der Fahrpreis dürfte für die ganze Strecke auf 10 Pf. fest gesetzt werden und der Fahrplan wird gewiß so einge richtet, daß er allen billigen Wünschen entspricht. — Der hiesige in diesem Jahre begründete Ruder club beabsichtigt nächsten Sonntag seine Boolstaufe zu feiern und werden zu der Festlichkeit auch ver schiedene auswärtige Brudervereine erwartet. Zur Feier des Tages hat der Club dein Vernehmen nach Concert im Siavrpark und Commers im Münch'schen Garten salon rn Aussicht genommen. — Das große Manöver des königl. sächsischen Armeccorps rückt immer näher. Die Einquartierungen stehen bevor. Es dürste darum wohl von allgemeinem Interesse sein, die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen über die ErnquartierungSlast hier folgen zu lassen: Lks Reich ist an erster Stelle Träger der Einquai- üerungslast. Wegen Durchführung aber muß rs sich an die Gemeinden wenden, welchen es die Elnquar- tterungSkosten zu vergüten hat. Die vom Reich zu gewahrende Vergütung, Servis genannt, ist nach dem Prinzip der thunlichsten Sparsamkeit im ganzen Reiche bemessen und genügt Nicht allenthalben für jeden Ort zur vollen Ersatzleistung. Für Stadt und Land gelten folgende gesetzliche Bestimmungen: Bei der Quartler- entschädigunz^wird der Unteroffizier für 2, der Porte- peesäynrtch für 3, der Feldwebel für 5, der Offizier bis Hauptmann auswärts für 10, der Stabsoffizier für 20 Köpfe rc. gerechnet. Zu beanspruchen hat der General 3 Zimmer und eine Gesindstube, der Stabs offizier 2 Zimmer und 1 Gesindestube, der Hauptmann (Rittmeister), sowie Lieutenant 1 Zimmer und 1 Diener gelaß, 1 Feldwebel 1 Stube von ungefähr 225 Quad- ralsuß, 2 Portepeefähnriche 1 Stube von 180 Quadratfuß, 2Uirl-roffiziere, Unlerrogärzlerc. IStubevon mindestens 180 Quabratfuß, alle übrigen Chargen Schlaskammern. Jeder Offizier rc. hat Anspruch auf angemessene Aus stattung des Zimmers, zum Mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen Tisch und einige Stühle auf einen Schrank und Wasch- und Trinkgeschrrr, Für Heizung und Beleuchtung der Zimmer ist seitens dec Quartiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des KochfeuerS und des EßgeschnreS zu gestatten. Die Mannschaften müssen, wenn Schlaskammern, Betten oder Decken nicht gewährt werden können, sich mit einer Lagerstätte aus frischem Stroh, welches in angemessenen Zeiträumen, spätestens nach achttägiger Benutzung zu erneuern ist, in einem gegen die Witterung gesicherten Ovdache und mit einer Gelegenheit zum Aushängen oder Niederlegen der Mon- tirungs-, Ausrüstungsstücke uno Waffen begnügen. Für die Stallungen ist an Strcustroh, Stalllicht, Stall einrichtung und Stallgeräth nur das Nothwendige und Hausübliche'zu beanspruchen. Der mit Verpfleg ung Einquartierte, sowohl der Offizier, Arzt, Beamte, als der Soldat, hat sich in der Regel zwar mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen, allein, um einer seits Beeinträchtigungen und anderseits übermäßige Ansprüche zu verhindern, hat die Verpflegportion zu be stehen in 1000 § Brot, 250 x Fleisch, 120 § Reis oder 150 § Graupen, resp. Grütze oder 300 x Hülfenfrüchte oder 2000 K Kartoffeln, 25 x Salz und 15 § ge brannten Kaffee. Außer der Kafseeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittag- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskostgleisch und Gemüse, als Abend kost zu verabreichen. Eine Verabreichung von Brot feiten der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. Offiziere, in Offiziersrang stehende Aerzte und Militär beamte sind berechtigt, die Marschverpflegung in An spruch zu nehmen, eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung zu nehmen besteht nicht. Jeder Verquartierte erhält ein Quartierbillet, auf, welchem besonders bemerkt wird, wenn Marschver pflegung zu gewähren ist. Die Quartierentschädigung wird nur gegen Abgabe des Quartierbillets gezahlt, deshalb ist das letztere stets der Einquartierung bei ihrem Eintressen abzufordern. — Dem nächsten sächsischen Landtage sollen, wie cs heißt, eine große Anzahl neuer Bahnlinien in einer Gesammtlänge von 125 Kilometern zur Genehmigung vor gelegt werden. Die zur Verfügung stehenden Geld mittel sollen so reichlich sein, daß die zum Ausdruck gekommenen Wünsche betreffs des Baues neuer Bahn strecken noch mehr Berücksichtigung finden würden, wenn nicht der Mangel an Arbeitskräften auch auf diesem Gebiete eine gewisse Beschränkung auferlegte. — Der Feldpolizeidienst während der diesjährigen großen Manöver des königl. sächs. Armeekorps wird durch 97 Gendarmen, einschließlich der Obergendarmen ausgeübt. — Mit dem 1. Oktober d. I. tritt das neue Ge noffenschaftsgesetz in Kraft. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind diejenigen Genossenschaften, deren Mitglieder für die Schulden des Vereins solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften, künftighin gezwungen, ihren Geschäftsverkehr vom 1. Oktober ab lediglich auf die Mitglieder zu beschränken. Vorschüsse und Credite an Nrchtmitglieder sind künftighin unzu lässig oder doch nur insoweit statthaft, als dieselben zum Zwecke der Kapitalanlage erfolgen. Zuwider handlungen hiergegen werden mit Geldstrafen bis zu 600 Mark geahndet. Um nun den Vorschußvereinen die Möglichkeit zu verschaffen, in der bisherigen ge winnbringenden Weise weiterzuarbeiten und gleichzeitig di- Mitglieder von der mit jedem Tage drückender werdenden und nach Befinden so folgenschweren Solidar- haft zu entlasten, beabsichtigt ein großer Theil dieser Vereine, sich in Actiengesellschafteu umzuwandeln. — Seitens der Sächsischen Staatsbahn-Berwaltung wird für diejenigen Gegenstände, welche auf der ge legentlich der Haupt-Versammlung des Landesvereins zur Hebung der Bienenzucht Böhmens vom 24. bis 26. August in Arnsu stattfindenden Ausstellung aus gestellt werden und unverkauft oder unverloost bleiben