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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich 1 Mark SV Pf. prrvnumerancio. Amchtr für Inserate werden bi» spätestens Mittags deS vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile miß w Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath zu Zwönitz. 70. Sonnabend, den 15. Juni 1878. 3. Iahrg. Bekanntmachung, Landtagswahlliste betreffend. Die diesjährige revidirte Landtagswahlliste hiesiger Stadl liegt 14 Tage lang bis mit 29. d. M. in der RathSexpedi'tion zur Ein« sichtnahme aus. Neclamationen gegen dieselbe sind bis dahin bei dem Unterzeichneten anzubringen- Zwönitz, am 15. Juni 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung, * Feuerwehr-Uebungen betreffend. Nach Anzeige des Commando's der hiesigen Freiwilligen Feuerwehr werden von jetzt ab bis zum 14. Juli o. (Feuerwehrtag) öfterer Feuerwehr-Uebungen erforderlich, welche zu unbestimmten Tagen und Stunden auf Allarmsignal erfolgen sollen. Eö wird hierdurch mit dem Bemerken darauf aufmerksam gemacht, daß wenn in dieser Zeit Hornsignal erfolgt, gleichzeitig auch mit der RathhauSglocke gestürmt wirb, Feuer in der Stadt ausgebrochen ist, wenn jedoch Hornsignal allein erfolgt, so gilt dies nur den vorer wähnte» Hebungen. Zwönitz, am 11. Juni 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Das Freiherumlaiifen von Gänsen, Enten u. s. w. auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen ist nicht statthaft. Fortwährend gehe» Klage» darüber ein, namentlich von der Ziegen- und Dreirosengasse, deshalb wird die darauf bezügliche bereits früher erlassene polizeiliche Anordnung hierdurch nachdrücklichst eingcschärft. Jever zur Anzeige gelangende Contraventionöfall wird bis zu 3 Mark Geldstrafe geahndet. Zwönitz, am 11. Juni 1878. Schönherr, Bürgermeister. Btkäniitüiachlmg. Die Stände für Berkaus von Glas-, Porzellan- und Topfwaaren sind nach dem Neumarkte verlegt. Zwönitz, am 15. Juni 1878. Die M (1 r k t d e p U t Ü t i 0 N. Auci'MU. Nächsten Dienstag, als den 18. d. M., Nachmittags 3 Uhr sollen auf dem städtischen Ripögrnndstücke circa SV Langhanfe» Ansforstnngsholz gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werbe». Zwönitz, am 12. Juni 1878. Die F 0 v st d t P U t 6 t l 0 N. An die Bezahlung rückständigen Schulgeldes wird hierdurch erinnert. Tagesgeschichte. Berlin. OssiciöS wird geschrieben: „Wiewohl die binnen wenige» Wochen stattgehabten beiden Morvanschläge gegen den Kaiser, ferner die darauf gefolgten zahlreichen MajestätSbeleidigungen offenbar Folgen derselben revolutionären Bestrebungen, die den Namen soeialdemo- lratische führen, sind, nnd demzufolge das Treiben der Socialdcmo- kralie in Deutschland als ei» aufrührerisches aufgefaßt wird, dem durch alle außerordentlichen Mittel, welche die Gesetzgebung i» Fällen der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gewährt, entzegenge- treten werden muß, so hat dennoch die Staatsregierung von der Ber- hängung deS Belagerungszustandes Abstand genommen, weil, abgesehen von der Kostspieligkeit dieser Maßregel, die gegenwärtige geschäftliche Lage, die schon seit Jahren unter der Ungunst der Zeilverhältnisse leidet, dadurch vollständig unerträglich werden würde. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Staatsregierung von den andern Befugnissen Gebrauch macht, welche ihr das Gesetz vcm 4. Juni 1851, über den Belagerungszustand, in solcher Zcitlage gewährt, in der sie auch zur Erklärung des Belagerungszustandes befugt ist. Nach tz 16 dieses Gesetzes kann das StaatSministerium, auch wenn der Belager ungszustand nicht erklärt ist, im Falle des Aufruhr«, bei dringender ! Gefahr für dir öffentliche Sicherheit, die Bestimmungen der preußischen I Verfassungsurknnde über die persönliche Freiheit (Ari. 5), über Haus suchung und Beschlagnahme (Art. 6), über freie Presse und das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 27, 28, 29, 30) und über die Befugniß der Militärmacht zum unmittelbaren Einschreiten wider Auf rührerische (Art. 36) zeitweise bis zum nächsten Zusammentritte des Landtages anßer Kraft setzen. Dem Vernehmen nach haben nun im StaatSministerium Erwägungen über die Anwendung dieser Bestimm ungen, welche auch in Verbindung mit § 30 des ReichSpreßgesetzeS der Regierung die Befugniß gewährt, für Preußen die Bestimmungen des Reichsgesetzes zeitweise außer Kraft zu setzen, slattgefunden. Wie weit die Negierung von diesen Befugnisse» Gebrauch machen wird, ob sie sämmtliche oben hervorgehobene Artikel der Verfassung suSpendiren oder ob sie hierbei nur für die Rcichshanptstadt und einzelne andere preußische Städte oder für ganz Preußen die Suspension aussprechen wird, darüber scheint die StaatSregieruug noch nicht schlüssig zu sein, vielmehr gedenkt sie de» weiteren Verlauf der aus Anlaß des Nobi» ling'schen Attentats und der zahlreichen damit zusammenhängenden Thatsachen, schwebenden, umfangreichen, gerichtlichen Untersuchung ab zuwarten und nach den Ergebnissen derselben die Außerkraftsetzung oller oder einzelner der hervorgehobenen VerfassungSartikcl und die räumlichen Grenzen der Suspension zu beschließen."