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AntklhMG- HÄ MzkigMM. 1866. Donnerstag, den 7. Juni Mi Großenhain, am 1. Juni 1866. 5 5 diesen // // // // 3 7 10 10 12 Der Stadtrath. Heerklotz. Unter inbegriffen. 4. Die L. Die Verpflichtung zur Mitleidenheit bei den für die Friedenseinquartierung in Anspruch genommenen Leistun gen ruht gesetzlich auf dem Grundbesitze und ist sonach eine gemeinsame Verbindlichkeit sämmtlicher Besitzer von Grundstücken innerhalb der Stadt und deren Flurgrenzen. T. Die diesfallsige Leistung soll aber nicht von ver pflichteten Grundstücksbesitzern unmittelbar, sondern zu nächst durch Verdingung aufgebracht werden. S. Für diesen Fall ist der ganze Naturaleinquartierungs aufwand zu Geld veranschlagt und beschlossen worden, den selben vor der Hand den betreffenden Quartierwirthen nach folgenden Sätzen zu vergüten: Mieknnntmnl^unn Nachdem das für die Stadt Großenhain aufgestellte Einauar- o* tierungsregulativ von den städtischen Behörden genehmigt worden ist, so machen wir unter Verhoffen der höheren Bestätigung zunächst auf folgende für Frie-en-ein- quartierring festgesetzte Bestimmungen aufmerksam. an sämmtliche Mannschaften von den Unter offizieren an abwärts in den Marsch - und Rastquartieren zu gewährende Verpflegung besteht pro Mann ») in einem Frühstücke von Kaffee oder Suppe, Bekanntmachung, das Mtzrennea von ckeuerwerkskörpern kelr. Da bei den gegenwärtigen Verhältnissen unter den hier und in hiesiger Umgegend dislocirten Truppen durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern und dergleichen leicht eine falsche Allarmirung herbei geführt werden könnte, so wird hiermit das Abbrennen aller und jeder Feuerwerkskörper, das An zünden von Reißig, Feldabgängen und dergleichen im Freien bis aus Weiteres und ganz besonders für die Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse unter Androhung einer Geldbuße bis zu 20 Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängniß rcsp. Handarbeitsstrafe streng untersagt. «mtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. RedigirL, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Ngr. — Pf. Logisvergütung pro Mann und 1 Lag. Logisvergütung und Verpflegung. Logisvergütung, Verpflegung u. Nacht lager. eine leichte Ration ) , . eine schwere Ration j .staHgeld. Sätzen ist die Staatsvergütung mit Auch in neuerer Zeit sind leider wiederum vielfach Fälle von -<^^4444444444*44^44444). Wuthkrankheit bei Hunden vorgekommen, und hat sich deshalb die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft wiederholt veranlaßt gesehen, zu möglichster Verhütung der Weiterverbreitung dieser in ihren Folgen bekanntlich höchst gefährlichen Krankheit, die Gens- darmen ihres Bezirkes anzuweisen, in denjenigen Bezirken, in welchen von den Ortsobrigkeiten die sogenannte Hundesperre angeordnet worden, jeden Hund, welcher mit einem zweckentsprechenden Beiß körbe nicht versehen ist, resp. herrenlos umherläuft, oder wohl gar schon der Tollwuth verdächtig erscheint, ohne Ausnahme sofort zu erschießen oder dem Caviller zu übergeben und durch denselben tödten zu lassen. Indem nun diese bereits durch Bekanntmachung vom 6. November vor. Zs. zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Anordnung hierdurch nochmals in Erinnerung gebracht wird, ergehet an die Be sitzer von Hunden und an Jedermann hierdurch die dringende Veranlassung, allen sonstigen in der fraglichen Beziehung bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allen von den betreffenden Ortsobrig keiten, dem Bezirksthierarzt und den Gensdarmen ertheilten Anordnungen unverzüglich und pünktlichst nachzugehen. Königliche Amtshauptmannschast Meißen, am 4. Juni 1866. In Jnterimsverwaltung: von Harttmann. Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern und dergleichen leicht eine falsche Allarmirung der in hiesiger Umgegend dislocirten Truppen herbeigesührt werden könnte, so wird auf höhere Anordnung das Abbrennen aller und jeder Feuerwerkskörper und dergleichen für die Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Thalern hiermit untersagt und werden die Ortsgerichten sämmtlicher Amtsortschaften andurch angewiesen, dieses Verbot nicht nur noch besonders ihren Gemeinden bekannt zu machen, sondern auch etwaige Uebertretungen sofort anher anzuzeigen. Großenhain, am 4. Juni 1866. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann.