Volltext Seite (XML)
Mockrnblätt für Pulsnitz, Königsbrück, Radrbcrg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabends. Abonnementspreis: (ki«schließlich des jeder Sonnabend-Nummer beniesenden SomNagSbllNtes) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Anserckte werden mit tO Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags » Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der MdtilHen Behörden zu AutsniH und Königsbrück. MerunddreWgfter Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Herrn Kausm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Jnvalidendank, Leipzig: Rudolph Moss«. Nllällltirtinp von uns unbekannten Zirmen und Personen nehmen mir nur gegen Pränumerando-Zahlunz durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag bestiegen oder nicht. LxpklliftON l>68 Hmt8dlLUk8> Mittwoch. 26. Juli 1882. Von dem unterzeichneten Königlich» Amtsgericht soll -en:r Muguir 1882 das dem Leinweber «Karl Traugott chubler in GroßröbrSdorf zugehörige Hausgrundstück Nr. 299 des Katgjkess, Parzellen-Nr. 458 UM) 92A t^s Flurbuchs, Nr. 122 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 25. Mai 1882 ohne Berücksichtigung Her Oblasten auf / 645« Mark k / UF gewürdert worden ist, nothwendiger Weise vrsteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushäng«den Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 26. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. vr. Krenkel. Damerftag, den 27. d. M., von Nachmittags 4 Uhr ab, sollen im Hausgrundstück des Färbers Euftav ^tSolf EScköne in HauSwalde 1 Pferd mit Geschirr, 1 große Leinwand-Maygel mitZubehör„LWM^mauf dl Feldern Schönes noch anstehende Erntean Korn, Gerste, Hafer, Kartoffeln, Klee und Flachs att den Meistbietenden gegen Baarzatzluna^^sieigert werden. Pulsnitz, den 21. Juli 1882. KUM^, Gerichtsvollzieher. Bekannt machung. Nachdem sestgestellt worden, daß i>r am 18. dies. Mou. wegen dringenden Verdachts der Tollwüth erschaffene Zughund des Maurer Kunath in Lichtenberg Tags vorher auch die hiesige Stadt passiret hat, !o wird in Gemäßheit 37 und 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880^die Abwehr und Unterdrückung vow-Atrhseuchen betr. in Verbindung mit M 25 und 26 derVerordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881 hiermit für hiesige Stadt die FestleMWafNnkettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer M 3 Monaten, nämlich L bis mit 1?. Oktober dieses Jahres und die sofortige Tödtung aller derjenigen Linde und Katzen, rüäsichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthvtrdächtigen Hund gebissen worden, angeordnet. Der Festlegung gleichznachten ist äs Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine. Hunde, welche frei umherlaufend betroffen werden, werden sofort getödtet. Zuwiderhandlungen gegen die in vorstehenden getroffenen Bestimmungen werden nach tz 145 der vorgedachten Ausführungsverordnung mit Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Haft geahndet. Pulsnitz, am 24. Juli 1882. Der Stadtrat h. Schubert. Bekanntmachung. Die üblen Ausdünstungen, wehe bei den jetzigen Temperaturverhältnissen den Düngergruben entströmen, sind geeignet, die Gesundheit der Hausbewohner zu schädigen und ansteckende Krankheiten hewrzurufen. Es werden daher die Hausbesier und unter diesen namentlich die Gasthofsbesitzer ausgefordert, die ihnen zugehörigen Gruben während der Sommermonate wöchentlich einmal durch Einstreuen von nbolsaurem Kalk oder anderen gleichartigen Mitteln, welche aus hiesiger Apotheke bezogen werden können, zu desinsiciren. Zuwiderhandlungen werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 bestraft werden. / Pulsnitz, am 24. Juli 18K / Der Stadtrat h. Schubert. B e achnn g. Für die Wassercalamitofen zu Gienau im Sächs. Erzgebirge ist bei der v^mstalteken Hauscollecte der Betrag von 85 eingegangen. Der Betrag ist unterm hentigen Tage an das Hilfscomitee zu Gienau zur Vertheilung an die WassercalamztA^abgesendet worden. Pulsnitz, am 24. Juli 18S2. Der S tad tr - Bekan n t m achung. Aus Anordnung des Königlichen Nnisteriums des Innern sind die Ortsbdhörden (Bürgermeister und Gemeindevorstände) des Bezirks der unterzeichneten König!. Amtshauptmannschaft mittelst Verfügung vm heutigen Tage angewiesen worden, vow^der in H 4, 7 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier bäreffend, vom 10. September 1870 gedachten und laut Brkcmtmachung vom 11. December 1876 Ermächtigung, dringliche Arbeiten an Sonn- und Festtagen zu ge ¬ statten, nur dann Gebrauch zu machen unreinen Erlaubnißschein zu solchen Arbeiten aushustellen, wenn ein berechtigtes Bedürsniß hierzu glaubhaft nachgewiesen worden ist, sowie Zuwiderhandlungen gegen obangwgenes Gesetz ohne Nachsicht entgegMutreten. Man bringt Solches andurch mit em Bemerken zur öffentlichen KeniMß, daß von VW Bittstellern für die Bescheidung auf solche Erlaubnißgesuche einschließlich die Ertheilung des Erlaubnißscheines von jet an lediglich eine Gebühr von IS Pfg. zur GemeuMekaffe zu bezahlen ist. Kamenz, am 18. Juli 1882. , Königliche Amtshaupt m a KkN schäft. von Zezschwitz. Bekanntmachung. Am 17. d. M. Abends ist der Zusiund des Maurers Kunath von Lichtenberg unter verschiedenen Anzeichen, welche mit Sicherheit annehmen lassen, daß dieser Hund plötzlich an der Tollwuth erkrankt, eiilausen und hat in Lichtenberg und Kleindiktmannsdorf, sowie in verschiedenen Orten des Bezirks der König!. Amtshauptmann- schast Dresden-Neustadt Hunde gebissen. > Auf Grund des Gutachtens des Kniglichen Bezirksthierarztes wird gemgF W 37^md 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., in Verbindung mit H 25 und 26 der Verordnung zu Ausführung dMes Gesetzes vom 9. Mai 1881 hiermit für Lichtenberg, Kleindittmnnsdorf, Mittelbach und Großnaundorf, sowie für Ätzer- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf und Pulsnitz M. S., in welchen letztgenannten Ortschaften der Hund kurz vor seinem Entlaufen noch tzMesen ist, die Festlegung aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, als bis mit 17 Oetover dieses Jtchres verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthverdächtigen Hunde gebissen wor den sind, angeordnet.