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Schönburger Tageblatt «n» Valöenburger Anzeiger. 80 Freitag, de« 9. April 1915 kanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 — 1126 IUI. Bekanntmachung, betreffend Aenderuag der Bekanntmachung über die Höchstpreise Die Höchstpreise gelten bis zum 25. Der Vorstand welche laut ortspolizcilicher Bescheim- 15. Ium 1915 geerntet und oer- Das Schulgeld beträgt jährlich 4 Mark. Waldenburg, den 29. März 1915. Salatkartoffeln und nicht für solche Kartoffeln, gung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem kauft werden." 3. Im § 5 wird folgender Absatz 2 cingesügt: R. G. Bl. S. 95 Dresden, den — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 6. April 1915. Ministerium des Innern. Gewerbliche Fach- und Fortbildungsschule. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 12. April, Abends 8 Uhr. Anmeldungen zum Besuch der Schule werden unter Beibringung des Schulcntlaffungs- zcugnisses Sonnabend, den 1v. April, von V-12 bis l Uhr im Zeichensaale des Fachschulgebäudes angenommen. Der Besuch unserer Schule befreit vom Besuch der gesetzlichen Fortbildungs schule. April 1915 einschließlich nicht für Saatkartoffeln. Als Saalkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschsften stammen, die von der Deutschen Landwirt schafts-Gesellschaft oder von landwirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. März 1915 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. für Speisekartoffelu vom 15. Februar 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 95). Vom 31. März 1915. Auf Grund des 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gesctzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl.- S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffcln vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) werden folgende Aenderungcn vorgenommen: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulasten." 2. Im § 5 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Sie gelten ferner nicht für Mitteremgobertcht, ausgenommen am 8. April, Mittag 1 Uhr. Barometerstand 753 mm reduziert auf den Meeresspiegel, rhermometerstaud -s- 10 ° L. (Morgens 8 Uhr -ft 3,s ° L- Tiefste Nachttemperatur -f- 4° L.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 54 Taupuukt -ft 1 Wiudrichtuug: West. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 4,« mm. Daher Mitteruugsausffchteu für den 9 April: Wechselnde Bewölkung. Filialen: in Altstadt Waldenburg der Herrn Otto Förster; in Callenberg bei Hrn. Strumpf wirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fr. Janaschek; in LanaenchurS- dorf bei Herrn Heinrich Stiegler; m Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegel- heim bei Herrn Eduard Kirsten. R-.». Amtsblatt für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrst zu Waldenburg. «« Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lrluzenau, Lichtensteiu-Lalluberg und in dm Ortschaften nachstehender Stmrdesamtsbezirke: Altstadt Waldenburg, BräunSdorf, LaLeulerg, Lhrercham, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchuredorf, Langenleuba-Niederham, Langenleuba-Oberhain. Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel. OelZnitz i. Erzgeb., Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Erscheint täglich mit Ausnahme derTage nach Donn- und Festtagen. Annahme von In seraten für die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag '/,11Uhr. Der AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich Ml. 1.65, für den 2. und 8. Monat Mk. 1.1V, für den 3. Monat 55 Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate pro Zeile 12 Pf., für auswärts und im amtlichen Teile 15 Pf. Bekanntmachung betreffend Vorratserhebung für Verbandstoffe vom 7. Aprtl 1915. Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratscrhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Von der Verfügung betroffen worden sind 1. entfettete Verbandwatte jeder Art, 2. gewöhnliche ungeleimte Watte, 3. Kompreflen-Mull, 4. Binden Mull, 5. Gaze, 6. Cambric. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind 1. alle, welche die in 8 1 aufgcführten Gegen stände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen im Gewahrsam und/oder unter Zollaufsicht haben, kaufen oder verkaufen; 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in 8 1 aufgcführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 3. Zu melden sind 1. die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte ausbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. aufbewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach 8 2 zur Auskunft verpflichteten, oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben und zwar für jeden in 8 1 ge nannten Stoff getrennt. 8 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in. 8 3 ausge- führtm Vorräte und Mengen nach dem am 7. April 1915 vormittags 10 Ühr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung find Vorräte, die am Tage der Vorratscrhebung weniger als je 50 kß von einer der in 8 1 aufgeführten Gegenstände betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an MedizinalaVleiltMg des Kgl. Pkttttz. Kriegsministeriums Berlin 9, Leipziger Platz 17. 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 17. April 1915 an die im 8 6 angc gebene Adresse. 8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verbandstoffen zu ver« muten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der in 8 7 «»gesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu Mk. 10,000 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staal verfallen erklärt werden. Dresden, . - 7. April 1915. Leipzig, Stellvertretendes Generalkommando des XU. Armeekorps. Der kommandierende General von Broizera. Stellvertretendes Generalkommando des XIX. Armeekorps. Der kommandierende General von Schweinitz. Bekanntmachung. Nachdem die Behändigung der Einkommen» und Ergänzungssteuerzettel in der Gemeinde Altstadt Waldenburg erfolgt ist, werden alle Beitragspflichtigen, welche eine Zuschrift nicht erhielten, aufgefordcrt, sich bei Unterzeichnetem zu melden. Altstadt Waldenburg, den 8. April 1915. Sieber, Gem.-Vorst. Nachstehend wird im Anschlusse an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern »am 18. Februar 1915 — 517 IIII. — in Nr. 41 der Sächsischen Staalszeitung und der Leipziger Zciiung vom 19. Februar 1915 die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 31. März 1915 — R. G. Bl. S. 202 —, betreffend Aendcrung der Be- Die Behändigung der Einkommen- und Ergänzungssteuerzettel ist am 6. d. M. in hiesiger Gemeinde erfolgt und werden alle Beitragspflichtigen, welche einen solchen nicht erhielten, hiermit aufgefordert, sich bei Unterzeichnetem zu melden. Gähsnitz, den 7. April 1915. Pohle, Gem.-Vorst. „u 29" untergegangen. Der Kaiser hat dem Sultan das Eiserne Kreuz 1. und 2. Klaffe und dem Generalobersten v. Kluck deu Orden ^our le merite verliehe». Die deutsche Krouprinzesst« wnrde am Mittwoch Nach mittag vou einer Prinzessin entbunden. »D 29» soll einem heimtückischen englischen Ueberfall zum Opfer gefalle« sein. General v. Kasmanek und seine Offiziere find in Kiew untergebracht. An der Tombres-Höhe wurden 2 französische Bataillone ausgeriebe», ebenso bei Andrzejewo ein russisches Bataillon durch deutsche Kavallerie. Die holländischen Sozialdemokraten erkläre« sich für strikte Neutralität. Ei« französischer Kreuzer hat bei Cap Eepee einen italienischen Dampfer beschlagnahmt. Italien bleibt auch seruerhiu neutral. Die Engländer wollen die Operationen bei Verdun unterstützen. Bei Lloyds werden wieder 5 englische Dampfer al- überfällig gemeldet. In Petersburg steige» die Lebeusmittelpreise auster- ordentlich. Ein englischer Flieger warf auf die Befestigungen von Smyrna eiuige Bomben. Freiherr v. d. Goltz hält die Dardanellen für uueio- nehmbar. Die Türkei habe 1*/« Million Soldaten. Belgrad ist von neuem beschossen worden. Tanger wird vou den Rebellen belagert. Der dentsche Hilfskreuzer „Prinz Eitel Friedrich" soll aus Newport News entwiche« sei«. Die ulchtenglische Presse Amerika» erklärt sich gege« die Waffenausfuhr. »Waldenburg, 8. April 1915. Wenn es noch eines Beweises dafür bedürfte, daß England den gegenwärtigen Krieg angestistet und von langer Hand vorbereitet hat, so ist er geliefert, und zwar von den Engländern selbst. Die „Daily Mail", eines der schlimmsten englischen Hetzblätter, hat so» -eben ein Jahrbuch für 1915 herausgegeben, tn wel» chem die Mobilisierung der englischen Flotte zu Ve- ginn des Krieges behandelt wird. Bei dem Charakter des Blattes und des Jähr- suchcs ist die Darstellung zweifellos authentisch. UM