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cheWn-ErnWU v^zvgrpreis mcuatli-h M. 3.2b, durch Boten stet ins Hau» geliefert, bei Whelung in den Geschäft?,steilen M. L—, Wochen- kartcn bO Pfg. Ac! Postbezug^viertcljährltch M. 6.76 ausschließlich Zustellungsgekälhr. Einzelne stummer 15 Psg. Ausgabe werMg- Uch rachmtttagr. Falls durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streit, Sperre, Aussperrung der Anzeiger verspätet oder nicht erscheint, ist der Verlag nicht zum Ersaß verpflichtet. — Postscheckkonto Leipzig 4SLl4 Geschäftsstelle: Hohenstein-Ernstthal, Bahnstr. L. Oberlungwitzer Tageblatt und * Oersdorfer Tageblatt «eezetseKpecis da verbreit«,igSSrzk: die Srel^ »e-pu-Z,»» 4Ü Pfg., sonst 50 M ,Rertomezkj>1,L5M.: Är^oechab'NSM teris.-nStzlger Nochloß. Au<:kunft?r1«it:mg und Brrsniltinug von schriftlichen Angeboten 3u Psg. Rn-rltzNiaLs^oöt duich Fernsprelh« schlicht jeden Ersatzanspruch auL. Bei zwaogÄorisrr EinziehtStx der Änz-jgengeLührer. durch Klag« ob« im lronkurr^l!« gelangt der voll« Betrog uni« Wegfall hre bst soioUiger LewLUstrn «brSge i« 8- rechnru!!i — Kmssprech« Ar. ritt. Tageblatt m 41 ! IMMMW»"AlNs! sür Kohenstein-Ernstthat» Oberlungwitz) Gersdorf, Kennsdors, Rüsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand- Mittelbach, Grüna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Meinsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdors usw» Joiinerrias, M '.S, Stirssr IW -7.3GWM « !!I ABzeißsOiG hei sssteSeihks Krsstheit«. I. , Die Anzngepflicht besteht sür die nachstehend genannien gemeingefährlichen und an steckenden Krankheiten. Gemeingefährliche Krankheiten. Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Flecksteüer (Fleck-Typhus), Gelbfieber, Pest (orientalische Aeulenptft), Pock.n (Blattern), Milzbrand (Neichsgks--tz, betr die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1980 — rieichsgesetzblatt 1«00, Seile 306 sgd und Bekanntmachung vom 28 September 1909, Reichsgesetz- blatt 190« Zeke 933) k. Ansteckende Krankheiten. Troup, Diphtherie, Genickstarre (menmx.tis cerskrospi nrlir), Scharlach, Ttzphus, Ruhr (»x,«otmis) und ruhrorrdächtigen Krankhtitsfüllen und Kindbettfieber. (Gtrordnungeu des Ministe rt»»» des Innern iber die Anzrigepflicht bei ansteckenden Krankhettrn »om 29. April 190t, 21. 2»»t 1911, 29. Februar 1916, 14. September 1917, Gesetz- und Vrrordningsblatt 190t Seite 149, 1911 Seite 131 und 1916 Seite 14) — II. Es sind anzuzeigen: I. feder Erkrankuugs- und TodesfaS an einer brr vstgenannten Krankheiten, simer 2 feder Fak des Verdachtes des Aussatzes, der Cholera, des Flcckfieber», des Gelb fiebers, der Pest, der Pocken, des Milzbrandes, der Genickstarre und des Typhus lll. Anzeigepflichtig sind die nachstehend genannten Personen: 1. der zugezagene (behandelnde) Arzt, 2. der Haushaltungsoorstond, 3 jede sonst mit der Behandlung »der Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 4 derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Glkrankun>s<- »der T»desjal sich ereignet hat, 5. die Leichenfrau. . : . -. ' Bei den gemeingesährlichen Krankheiten sind d e vorstehend unter 2—9 genannte» P«ts»«<n v»d bei den ansteckenden Krankheiten di« vorstchend und Hl dis V genannten Pers»nea nur da»« zur Anzeige »erpD.chtet, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht »orhanden ist IV. Sowohl bei den unter I k g?ns nten gemeingefährlich««, als auch bei den umer l v t«»en>»ten ansteckenden Krankheien ist die Anzeige an die für den Aufenthaltsort de» Erkrankten »der den Gterbeort zustö> d!ge Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemrindroorstand oder Gutsvor- stehrr) un»erzüglich zu erstatten Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei brr Ponzei- behiirde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. Handelt es sich in selbständigen Gutsbezirken um den Ausbruch oder den Verdacht des Vuslret-ns einer ßemeti'geiäh lichrn Krankheit in der Familie de« Gütsvorstrhers oder der »utsherrschaft selbst, so hat an Stelle ins Gutsvorstehers die Amtshauptmannschaft als Polizei- bihii.de cinzuttrten V. Die Anzeige kann mtindltch vtnr schriftlich (unter Benutzung des von dcr Polizeibehörde aus Verlangen unentgeltlich zu verabfolgend.n Formulars) erfolgen Die Polizeibehörde!! erhalten Fa-muiare an Kanzb.stelle der Amtshniipt:-'annschaft VI Die Pol-zeibrhördtn haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen sofort an den Bezirks- «zt ^«zusende». (D 9 Absatz 1 des Beichsgiseip s vom 30. Juni 1900, 8 3 der Verordnung vom 12 De zember 1900 zur weiteren Ausführung des R^lchsgefetzes vom SO Juni 1900 — Gesetz- und Ver ordnungsblatt 1900 Seite 967 sgd. — § 3 Aosiitz 3 der Verordnung vom 29. April 1905 und Absatz 9 der Verordnung vom 21. Juni i91l.) Bei Milzbrand Hanen die Polizeibehörden gemäß der Sächsischen Verordnung über d?e Anzeigepflicht bet Erkrankungen und Tadcs'Lllen an Milzbrand vom 22. November 1909 und den dazu trlussemn Bcstimmvncun für eine fortlaufende Statistik der M lzbrondiälle unter Menschen (Besitz- und Vecordnungs latt 909 Seüc 629 ff) iür jeden Erkrankunge- oder Todesfall bet dem Milzbrand als fcstgestellt angesehen wi d, alsbald ein Erheburigswnnular nach dem Seite 632 ff des Gesetz- und Verordnungsblattes 1909 angeführten Muster onzulegcn und gemäß Asier g der Bestimmungen (Gesetz- und Verordnungsblatt L ite 63l) auszuMen. Die Formulare sind beim Ministerium des Innern vorrätig und von dort zu beziehen. Vli -. Damit die Schulleitung von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten in den Familien von Schülern oder Lehrern rechtzeitig Kenntnis erhalten, ist durch die Verordnung des Miutsteffums des Innern vom 14. Februar 1908 - Gesetz- und Verordnungsblatt 1908 Seile 13 - im An schlusse an die schon oben unter 13 genannte Verordnung vom 29 April 1905 weiter folgendes bestimmt worden: 1 Die Bezirksärzte haben von ul! n ihnen zugehendcn ärztlichen Anzeigen über ansteckende Krankheiten den Ortspolizeibehörden unverzüglich Kenntnis zu geben. 2 Die Octspvlizeibehörden (Bürgermeister, Gcnuindevorstand, Gutsvvrsteher) haben in jedem Falle einer ihnen vom Bcznksarzte oder von anderer Seite zugrhenden Mitt Uung über an steckende Krankheiten sofort zu erörtern, ob Lehrer od.r Schüler erkrankt sind oder ob in der Wohnung des Erkrankten Lehrer oder Schüler mit wohnen, und, wenn es der Fall ist, dem Schuldirektor, der Volksschulen dem OUvschutmspckwr Mitteilung zu machen. b. Die Vermdmmg des Mimfteriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts, das Ver halten der Schulbehörden beim Äufneten ansteckender Krankheiten in den Schüren betreffend ovm 27. Februar 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt 1908 S. 17 sgd. — wird hierdurch nicht berührt VIII. Die Vorsteher von Kinderbewahranstalten, Kindergärten und Kinderspielschulen Haven jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Erkrankung oder des Todes an Masern, Scharlach, Pocken, Diphlheritis und Keuchhusten, der sich an den Kmdnn, die dir betreffende Anstalt besuchen, und in den Familien diestr Kinder ereignet oder in den Häusern, in denen Kinder, die die Anstalt besuchen, wohnen oder in dem Hanse, in dem sich die Anstalt befindet, vorkommt, ingleichcn jeden derartigen Erkrankungs- oder Todesfall innerhalb ihrer eiginen Familien unverzüglich der Orts- polizeidehöide — Bürgermeister, Grmeindevvrstand, Gutsoorsteher — anzuzeigen Die Volsbhcr der genannten Anstalten und die Ortspoiizeibehörde« werden hierzu auf die insoweit ergangene Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13 Juni 1885 und vom 2 Juni 1903 bezw die Gmeralo.rorduuvg dcr Knishauptmonnnschast Awickau vom 1. Juli 1885, das Verhalten de? Ortsbehörden beim Austreten ansteckender Krankheiten in Kinderbewohranstalten, Kindergärten und Kinderspielschulen betr. — abgebruckt auf S. 36 des Verordnungsblattes dcr Kreishauptmannschaft Kwickau vom Jahre 1885 — htngemiesen. IX. Die besonderen Anzeigepflichten der Hebammen und Leichenfrauen beim Auftreten ansteckender Kcankh.iten, wie sie sür die ersteren in der neuen Dienstanweisung zur Verhütung de» Kindbettsieders vom 6 Mai 1908, in den Vorschriften für das Verhalten bet der Augenentzündung der Neugeborenen vom 16. November 1897 wie im Falle der Schälblasenkrankheit oder einer ühn- lichcn Hauskrandheit in der Verordnung vom 5. September 1904 und für die letzteren in den KZ 81 und 32 der Dienstanweisung vom 7. April 1911 näher angegeben sind, werden durch die in den vorstehenden Abschnitten I-—VIII angeführten Besitze und Verordnungen nicht berührt. X. Für Krankhäts- oder Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Entbindung»-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die »vu der zuständigen Stelle damit beauftragte Prrsin ausschließlich zur Trst»ttun« der Anzeige nach Maßgabe der »orstehrnd in den Abschnit-en l—V enthaltenen Bestimmungen oerpflichtet. (§ 3 Absatz 1 des Rrich-gesezes vom 30 Juni 190») XI Zuwiderhandlungen gegen die Anzrigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen mit Geld strafe bis z» 1tO Mk oder mit Hast geahndet. (8 4 der Verordnung vom 29 April 1905) Glaucha«, den IS. Februar 192« K.-L.-Nr. 124 XII. Hstl. Di» Amtshauptmaunfchaft. Bezirkeverband. K -L.-Nr. K Sa Li. In den letzten Tagen ist ein Postbeutsl unterwegs gestohlen worden, der u. a. eine An zahl Brevuspiritus-Bezugsmarken enthielt. Die Marken waren noch nicht abgestemprlt, dürfen daher auch nicht beliefert werden. Die Octsbchörden werden veranlaßt, ihnen etwa zur Abstem pelung osrgele-tr Bezugsmarken einzuzieden und die betr. Personen sistzustellen Glaucha«, om 16. Februar 1920. Freiherr v. Welck, Amtshauptmann. — Bekanntmachung. Bsn der Handelskammer zu Chemnitz wird hierdurch für di« Zeit vom 1. Januar 192« bis 3l März 1921, also für I Vierteljahr!', zur Erhebung mit dem 3. Emkommensteuertermin 1919 am IS Februar 1920, ein Steuerzuschlag zur Einkommensteuer von 6 /, Pfennige« sür die Mark desjenigen Steuerbetrugs ausgeschrieben, welcher auf die i» Spalte ä des Einkommensteuer- katasters (für Handel und Gewerbe) einzestell en Beträge entfällt. Außerdem wird von den zur Handelskammer beitragspflichtigen Angehörigen der Wirt- warentndustrie und des Wirkmarevgroßhandcls für die Höheren Wtrkschulen zu Themnitz und zu Limbach ein Sondrrbeitrag von writcrrn 4 Psinnig auf side Mark des bezeichneten Vteuerbetrag« erhoben und hierdurch ausgeschrieben Chemnitz, den 6 Februar 1920. Die Handelskammer. 507ef Gulden, - Dr. Heubner, Vorsitzender. Syndikus. Haferflocken, für Inhaber dcr Wochenkartoffelbezag^karlen, jede Person 100 Gramm. 1 Pfund ^366 Mk. 1—260: Lorenz, Hitteagrund, 201—SW: Zschocke, Köoig-Albertstr, «11 bis 1060: Meusel, Bismarckstr, I0S1—1275: Wnnrcich, W-ink:llerstr.. 1276-1490: Engler. Logenftr., 1451—1S55: Werner, ZAplatz, 1856- 2290 : Winter, Karlstr, 2291-2845: Meyer, Brette Str., 28-16-325«: Reinhold, Bahvstr., 3251—It4S: Berger, Bahnftr, 3446-3700: Türjchmann, Aktien- straße, 4001- 5SS«: Konsum-Berkin Ja den vorstehend zugeteiltm Geschäften erhalten auf Marke Q 3 Mütter gleichzeitig 100 Gramm Haferflocken Äuslandsmargarine, jede Person 50 Gramm -- lHÖ Mk 1351—2600, 4576 - 4733; jede Person lOO Gramm — 2 60 Mk 4734-4980: Beyer. Marmelade, jede Person ' 4 Pfand, 1 Pfd. ----- 130 Mk 1—200: Lorenz, Hütlengrund, 201- 1400. Bretschneider, Bismarckstr, 1401 2700: Egerland, Breite Straße, 2701-3700: Kieß, Chemnitzer Straße, 4001—5850: Konsum-Vcrcin Zunge in Tunke, Dose 3 50 Mk, Hammelbuhnenfletsch, Dose 2 50 Mk Nr. 1-2600 und 4001 - 4980 bei Egerland, Breite Snaße, Nr 2601—3700 und 4981—5850 bei Kieß, Chem nitzer Snaße. Mtlchsüßspeise, jede Person l Päckchen --- 55 Pfg 1—2Ö0: Lor nz, Hüttengrund, 201 bis 800: Kaisers Ko.fsiegeschSft, Dresdner Sir, 801 — 1400: Schraps, Dresdner Sir, 1401—1900: Thams L Garfs, Wcinkrllerstr, 1901—2200: Eister, Dresdner Str, 2201—2900: Wrißoflog, Herr- mannstr, 290t—3100: Lange, Bahnstr, 3101 — 3700: Bohne, Chemnitzer Str, 4001—5850: Kon sum-Verein Oberlungwitz. Die hiesige Gemeinde sucht für ein 1',, Jahre altes Mädchen und einen 10 Tage alte« Knaben Pflegeeltern. Diejenigen Familien, die gewillt sind, eins der angeführten Kinoer in Ziehe zu nehmen, werden gebeten, sich sofort im Nathause — Zimmer Nr. 3 — persönlich zu melden. Oberlungwitz, den 16. Februar 1920. Der Gemcindevorstand. Ire UMM. In der Antwortnote der Entente auf die deutsche Note vom 25. Januar beißt es: Tie Alliierten haben die Note der dcul'chen Regierung vom 25- Januar eingehend geprüft. Tcut chland versucht darin die schweren wirt schaftlichen und politischen Folgen darzulcgcn, tie die Ausführung des FricdenSvcrtragcS ha ben müsste, wenn die Bestimmungen der Artikel 223, 229 und 230, betreffend die AuSlicserung der Deutschen, die dcr Verletzung von Kriegsge setzen beschuldigt werden, ausgeführt würden. Dis Mächte erseben aus dcr deutschen Erklärung, daß sich die deutsche Regierung a u ß e r st a n d e erklärt, den Ver pflichtungen n a ch z u k 0 rn m e n, die sür Deutschland aus diesen Paragraphen ent ¬ stehen. Die Alliierten bebakten sich das Recht vor, gemäß lein Geiste und der Form, die sie für zweckmäßig hatten, die Rech:c, die ihnen das Abkommen bietet, anzuwcndeu. In dieser Voraussetzung nehmen die Alliier ten die von Deutschland gemachte Erklärung zur Kenntnis, nämlich, daß eS bereit ist, unverzüg lich vor dem Hohen Reichsgericht in Leipzig ein Strafverfahren ein- tulcit c n, das voüc Garantien sür die Durch führung dcr Prozesse bietet, gegen alle diejeni gen Deutschen cinpstciten, deren Auslieferung tie alliierten rind assoziierten Mächte fordern werden. Dieses Verlangen ist vereinbar mit der Ausführung von Artikel 228 des FricdenSver- rroges und ist am Schlüsse des ersten Mfchnit- tcs erwähnt. Nach Inhalt und Sinn des Ab- kommens verzichten die Alliierten darauf, in die Prozeßführuug einzugreisen, damit die deutsche