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Ndorfer Grenzbote Amtsblatt für den Stadlrat zu Adorf. Fernsprecher Nr. 14. Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Otto Meyer in Adorft Tel.-Adr. Grenzbote. W 182. s-mMde-GKs-KoRts 118 Sonnabend den August AA20 Prftfcheü-Konto Leipzig 873KS 88. WM» » WkitMlI. Auf Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 28 März 1919 (RGBl. S. 355), der Abändcrungsverordnung vom 1. Dezember 1919 (RGBl. S. 1936) und der Sächs. Nusführungsverordnung vom 5. April 1919 (Sächs. Staatsztg. Nr. 80 vom 7. April 1919) ordnen die Demobilmachungsausschüsse sür den Regierungsbezirk Zwickau an: 1. Jeder Arbeitgeber in Gewerbe, Industrie und Hande! mit Ausnahme des Bergbaues ist verpflichtet, diejenigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) z« entlassen, die a) nicht aus Erwerb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind, oder d) bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forst wirtschaftlichen Haupt- oder N-benbetnebe, als Bergarbeiter oder als Ge sinde berussmätzig tätig waren, oder e) seit dem 1. August 1914 von einem anderen Otte zugezogen sind, oder ck) nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehiner beschäftigt waren, oder e) seit dem 1. Augut 1914 ihren Berus gewechselt haben, sofern in dem Bezirke des D-mobilmachungsousschusses ein erheblicher Mangel an Ar. beilskräfien ihres früheren Berufes besteht und sür sie in ihrer gegenwär. tigen Arbeitsstelle leicht Ersatz beschafft werden kann. Die Bestimmungen unter e und ck finden keine Anwendung, wenn der Umzug nm innerhalb eines zusammengehörigen Wntschastsgebittrs erfolgt ist oder Wohn- und Beschäftigungsart in einem zusammengehörigen Wirtschaftsgebiete liegen. Zusammengehörige Wirtschaftsgebiete sind: 1. Die Nabt Zwickau und die Amtshauptmannschaften Zwickau und Werdau und der Amtrgerichtsbrzirk Reichenbach (Wirtschaftsgebiet Zwickau-Werdau- Rttchenbach), 2. die Stadt Plauen, die Amtshaupimannschasten Ottsnitz und Plauen ohne den Amtsgerichrrbezuk Rttchenbach (Wirtschaftsgebiet Plauen: Bezirk des besonderen Demobitmachungeausschusses sür Plauen), 3. die Nmts^erichtsbezirke Markneukirchen und Klingenthal (Wirtschaftsgebiet Markneukirchen-Klingenthal), 4. die Amtshauptmannschaft Auerbach ohne den Bmtsgerichtsbezirk Klingen thal (Wirtschaftsgebiet Auerbach-Falkenstein), 5. die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg (Wirtschaftrgebiet Aue-Schwar- zmberg und Nuc-Schneeberg-Tibenstock). Der Demodiimachungrkommiisar kann nach Gehör ver zuständigen Amtshaupt. Mannschaften Und Stadträte der Städte mit r'kv. St.-O. und von Vertretungen der Ar beitgeber und Arbeitnehmer einzelne Vorott- oder Nachbargemeinden der Wirtschafte- gebikte von den Bestimmungen unter o und ck ausnehmen. Die Bestimmungen unter o und ck finden ferner keine Anwendung aus Arbeit nehmer, die Schwerbeschädigte sind oder am 31. März 1919 an ihrem derzeitigen Wohnorte mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand geführt haben und noch führen, oder wenn sie am 1. August 1914 als Reichsdeutsche ihren Wohnsitz im Aus- land oder in Tttlen des Reichegrbietes hatten, di- seitdem vom Deutschen Reiche abge- trennt ober von fremden Mächten besetzt worden sind, sofern die Rückkehr in diese Reiche- teile ihnen infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für sie aus politischen Gründen mit erhiblichen Nachteilen verknüpft ist. Angestellte im Gast- und Schankwirtschasisgewerbe können auf Grund der Be- stimmungen unter e und ck nicht entlassen werden. In den Fällen unter d und ck ist auch dann von einer Entlassung abzusehen, wenn am Orte der Arbeitsstätte kein Ucberflutz an Arbeitskräften des Berufes des Lr- deitnehmers besteht und für diesen kein Ersatz beschaft werden kann. Soweit Entlas sungen auf Grund der Bestimmungen unter d, e und ä hiernach noch oorzunehmen sind, ist jeder Einzclfall vor der Kündigung dem unterzeichneten Demobilmachungskom- Missar anzuzeigen, von dessen Zustimmung Kündigung und Entlassung abhängen. 2. Ausgenommen von der Entlassung sind: a) die vom Arbeitgeber beschäsiizttn eigenen Homhalt-ongehörigen, v) Generalbevollmächtigte und die im Handels- oder Grnossenschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens, e) Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Neben- betriebe, ü) Bergarbeiter, o) Gesinde, k) Bühnen- und Orchestermitgluder. 3. Ausnahmen von der durch diese Anordnungen begründeten Entlassungrpfticht können in Dinzelfällrn bewillig! werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen oder zur Ver meidung von unbilligen Härten erforderlich sind: Anträge aus Lusnahmebewilligungen sind an den Demobilmachungslommisjar zu richten. 4. Den nach Ziffer 1 zu entlassenden Arbeitnehmern — in den Fällen unter d, e Und ck, nachdem die erforderliche Zustimmung des Lemobilmachungskommftsars erteilt worden ist — ist von den Arbeitgebern für den nächsten zulässigen Termin zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die vertragsmübige, sofern diese di« kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. 5 Dor der Kündigungsfrist (Ziller 4) hat der Arbeitgeber die gesetzliche Brbeitnehmer- vertre)ung (Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, RGBl. S 147 -ff.) oder wo eine Klche nicht besteht, die Mehrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu hören Werde« von diesen Bedenken gegen die Kündigungen geäußert, so ift die Angelegenheit dem De- wobilmachungrkommisjar zu unterbrrüen. 6. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigung gemäß Ziffer 4 ru<U nach, so ist der Demobiimachungsausichutz berechtigt, an seiner Stell« die Kündigung für den jeweils zulässigen nächsten Termin unter Einhaltung der Frist der Ziffer 4 Satz 2, und zwar durch den Demobilmachungrkommissar auszufprechen. Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören; die Vorschrift der Ziffer 5 findet entsprechende Anwendung. Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie van dem Arbeitgeber erklärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung an den Arbeit nehmer ein. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Kündigung zuzustellen. 7. Eine nach Ziffer 6 vom Dcmobilmachungsausschutz ausgesprochene Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche vom Taye der Zustellung ab im Wege der Beschwerde an den Staats- kommisjar sür Demobilmachung angrsochtsn werden. Diese entscheidet endgültig. 8. Für jeden auf Grund dieser Anordnung entlassenen Arbeitnehmer ist ein Erwerbs loser als Ersatz einzuftellsn. zu dessen Erlangung der Unternehmer sich unter allen Um ständen eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises (städtischer oder Bezirksnachweis) zu bedienen Hai. Zu diesem Zweck ist innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Kündigung der Ersatzbedarf in jedem Falle be: dem sür den betreffenden Bezirk zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweise (städtischer oder Bezirksarbeitsnachweis) onzumelden. 9. Die Neukinftellung von Arbeitnehmern, deren Weiterbeschäftigung der Anordnung unter Ziffer 1 zuwiderlaufen würde, ist verboten: für AusnahmebrwMzungen gilt des unter 3 Gesagte. ro- Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zu allen Auskunftserteilungen und An- Meldungen verpflichtet, die zur Durchführung dieser Anordnung und der sonstigen Vor schriften der Reichsoerordnung erforderlich sind. 11. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit sie nach H 16 der Verordnung vom 26 März 1919 nicht mit Butzen bedroht sind nach § 20 der Verordnung mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. Die Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag des DemobilmachungsküMMaP. 12. Diese Anordnung tritt mit dem 10. Mai 1920 in Kraft. * Mit diesem Tage werden die Unordnungen vom 28. Juni 1919 (Sächs. Staats- zeilung Nr. 142) aufgehoben. Zwickau, den 30. April 1920. Der Demobilmach»»gskommiflar für die Kreisha»pt»»a»»fchaftZVi«ka». vr. Morgenstern, Kreishouptmann. Vorstehende Verordnung wird hiermit nochmals zur Kenntnis oller Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebracht. Auf Grund der B. O. des Staatskömmissars für Demobil machung — 437 V./20 — vom 14. Juli 1920 machen wir darauf aufmerksam, dah wir in Kürze eine Nachprüfung aller hiesigen Betriebe daraushin vornehmen lassen werden, ob alle nach der D. O. noiwensigen Entlassungen zur Freimachung von Arbeitsstellen für Erwerbslose von Seiten der Arbeitgeber vorgenommrn worden sind. Auf die in HZ 10 und 11 enthaltenen Verpflichtungen zur Auskunftserteftung und Anmeldung und d:e Strafbestimmungen weisen wir besonders hin. Nachstehend lassen wir die B. O. des Staatskommissars für Demobilmachung vom 14. Juli 1920 im Wortlaut folgen. Adorf, den 4. August 1920. Der Ttadtrat. «o. 437 0 /20 Dresden, den 14. Juli 1920. Die allgemeine Zunahme der Arbeitslosigkeit macht es unbedingt erforderlich, datz die Bestimmungen der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen vom 25. April 1920 (R. G. Bl. S. 108) und der auf Grund derselben von den Demobilma chungsausschüssen getroffenen Anordnungen mit der nötigen Energie durchgeführt werden. Dies ist ober nur dann mögl ch, wenn von feiten der Behörden überwacht wftd, dotz in den Betrieben nicht Arbeitnehmer brfchäfligt werden, die nach H 5 und 14 der Verordnung zu entlassen sind oder nicht neu eingestellt werden durften. Die unteren Verwaltungsbehörden wollen daher, soweit es noch nicht geschehen ist, so fort Einrichtungen treffen, die cs ihnen ermöglichen, eine derartige Ucberwachung aus- zuüben und in allen Fällen, in denen !ich die Arbeitgeber auf entsprechende Verständi gung hin weigern, die nach der Verordnung notwendigen Entlassungen zur Freimachung von Arbeitsstellcn für Erwerbslose oorzunehmen, sosott den Hrr-en Kreishauptteuten als Demobilmachungskommissare Bericht erstatten. Den Herren Demobilmachungskommissaren bleibt es überlassen, über die Art der Ueberwachung im einzelnen Vorschriften zu geben und insbesondere die Demobilmachungs ausschüsse auf Grund von § 17 und 21 Satz 2 der genannten Verordnung zu veran lassen, datz den Arbeitgebern und Arbeitnehmern die erforderliche Aurkuuft und Melde pflichten auferlegt werden. Der Staatskommisiar für^Demobilmachung.^ UWWW dkl WWU MWlM« am Soauabend, deu 7 Aug 1S20, mittag von L12—/-I Uhr im Rathaus, Sitzungssaal. Adorf, den 6. Arrgvst 1920. Der Stadtrat.