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Weißeritz-Zeitung s^ TMMg mS WM siir HssiSiDMe, SlhMckrg Lll stellungen an. Mittwoch den 24. Juli 1818 abends 84 Jahrgang Nr. 17« Novkslpi'visv Fün Kvmüsv l. > Großhandels. ll. unter l gelten nur für solche Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise Der Kommunalverbond. Nr. 3566 Mob. II. Dresden, am 20. Juli >918. Ministerium de« Innern. n. Formulare «nd ander« Drucksachen s. Gemeinde- und andere Behörden liesert in zweckentsprechender Ausführung die Bnchdruckerei Carl Sehne, Dippoldi«»ald« von !liaen Onkel 1916 mrr wate - l. Rhabarber 2. Spinat (nicht Epinatersatz) erall fern, rung ver- aasse und ver- >er7r>« Bar- wie- ater- vier- Mes Hört ein egen ver- nd-- kenn sei- llber solch Svkiostü «Ii» in» p«lil Der Reichvkommissar für Faßbewirtschaftung. Or. Beutler, Königlich Sächsischer Geheimer Rat. preis: —.18* —.36 Erzeuger preis: —.15 —.30 gestanden haben. Di« deutschen Missionen in Togo, im nördlichen Kamerun, in Deutsch - Südweft- und -Ostasrika haben unter dem augenscheinlichen Segen Gotte« gearbeitet. Sie haben einen einzigartigen Beitrag geleistet zur Eoan- gelisatiön wie zur Zivilisation Afrika». In Eifer und Selbsthingabe haben ihre Missionare keinen andern nach« »Weitzeritz - Zeittnw» «scheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge- Nährmittel, (Suppen, Teigwaren, Grieh, Zwieback, Gerstenmehl und Kaffee-Ersatz) sind vom 25. dsr. Mts. gegen die Abschnitte Lo bis lld der Nährmitielkarten erhältlich. Wegen der den Deibrauchern zustehenden Mengen wird auf die Bekanntmachung des Kommunal« verbände» in Nr. >52 der Weitzeritz-Zeitung vom 3. Juli hingewiesen. Stadtmt Dippoldiswalde. — Die 3. Klasse der 173. K. 8. Landeslotterle wird am 7. und 8. August gezogen. — Ein beachtenswerte» amerikanisches Zeugnis über die deutsche Mission, vr. Patton in Boston sagte: Afrika kann die Hilfe der deutschen Missionen nicht entbehren, di« vor dem Kriege in verschiedenen Gebieten de» Erdteil» M« die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen- Berantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde- > Fleischzulage a« Erntearveiter. Bom 5. August 1918 ab auf sie Dauer von vier Wochen erhalten alle i« -er Ernte hauptsächlich tätigen Personen, einschlietzlich der mitarbettenven Betriebstnhaber, de» Gesindes und der für die Erntezeit dauernd angenommenen Hilfskräfte eine wöchentliche Fleischzulage von je 150 A gewährt. Nicht zulageberechtigt sind dagegen diejenigen Personen, die nur vorübergehend tage« oder stundenweise als Hilfskräfte beschäftigt werden. Die landwirtschaftlichen Belriebsinhaber haben bi« zum 27. Juli 1SI8 die Zahl der für die Zulage in Frage kommenden Personen bei der Ortebehörde anzumelden und hierbei anzugeben, ob die Zuiltge aus Selbstversorgeroorräten gewährt werden soll oder ob die Versorgung durch den Fleischer erfolgen soll. Der Name und Wohnort des Fleischer» ist mit anzugeben Die Gemeindebehörden haben die ausgestellten Listen bl« spätesten« zu» 29. Juli 1918 hierher einzureichen. Für den Fleischbezug werden besondere Zulagekarten mit 4 Wochenabschnitten zu je 150 g hrrauLgegeben. Den Fleischern werden di- entspreck>enden Fleischmengen überwiesen, sie haben die Zulagekarten wöchentlich mit einer Abrechnung durch die Gemeindebehörde ein- zureichen. Selbstversorger, die die Zula e aus den eigenen Vorräten entnehmen, haben die Marken durch die Ortsbebörden zur Abschreibung vom Fleischbestande einzureichen. Dippoldiswalde, am 23 Juli >918. Oertliches «nd Sächsische«. — Paul Fraulob, 5. Feldart -Reg. 64, 3. Abi., er- hielt im April die Friedrich.August-Medaille in Silber und wurde zum Unteroffizier befördert. Er ist bereit» Inhaber des Eisernen Kreuze» 2. Klasse und der Friedr.- Aug.-Med. in Bronze. Bekanntmachung. Die diesjährige anstehende Obsternte der Gemeinde soll pacht ¬ weise vergeben werden. Gebote sind bis zum 27. d. M schriftlich an Unterzeichneten einzu reichen. Auswahl unter den Bietern bleibt vorbehalten. Heerklotz, Gemeindevorstand. 8 4. Wer ohne die erforderliche Genehmigung des Neichskommissars für Fatzbewirtschaftung eiserne Fässer oder eiserne satzähnlichc Gebinde veräußert oder erwirbt oder leihweise oder miet weise überlätzt oder übernimmt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bk zu 10 OVO M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf "Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1618. Kleinhandels preis: —.25 M. je Psd. —.47 - - - M. je Pfd. Mit Wirkung vom 24. Juli 1918 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei al- Kleinhandelspreis für die unter 3, 5—10 und 12a aufgeführten Waren bts mit 26. Juli 1918 nach Befinden die in Klammern gesetzten Preise, vom 27. Juli ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 65 bez. 5V Pf. - Tabellarische und komplizierte Inserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzelle SV Pf. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommifsars für Fatzbewirtschaftung über den Verkehr mit eisernen Fässern und fahähnlichen Gebinden vom 16. Juli 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. " " AmlÄIüü Mr die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde Wftt achtseitlgem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und Unterhaltungsbeilage. Inserate werden «M 2V Pf., solche aus unser» Amtshauptmannfchast mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech- Spätnachmittag ausge- geben. Preis vierteljähr- sich einjchlietzl. Zutragen 2,40 M., zweimonatlich 1,60 M-, einmonatlich 80 Pf. Einzel-Nummern 10 Pf- Alle Postanstalten, Posrboten sowie unsere Austräger nehmen Be- Bekanntmachung über die Erhöhung der Staatsgrundsteuer für den zweiten Termin 1S18; vom 22. Juli 1918, Nr. 836 Steuerreg. -X. Grundstücksbesitzer werden darauf hingewiesen, daß nach § 9 Abs. I des Finanzgesetze» auf die Jahre 1918 und 1919 vom 21. Mai 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 120) die am 1. August 1918 fällige Staatsgrundsteuer für den II. Termin 1918 mit 6 Pfennigen (anstatt 2 Pfennigen wie bisher) von jeder Steuereinheit zu entrichten ist. Es ist also dieses Mal da» Dreifache des sonst gezahlten Betrages zu entrichten. Finanzministerium, 1. Abteilung. Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 23. Juli 1918 gel tenden Erzeuger- und Großhandel» Höchstpreise (Ministerialverordnung vom 1 l. Juli 1918 — 1133 VO 2 — Nr. 160 der Sachs. Staatsztg.) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, datz die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Warrn gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter l dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. lll. Die unter I festgefttzten Erzeugerpreise gellen gleichzeitig als Bertragrpreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Minisierialverordnung Nr. 542b II6 Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Grotz- und Kleinhandelspreise Höchstpreis« im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4, August 1914 (RGBl. E. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsvrrordnungen. IV. Vom 24. Juli ab treten die mit Ministerialverordnung vom ll. Juli 1918 fest- gefttzten Höchstpreise für Fiühgemüfe mit der Einschränkung unter V Satz 3 außer Kraft. V. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren und Karotten dürfen vom 24. Juli ab mit Kraut überhaupt nicht mehr in den Handel gebracht werden. Soweit sie noch mit Kraut aus der Zeit vor dem 24 Juli im Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut nach bl» mit späteftens 26. Juli 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom I I. Juli 1918 hirrsür festgesetzten Kleinhandelrpreifen erfolgen. VI. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachstn, und zwar auch für solche Ware, die von autzerhalb Sachsen» nach dem Gebiet des Königreich» Sachsen eingrführt wird. Dresden, am 22. Juli 1918. Ministerium -es Innern. 1 Bekanntmach««, der Neichafahstelke über den Berkehr mit eisernen Fässern und faßöhnlickrn Gebinden. Auf Grund der Bundesratsverornuung über den Verkehr mit Wisern vom 6. Juni 1917 (R GBl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Fatzbewirtschaftung (Reichsfatzstelle) vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 575) und über die Beschlag- nähme von Fässern vom 28. Jnni und 12. Oktober 1917 (RGBl. S. 577 nnd 889) wird bestimmt: 8 l. Eiserne Fässer nnd fntzähniiche Gebinde dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 4 Abs. 3 der Bekanntmachnng des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Junk 1917 (RGBl. S. 577) nur mit der Genehmigung des Neichskommissars für Fatzbewirtschaftung (Reichsfatzstelle-Verwaltungsabteilung) veräutzert oder leih- oder mietweise überlassen werden. Für die Genehmigung der Veräußerung wird eine Gebühr von jeweils 3 v. H. des Wette» erhoben, die an die Gejchäftsabteilung der Reichsfatzstelle, die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin XV. 50, Nürnberger Platz 1, nbznführen ist. 8 2. Zunr Aufkaus gebrauchter eiserner Fässer oder eiserner fatzühnlicher Gebinde ist ausschließ lich die Geschäftsabteilung der Reichsfatzstelle, i die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, berechtigt. Der Reichskommüsar für Fatzbewirtschaftung lätzt in besonderen Fällen Ausnahmen zu. 8 3. Der Bedarf an eisernen Fässern oder eisernen fatzähnlichen Gebinden ist der Geschästs- abteilung der Reichsfatzsteile, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin XV. 50, Nürnbergerplatz 1, anzumelden. 3. Erbsen (Schot«n) —.30 —.38 —.49 (—.61) 4. Bohnen a) grüne Bohnen (Stangen-, Busch ¬ —.52 -.72 M. je Pfd. bohnen) —.40 d) Wachs- und Perlbohnen —.50 —.62 —.82 - - c) Pusf-(Sau-)bohnen —.25 —.33 —.44 » - - M. je Psd. 5. Längliche Karotten (ohne Kraut) —.18 —.24 —.32 (—.47) 6. Karotten, kleine, runde (ohne Kraut) 7. Matrüben (ohne Kraut) —.30 —.36 —.47 (—.60) —.05 —.08 —.12 (—.16) 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) —.20 —.26 —.34 (—.41) 9. Frühweißkohl —.18 —.24 —.32 (—.34) 10. Frühwirsingkohl —.18 —.24 —.32 (—.34) 11. Frührotkohl 12. Frühzwiebeln —.25 —.32 —.43 M. je -Psd. a) mit Kraut —.15 —.20 —.28 (— 33) M. je Pfd. b) ohne Kraut —.30 — 37 —.48 « . . 13. Tomaten 14. >. Gurken, sortierte Ware, von denen I — 1.30 1.60 . - « s) 60 Stück über 30 Pfund wiegen, —.18 —.22 —.30 für d. Stück b) 60 - . 24 - —.16 —.18 —.35 « « . c) 60 - - 16 - —.12 —.15 —.22 . . . ch 60 - - 13 - —.10 —.13 —.18 - . . 2. sonstige Gmk-n und Krüppelgurken 10.— 13.— 18 — für den Ztr. 15. Pfifferlinge und Steinpilze —.80 I.IO 1.40 für d. Pfd. 16. Champignons 1.— 1.30 1.60 . - .