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Die „WeHeritz. Zeitung" «schemi wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich l M. 25 Pfg-, zweimonatlich >84 Pfg., eimnonatlich 42 Pfg. Einzelne Jiummeni 10 Psg. — Alle Postan- ftalten, Postboten, sonne die Agenten nehmen Be stellungen an. kikeriji Leitung. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Inserate, welche bei da bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. die Spaltenzeile oder deren Naum berechnet. — Ta bellarische und complicirt« Inserate mit entsprechen dem Ausschlag. — Einge sandt, im redactionellm Theile, die Spaltenzeil« 20 M . Amtsblatt für die Königliche AmLshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde. Verantwortlicher Kedacteur: Paul Irhnr. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Allustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land, und hauswirthschastlicher Aonats-Beilage. Nr. 97. " Dienstag, den 20. August 1901. 87. Jahrgang. Pferdemustenmg. Die gemäß der Bestimmung in Z 1 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 18. März 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51 flg.) zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes alljährlich abzuhaltenden Vormusterungen Pnden int hiesigen Verwaltungsbezirke in diesem Jahre an den nachstehends unter D bezeichneten Tagen, Stunden und Orten statt. Als Pferdevormusterungskommissar ist Herr Major z. D. von Carlowitz in Dresden «rnannt worden. Jeder Pferdebesitzer ist verpslichtet, zu den betreffenden Terminen und auf den ihm von den Ortsbehörden bezw. Gutsvorstehern angegebenen Plätzen seine sämmtlichen Pferde zu gestellen, mit Ausnahme a) der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter 3 Jahren, c) der Hengste, cl ) der Stuten, die entweder hochtragend sind (deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, e) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen ein getragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, f) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, §) der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegs unbrauchbar bezeichnet worden sind (alle neuangekauften oder neu hinzugekommenen Pferde sind jedoch vorzuführen, auch wenn dieselben nach Aussage des Vvrbesitzers als „kriegsunbrauchbar" erklärt worden sind), b) der Pferde unter 1,50 m Vandmaaß. Außerdem ist der Herr Kreishauptmann befugt, unter besonderen Umständen Be freiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch die Amtshauptmannschaft hierzu ermächtigt. Von der Verpflichtung der Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3. die aktiven Ojfiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 4. die Beamten im Reichs- und Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie die Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 6. die Königlichen Staatsgestüte. Alle von Landwirthen gezogenen Pferde sind als Fohlen kaltblütiger oder kalt blütig-gemischter Schläge anzusehen und müssen, wenn sie das dritte Jahr vollendet haben, vorgesührt werden. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strase zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Die Borführung hat blank ohne Geschirr, ans Trense mit zwei Zügeln zu erfolgen. Die Hüfe sind zu reinigen, aber nicht zu schmieren. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, im Vehinderungs- salle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Vormusterungsterminen an den von der Ortsbehörde ausgewählten Musterungsplätzen einzusinden und dem Herrn Pferde-Vor- musterungs-Kommissar ein in Spalte 1 mit fortlaufender Nummer versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach dem auf Seite 67—69 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900 abgedruckten Muster (Pferde- und Vorführungs liste) in doppelter Ausführung vorzulegen. Ein Eremplar ist zur Abgabe an den Herrn Kommissar, eins zum eigenen Gebrauche bei der Vorführung bestimmt. In die Ver zeichnisse sind alle, auch die nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen. Die laufende Nummer derjenigen Pferde, welche zur Vorführung gelangen — die also im vorigen Jahre als kriegsbrauchbar bezeichnet worden sind, die nachgewachsenen und die neu an gekauften —, ist zu unterstreichen. — 7^ ' Gemeinden u. s. w., die keine Pferde vorzuführen haben, haben Nakatlisten (doppelt) vorzulegen. Die Pferdeverzeichnisse sind von den Ortsbehörden bez. Gutsvorstehern nur kn Spalte 1, 2 und 3, und zwar genau auszufüllen, insbesondere sind Abzeichen, Größe und Alter richtig einzutragen; die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 erfolgt nur durch den Herrn Kommissar. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute (keine Kinder) und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihen folge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist am Kopfstück jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer (Nummer tafel), welche derjenigen in der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Für Pferde, welche bereits bei der früheren Musterung als kriegsbrauchbar be zeichnet wurden, sind außerdem Bestimmungstäfelchen (mit Bindfaden zum Anhängen versehen), welche je nach Bedarf von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmann schaft bezogen werden können, zur Musterung mitzubringen. Die Täfelchen sind aber weder anzuhängen noch auszufüllen. Einige weitere Eremplare sind für etwaigen Mehrbedarf im Musterungstermine bereit zu halten. Blinde oder neue Pferde sind in Spalte 6 des Verzeichnisses als „blind" oder ^.neu" aufzuführen. Kann ein Pferd wegen schwerer Erkrankung nicht vorgeführt werden, so ist der Grund ebenfalls in Spalte 6 einzutragen. Eine besondere Bescheinigung der Orts behörde u. s. w. erscheint entbehrlich, da die Richtigkeit sämmtlicher Einträge im Ver zeichnisse auf der ersten Seite desselben zu bescheinigen ist. Aridere Bemerkungen im Verzeichnisse sind zu unterlassen. Die Herren Vertreter der Ortsbehörden haben bei der Musterung die Listen selbst zu führen oder durch einen Schreibgehülfen führen zu lassen. Die Listen von 1900, sowie ein Roth- und ein Blaustift sind mit zur Stelle zu bringen. Was die Fahrzeuge anlangt, so sind dieselben nicht mit zum Musterungsplatze zu bringen. Es ist vielmehr bei Gelegenheit der Musterung dem Herrn Kommissar mündlich anzugeben, wieviel kriegsbrauchbore Wagen und zweispännige Geschirrzüge, welche den Bestimmungen in Anlage 6 zur Pserde-Aushebungsvorschrift (Seite 81 und 82 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900) entsprechen, im Orte vor handen sind. Wenn bei den früheren Musterungen es vorgekommen ist, daß Stellungspklichtige unpünktlich erschienen sind, hierdurch aber die Musterungen an den einzelnen Orten der gestalt verzögert worden sind, daß der Herr Kommissar in den folgenden Orten nicht zur augesctzten Zeit eintreffen konnte, so wollen die Herren Bürgermeister, Gemeinde vorstände und Gutsvorsteher die Stellungspflichtigen so zeitig beordern, daß die Auf stellung der Pferde nach der in der Vorstellungsliste angegebenen Reihenfolge V4 Stunde vor dem bekannt gegebenen Musterungsbeginne beendet ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß 8 27 des Kriegsleistungsgesetzes unnachsichtlich bestraft werden. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden für strengste Durchführung der auf die Pferdevormusterung Bezug habenden Anordnungen persönlich verantwortlich gemacht; etwaige Versäumnisse ihrerseits werden mit einer Ordnungsstrafe von 30 Mark geahndet. Dippoldiswalde, am 15. August 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. 47 8ecr. Lossow. Edrs. D Mustenmgstage: Am 22. August: Vormittags 8 Uhr 30 Min Spechtritz, » 8 „ 55 „ Seifersdorf, Paulsdorf und Paulshain, Malter (an der Haltestelle). 3. August: » 9 » 40 „ » w „ n Am 2 Vormittags 8 Uhr — Min. Oberhäslich, » 8 „ 30 „ Reinberg, » o „ 05 „ Hermsdorf bei Dippoldiswalde, » o „ 35 „ Hirschbach, » io „ 10 „ Hausdorf (an der Teufelsmühle, am Wege Lungkwitz—Hirschbach, » 10 „ 50 „ Lungkwitz, » 11» 15 „ Wittgensdorf, » 11 » 40 „ Saida bei Kreischa, Mittags 12 „ 05 „ Gombsen. Am 24. August: Vormittags 7 Uhr — Min Possendorf, » ? » 40 „ Wilmsdorf, » 8 „ 10 „ Börnchen b. P., » 8 „ 45 „ Wendischcarsdorf, » o » 25 „ Quohren und Kleincarsdorf, » 10 „ 05 „ Kreischa, » 11» 05 „ Värenklause-Kautzsch (in Kautzsch). » 11» Mittags 12 „ 35 „ Theiscwitz-Vröschen-Kleba, 30 „ Am 0. Hänichen. September: Vormittags 9 Uhr 10 Min. Am 10. Großölsa. September: Vormittags 9 Uhr 55 Min. Obercunnersdorf, » 10 „ 35 „ Ruppendorf, » 11» 30 „ Höckendorf, Mittags 12 „ 15 „ Borlas. Anmerkung. Die selbständigen Gutsbezirke sind in den betreffenden Ortschaften mit inbegriffen. Gesperrt wird vom 20. bis 24. dieses Monats die innerhalb des Wendischcarsdorfer Staatsforst- rcvieres gelegene Strecke des von Wendischcarsdorf nach Großölsa führenden Kommuni kationsweges. — Der Fährverkehr wird währenddessen auf die Rabenauer und die neue Röhnstraße verwiesen. Königliche Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 17. August 1901. 866 Lossow. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Landwirths Fritz von Trützschler- Falkenstein, früher in Reinholdshain, jetzt in Lankwitz, wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Dippoldiswalde, den 15. August 1901. K. 7/99 Nr. 71. ' Königliches Amtsgericht.