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Amts- M Aizeikebtlitt für den Abonnement viertel). 1 M. 20 Ps. einschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. II» GeM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. - - - 45. Jahrgang. > Sonnabend, den 8. Oktober tlkrscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Ps. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Ps. L8V8 Der Berordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Anzeigepflicht der Aerzte beim Vorkommen epidemischer Krankheiten betr, vom 9. Mai 1890 ist ergangener Verordnung zu Folge nur sehr mangelhaft oder überhaupt nicht nachgekommen worden, so dah den Bezirksärzten die Möglichkeit genommen war, sowohl nach Auftreten von ansteckenden Krankheitsfällen bez. Epidcmieen sofort die in 8 13 ihrer Instruktion vor geschriebenen Lokalerörterungen vorzunehmen, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen und hierdurch einer Weitervekbreitung der Krankheiten entaegenzutrctcn, als auch die gleich falls vorgeschriebenen Berichte rechtzeitig der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau zu erstatten. Anordnungsgemätz wird daher die vorangezogcne Verordnung unter Hinweis auf die entsprechende Strafbestimmung erneut zur Rachachtung eingcschärst. Schwarzenberg, am 4. Oktober 1898. Königliche Amtshau-tmannschaft. Arhr. v. Wirsing. K Die Herren Standesbeamten des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden veranlaßt, - den Bedarf der auf Staatskosten zu liefernden Standesregister und sonstigen Formulare für standesamtliche Angelegenheiten für das Jahr 1899 bis spätestens den 1. Movemöer 1898 anher anzuzciaen. Dabei ist heroorzuheben, daß der Vordruck für sämmtliche Standcsamtsregistcr und Formulare für das Jahr 1900 fg. Aenderungen zu erleiden hat und daß daher der Bedarf für daS kommende Jahr 1888 von den Standesbeamten möglichst genau zu be rechnen und anzugeben ist, weil etwaige Vorräthe am Jahresschlüsse nicht weiter ver wendet werden können. Schwarzenberg, am 6. Oktober 1898. Königliche Amtshllllptmamlschllst. Arhr. v. Wirsing. K. Die Diensträume des unterzeichneten Amtsgerichts bleiben am 14. und 15. Ok tober 1888 wegen vorzunehmender Reinigung für nicht dringliche Angelegenheiten geschloffen. Eibenstock, am 29. September 1898. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Fr. In den letzten Tagen sind die diesjährigen HauSlifttn zur Austragung gelangt. Unter Hinweis auf die auf den Listen selbst zu lesenden Bestimmungen wird hierdurch be sonders noch in Erinnerung gebracht, daß die Ausfüllung nur nach dem Stand« vom IS. Oktober dsS. Jahres zu geschehen hat. Die ausgesüllten Listen sind in der Zeit vom 12. bis 18. Oktober dss. Jahres im hiesigen Gemeindeamte durch solche erwachsene Personen zurückzugeben, welche über die einschlagenden Verhältnisse so Auskunft zu geben vermögen, daß die Ergänzung etwaiger Lücken sofort bei der Rückgabe der Listen erfolgen kann. Die Ortssteucreinnahmc zu Schönheide. Das Verzeichniß der in hiesiger Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte und zu dem Geschworcnenamte berufen werden können (Urliste), wird vom 3. Oktbr. dsS. IS. ab eine Woche lang an Expedilionsstellc des unterzeichneten Gemeinde vorstandes zu Jedernianns Einsicht ausgelegt werden. Unter Hinweis aus die nachstehends abgedruckten Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des GerichlsverfassungSgesetzcs und des 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtig keit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Auslcgezeit bei den, Unter zeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erhoben werden können. Schönheidcrhammer, am 4. Oktober 1898. Der Gemcindcvorst and. Poller. Auszug auS dem GerichtsverfaflungSgesetz vom S7. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Ab erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anord nung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht ge eignet sind; 5., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1., Minister; 2., Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweiligem den Ruhestand versetzt werden können; 5., Richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6., Gerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbeamtc; 7., Religionsdicner; 8., Volksschullchrer; 9., dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militairpersonen. Die Landes gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbcamte bezeich nen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Auszug a«S dem Gesetz vom 1. März 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthc in den Ministerien; 2., der Präsident des Landesconsistoriums; 3., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4., die Kreis- und Amtshauptleute; 5., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Die Krists in Etjina. Die äußere und innere Lage China« ha: sich wesentlich ge klärt und die nahenden Ereignisse zeichnen sich bereit« in klar erkennbaren Umrissen ab. Der Kampf der chinesischen Zopf- Reaktion gegen die europäischer Kultur zuncigcnden, den Spuren Japan« folgenden Reformer würde, wenn beide sich allein über lassen bleiben, ein kurze«, blutiges, rachedurslige« Vernichten der Reformer durch die Zopfliebhaber sein. Daß da« geschieht, scheint jedoch heute weniger wahrscheinlich. England bleibt so ruhig und verzichte« diesmal so vollständig auf alle« Drohen und Säbel gerassel, daß mai« sich scinerseil« einer energischen Aktion wohl versehen muß. Seine Diplomatie ist dabei offenkundig bemüht, sich den Anschein zu geben, al« existirc irgend ein Gegensatz zwischen den britischen und russischen Interessen dabei überhaupt nicht, und al« handle e« sich bei alledem eincrseit« nur um chinesische .Interessen, anderscit« um Dinge, die die englische mit der chinesischen Regierung unter vier Augen abzumachcn haben. Die Haltung der russischen Diplomatie entspricht dem durchau«, und wären die brutalen Thatsachcn nicht, so könnte man versucht lein, beiden auf« Wort zu glauben. In Wirklichkeit machen sich aber die Engländer in Wei-Hai- Wei und Hongkong kampfbereit, während die Russen eifrigst die Befestigungen Port Arthur« auSbaucn und dort Truppen zu- iammcnziehcn, »um schlimmsten Fall« durch deren Ucbcrfchifsung nach Peking die Ruhe und Ordnung in der Hauptstadt aufrecht erhalten zu können." Während Rußland so sich bereit hält, aus Peking und den Norden de« chinesischen Reiche« „schützend" seine Hand zu legen, hat Großbritannien sich offen zum Schutzherrn der Kantonesen und de« Pangtsethale« aufgeworfen und den Führer der Kanton-Reformer Kang Pamei unter dem Schutze de« Panzerkreuzer« „Bonaventure", trotz zweier zur Aufhebung de« Flüchtlings entsandten chinesischen Kreuzer, nach Hongkong gebracht. Neber denselben Kang Damei ging schon bald nach Beendigung de« chinesisch-japanischen Kriege« da« Gerücht um, daß Kang separatistische Pläne verfolge und bereit sei, mit Hilfe der Kantonesen und Reformpartci eine Auftheilung de« himm lischen Reiche« in drei voneinander unabhängige Gebiete, Südchina mit der Hauptstadt Kanton, Pangtse-Reich mit der Hauptstadt Nanking und Nordchina, dessen jetzige Mandschu-Dynastie in Peking weiter regiert hätte, vorzubcreiten. Daß die Engländer ähnliche Pläne in den Bereich ihrer diplomatischen Berechnungen ziehen, gilt auch heute nicht für ausgeschlossen, wenigsten« von den, Augenblick an, wo e« ihnen nicht gelingen sollte, sich ihre „offene Thür" für ganz China zu sichern. Ja Rußland rechnet so sehr mit dieser Möglichkeit, daß Li-Hung-Tschang dem zuvorkommcn und den Sitz der Zentral- Rcgierung von Peking nach Nanking verlegen möchte. Vorläufig versuchen e» die Engländer, scheinbar oder wirklich, noch mit der Politik der „offenen Thür", aber da« hindert sie nicht, den Dingen im Süden de« Reiche« indessen ihren „natür lichen Lauf" zu lasten, und während alle Elemente de« Umstürze« dort sich fertig zur Aktion machen, in Kang einen eventuellen Thronprätendcnlen für ein zukünftige« „SüdchinesischcS Reich" oder einen Kanzler für den neuen jüngsten Mandschu-Kaiser sich bereit zu halten. Dafür, daß ihnen inzwischen und bi« die Dinge da unten gereift, der nöthigc Vorwand zu einer Einmischung nicht fehle, sorgen schon die Chinesen selbst. Die Mandarine lassen die fanatisirten Massen in Peking selbst Geistliche und Bot- schastSbcamtc angreisen, mehr al« nöthig ist, um einer „ziclbcwuß- tcn" Einmischung die nothwcndigc Unterlage zu geben. Wohin eine solche Dazwischenkunst zielen wird, ist kein Ge- heimniß! Sir Claude Mac Donald wird die Verbannung Li- Hung-Tschang«, und zwar möglichst nach einem englischen festen Platze fordern, und gerade weil Li da« weiß, hat er seine Familie nach Port Arthur zu den Russen in Sicherheit gebracht. Wahr scheinlich wird der englische Botschafter indessen jede entscheidende Aktion bi« zur bevorstehenden Ankunft Sir Charlc« Beresford« vertagen, die auch der Marquis Ito mit Ungeduld erwartete. Sobald Admiral Beresford, der sich durch seine bi« zur Tollkühn heit grenzende Energie einen Namen gemacht, in China eingc- trosten, kann man auf interessante Neuigkeiten rechnen. Dem japanischen Marqui« ist inzwischen der Boden in Peking zu heiß geworden und er ist in seine Heimath zurückgekehrt. Tagesgeschichte. — Deutschland. Zum Antritt der Orientreise wer den die Kaiserlichen Majestäten Berlin schon am Mittwoch, den 12. Oktober, verlassen. Am folgenden Tage Nachmittags 5 Uhr findet die Einschiffung von Venedig au« statt. Die Seereise nach dem Borporu« dauert nahezu 4 Tage. Am Montag, den 17. Oktober, Vormittag« 11 Uhr, werden die Majestäten in Kon stantinopel eintrcsten. Dortselbst ist ein fünftägiger Aufenthalt in Aussicht genommen. Die Abreise wird am Nachmittag de« 22. Oktober flattsindcn. 'Nach mehrtägiger Seereise erfolgt die Landung in Haifa am 25. Oktober Mittag«. Weiter geht e« theil« zu Wagen, theil« zu Pferde bi« Jerusalem. Am 29. Ok tober, Mittags 1 Uhr, treffen die Majestäten hier am Zeltlager vor der Stadt ein. Nachmittag« 3'/, Uhr erfolgt zu Pferde der Aufbruch vom Lager und der festliche Einzug in Jerusalem. Vom Jaffathor gehen die Majestäten zu Fuß nach der GrabeSkirchc. Die Abfahrt von Jerusalem ist erst am Morgen de« 5. Novem ber beabsichtigt. — Wie ein Berichterstatter meldet, soll der Reichstag um die Mitte nächsten Monat« einberuscn werden. Ein bestimmter Tag sei noch nicht festgesetzt, doch gelte der l5. November für wahrscheinlich. Die Eröffnung werde in Abwesenheit de» Kaiser« durch den Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe erfolgen. — Sogleich nach dem Erlasse de« HandwerkS- orgauisationöge setze« wurde darauf aufmerksam ge macht, daß Jahre vergehen würden, ehe die in dem Gesetze ge gebene Organisation thatsächlich würde arbeiten können. Es ist gekommen, wie vorauögcsagt, indessen ist die Sachlage gegenwärtig doch schon eine solche, daß mit ziemlicher Sicherheit auf einen Beginn der Thätigkeit der Handwerkskammern im nächsten Jahre gerechnet werden darf. Bis zum verflossenen l. Oktober haben die sogenannten privilcgirten Innungen sich entscheiden müssen, ob sic ZwangSinnungen werden oder freie Innungen bleiben wollen. ES ist verschiedentlich berichtet worden, daß auch privi- legirtc Innungen sich nicht den Zwangsbestimmungen des Gesetze« haben unterwerfen wollen. Sic und alle Ucbrigen, welche die K8 lOO ff. der Gewerbeordnung al« für sich maßgebend nicht anerkennen wollen, werden nunmehr bis zum 1. April 1899 ihre Satzungen den Bestimmungen de« Handwcrk-organisation-gesetze» betreff« der freien Innungen anpassen müssen; denn bekanntlich hat da« Gesetz auch hierfür Neuerungen eingesührt. Die höheren Verwaltungsbehörden bilden in dieser Beziehung die Aufsicht«- instanz und haben die Besugniß, nöthigenfall« die Aenderungen mit recht-verbindlicher Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen. Man darf danach also annchmcn, daß da» Innungs wesen bi« zum Frühjahr >899 vollständig den neuen Bestimmungen gemäß geregelt sein wird. Inzwischen sind die Vorbereitungen