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Amts- Md Anzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ««usSprei» »ierteljahrl. Ml. 3.70 etnschltrßl. de« jllup. Unterhaltungrblatte»" in d« «eschöst«. bei unseren Voten sowie bei allen Retch». »«ßanftalten. — Erscheint täglich abend» mit L^nahrtle der Sonn- und Feiertag» sitr den folgenden Lag. »» O»L« tzS»er«r Lew all — »rt-, od«r 1-nMaer r>>rv»»rn dk« Srlrlib«« »«r Artümg, der Lmirautm »v-r ter ., )7»<rlMt»<inrt-tu>>l«» - hat dn «khtthrr Mmn «Spruch ,»«r «achUeftru!» »«r üntun« ,»«r aal U»e. »ahluo, d«» «»»«»». Uel. Adr.i Zmtollatt. 237. M Eibenstock. Larkselb, hmbrhwel, H^NgvV»Ut» NWheibe, Gberstiitzrngkiiii, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnierMengrbn, wiidrnihai nsw. »evmtworU. Schriftlett«, Drucker und »erleg«: Emil Hannebohntn Eibenstock. — Sü. Iahrgaug. — Domerstag, dm 10. Oktober ISIS Sn^tgenpret»: die kletnspaltig« Zeil« W Pfg Im ReklameteU dir Zeile lv Mg. Im amtlichen Teile die gesoaltene Zeile SO Pfg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten» vormittag« 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher ausgegeoenen Anzeigen. Perufprecher Mr. »IO. Bekanntmachung, die Zuckerkarlen der Keihe 1V betreffend. Die Gültigkeit der Zuckerkarten für den laufenden VsrsorgungSzeitraum (1. Sep tember — 31. Oktober 1918, Reihe 10) erlischt mit dem 15. Oktober 1918. Nach diesem Zeitpunkt darf auf Karten der Reihe 10, insbesondere auch auf den zur Deckung des Bedarfs vom 11.—31. Oktober 1918 bestimmten 3. Abschnitt, Zucker sm Kleinverkauf nicht mehr abgegeben werden. Um jedoch die Versorgung: der nach dem 15. Oktober 1918 von außersächsischen Orten Zuztehenden, der Reisenden, die nach dem 15. Oktober 1918 Zuckerumtauschkarten zur Einlösung vorlegen, der nach dem 15. Oktober 1918 entlassenen oder zur Arbeit beurlaubten Militär- Personen sowie der nach dem 15. Oktober 1918 Geborenen für die Zeit bis zum 31. Oktober sicherzustellen, wird die Belieferung der für diese Personengruppen nach dem 15. Oktober 1918 zur Ausgabe gelangten Zuckerkarten, die als solche durch Aus druck des Kommunalverbandsstempels sowohl auf dem Bezugsausweis, als auch auf dem Stammabschnitte — bet letzterem auf den Einzelabschnttt übergreifend — kenntlich gemacht find, durch Kleinhändler auch in der Zeit vom 16.—31. Oktober 1918 nachgelassen. Ebenso bleibt die Belieferung von Militärurlauber- und Blnnenschifferzuckerkarten durch Kleinhändler in der Zett vom 16.—31. Oktober gestattet. Dresden, den 4. Oktober 1918. 762uVO^le Ministerium des Innern. Dresden, am 4. Oktober 1918. 835 VOä le zu erfolgen. Die tn der Zett vom 16.—31. Oktober nach der Ministerialbekanntmachung vom 4. Oktober 1918, die Zuckerkarten der Reihe 10 betreffend, vereinnahmten BezugSaus- weise und Bezugskarten sind seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler spätestens bis zum 2. November 1Sl», seitens der Zwtschengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle ange hörenden Großhändler spätestens bis zum 4. November 1918, seitens der Großhändler an die Zuckerverteilungsstelle spätestens bis zum 5. November 1918 Bekanntmachung, die Anlieferung von AuLerkarten durch die Kändler betreffend. Die Einlieferung der vereinnahmten Bezugsausweise und Bezugskarten der Reihe 19 hat, soweit sie noch nicht erfolgt ist, nunmehr sestenS der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler unverzüglich, leitens der Zwischengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle für das Königreich Sachsen angehörenden Großhändler spätestens bis zum SO. Oktober 1918, seitens der Großhändler an die Zuckerverteilungsstelle bis zum SS. Oktober 1918 etnzuliefern Die im vorstehenden bekanntgegebenen Etnlieferungsfristen müssen, um die recht zeitige Erledigung der anläßlich deS WirtschaftSjahrswechsels erforderlichen Abschlußarbei- ten zu ermöglichen, aus das Pünktlichste eingehalten werden. Die Einsendung hat unter „Einschreiben" oder mittels Wertpakets zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. ES wird darauf hingewiesen, daß die bei der Zuckerverteilungsstelle eingegangenen Karten durch Lochen entwertet werden und daß durchlochte Karten demnach nicht mehr beliefert werden dürfen. Ministerium des Innern. WstigderMtsn li. der Ktjilkimkmder der M DichspiiiMW ZchmrzeMg. Auf Grund der 88 59 und 80, 81 der Retchsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mat 1918 — Reichsgesetzblatt Seite 434 — in Verbindung mit der Verord nung über den Verkehr mit ausländischem Mehl vom 13. März 1917 — Reichsgesetz, blatt Seite 229/252 — wird für das Gebiet de« BeztrkSoerbandeS der Königlichen Amts Hauptmannschaft Schwarzenberg unter Aufhebung der Bekanntmachungen des Be- »irkSverbande« Schwarzenberg vom 15. März 1917 und vom 29. März 1917 folgen des angeordnet: 8 1- 1. Wer Getreide (Wetzen, Roggen, Gerste, Hafer, Mats) oder Mehl (Wetzen-, Roggen-, Gersten-, Hafermehl), das aus dem Ausland stammt od« aus ausländischem Getreide ermahlen ist, tn Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem BezirkSverband der Kö- ntaltchen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg die vorhandenen Mengen bis zum 1S. Oktober 1918 und, soweit « den Gewahrsam nach dem 15. Oktüber 1918 erlangt, Vinnen 3 Hagen nach Erlangung de« Gewahrsams unter Angabe des Eigentümer« anzuzeigen. 2. Wer Verträge abschließt, kraft deren er die Lieferung von Getreide oder Mehl der tn Absatz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat dem BezirkSverband der Kiinig- lichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg Vinnen 3 Hagen nach dem Abschluß deS Vertrages hiervon Anzeige zu erstatten. 3. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Mehl, das zum Verbrauch im eigenen Haus halt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist und nicht für Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 569) 4. März 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 147) an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern ist. 4. Die vorgeschriebenen Anzeigen sind schriftlich in zwei Stücken bei dem Bezirks verband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einzureichen. 5. In der Anzeige ist der Name oder die Firma und der Niederlassungsort des Lieferanten, der Ursprungsort, die Mengen und Sorten des Getreides oder Mehles an zugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nachzuwetsen. Als Ausweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe oder Zoll quittungen als Nachweis anerkannt werden. 6. In der Anzeige ist der Preis anzugeben, der für das Mehl gefordert wird. Zum Nachweis über die Gestehungskosten sind Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Belege beizufllgen. 7. Das Getreide oder Mehl darf erst tn den Verkehr gebracht oder gewerblich ver arbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeden worden ist. 8 2. Alle Anzeigen über Auslandsgetreide oder Auslandsmehl müssen die Aufschrift „Auslandsgetreide" oder „Auslandsmehl" tragen und getrennt von den anderen An zeigen erstattet werden. 8 3. Für den Fall, daß der BezirkSverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg die Ueberlassung des angezeigten Getreides oder MehleS verlangt, fin- den die Vorschriften der 88 3 und 4 der Verordnung vom 13. März 1917 — Reichs gesetzblatt Seite 229 — Anwendung. 8 4. Solange der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzen berg nicht ausdrücklich erklärt hat, von der Uebernahme des angemeldeten Mehles ab sehen zu wollen, dürfen an letzterem irgendwelche Veränderungen nicht vorgenommen, insbesondere dieses Mehl weder verkauft noch verbacken werden. 8 5. Wer gewerbsmäßig ausländisches Getreide oder Mehl der im 8 bezeichneten Art in das Gebiet des BeztrkSoerbandeS der Königlichen Amtshauprmannschaft Schwar zenberg eingeführt hat, ist verpflichtet, bei dem Bezirksverband der Königlichen Amts- Hauptmannschaft Schwarzenberg wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Müller, Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungsmitteln verarbeiten, abgegebenen Getreide und Mehlmengen und ihrer Emp fänger einzureichen, und zwar gleichviel, ob die Empfänger im Gebiete des Bezirksver bandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg wohnen oder nicht. Wenn Ernpfänger, die im Gebiete des BeztrkSoerbandeS der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg wohnen, solches Getreide oder Mehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe ver arbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern an Wiederverkäufer in demselben ab setzen, so sind diese ebenfalls zur wöchentlichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet. 8 6. 1. Mühlen, die Auslandsgetreide ausmahlen, sowie Bäcker und Konditoren, welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, haben über dieses Getreide und Mehl ein besonderes Lagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten Ge treide oder Mehl, der eingelagert oder vom Lager entnommen wird, noch am Eingangs oder Entnahmetag unter Angabe des Tages und der Menge zu buchen. 2. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lagerbuch ab- zuschließen. Das Auslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen. 8 7- lieber daS AuSlandsgetretde und Mehl haben Händler sowie die nach 8 5 in Frage kommenden Müller, Bäcker und Konditoren am 15. und letzten eines jeden Mo- nats eine besondere Bestandsanzeige an den BezirkSverband der Königlichen NmtShaupt- mannschast Schwarzenberg einzureichen. 8 8- AuSlandsgetretde und Mehl darf nicht vermischt mit JnlandSgetreide oder Mehl verkauft oder verbacken werden. 8 v. 1. Mülle», Bäcker, Konditoren und Händler, die AuSlandsgetretde oder Mehl im Besitz haben, sind verpflichtet, dieses Getreide und Mehl von ihren übrigen Vorräten getrennt zu halten. 2. Die daraus hergestellte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus dem JnlandSmehl hergestellten Backware gesondert au ^"bewahren und durch Anbringung eines deutlich lesbaren Schildes mit der Aufschrift _!ackware au« ausländischem Mehl" als solche kenntlich zu machen. 8 10. Mehl o« im 8 1 bezeichneten Art, daS aus dem Ausland stammt oder aus aus ländischem Getreide ermahlen ist, und Brot, daS aus solchem Mehl hergestellt ist, darf bet der Abgabe an Verbrauch« nicht zu höheren Preisen abgegeben werden als zu den für inländisches Mehl und Brot jeweilig bestehenden Kleinhandelshöchstpreisen. 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit G.'ängntS bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi« zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Außerdem können unzuverlässige Betriebe geschloffen und nicht angezeigte oder verheimlichte Vorräte ohne Zahlung eine- Preise« enteignet werden. Schwarzenberg, am 1. Oktober 1918. -er AetirLsvervaud der Königt. Amtsyauptmannschaft Hchmarzenverg. Dr. «immer.