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Großenhainer Untcrhaltmgs- L Aiizeigebllitt. AjiiMait i!er Köllig Aiicksmuptmuimsesmst, lies Köitigl Äuiisgericlits unä äes KtmIimiKs zu Erojjenkai». Erscheinen: Dienslag, Donnerstag, Sonnabend. DierteljadrUckes Abonnement: am Schalter I M., durch den Boten ins Haus I M. 25 Pf.. durch die Post I M. 25 Pf., durch die Post ins Haus > M. 50 Pf. Rr. L Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwortl. Redacteur: Herrmann Starke sen. Dienstag, den 8. Januar 1884. Inserate für die am Abend auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nickt anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. 72. Jahrgang. An die Kerren Hutsvorsteher und Hemeindevorstände im amtshauptmannschaMchen Bezirke Großenhain. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Polizeibehörden der ihnen bei polizeilichen oder gerichtlichen Aufhebungen obliegenden Anzeigcvflicht nicht allenthalben, bez. nicht ge nügend nachgekommen sind, so nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast Veranlassung, die obengenannten Organe zur Nachachtung darauf hinzuweisen, daß nach ßH 5 und 9 der Verordnung vom 2l. September l874, die Aufhebung von Todten re. betr. (Gesetzblatt Seite 311 ff.) vergl. auch von BossJs Leitfaden für die Gemeinde vorstände vom Jahre 1880 S. 176 und 180, bei dergleichen Aufhebungen ungesäumt und auf kürzestem Wege Anzeigen an die Königliche Staatsanwaltschaft, dafern jedoch der Sitz derselben entfernter ist, als der des betreffenden Amtsgerichts, au das Letztere nach Formular 6 und an die Königliche Amtshauptmannschaft nach Formular 0 zu erstatten sind, auch gleichzeitig je ein Duplicat letztgenannter Anzeige an den zuständigen Standesbeamten und an dasjenige Pfarramt, zu dessen Parochie der Ort der Aufhebung gehört, abzuliefern ist. Großenhain, am 28. December 1883. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. O. Bekanntmachung. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat für den Regierungsbezirk Dresden in Ge- mäsheit von § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße vom 20. Juli 1881 in Verbindung mit ß 2 der Verordnung, einige Abänderungen der Verordnung vom 12. August 1871 über Beschaffenheit der Schank gläser betr., vom 12. August 1882 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219/223) den Maximalabstand des Füllstrichs vom oberen Rande für solche Schankgläser, in welchen lediglich das starkschäumende sogenannte „Berliner Weißbier" verabreicht wird, auf 12 Centimeter festgesetzt, was andurch bez. zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Großenhain, am 29. December 1883. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weisseubach. L. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in § 9t der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 im Lause des Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten, für den Regierungsbezirk Dresden bestellten Königlichen Prüsungscommission nach 23 und 24 der Ersatz.Ordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Rach diesem Termine eingehende Zulassungsgcsuchc können nach § 91 der Ersatz-Ordnung Berück sichtigung nickt mehr finden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei- zufügen: 1) ein den Vorschriften in tz 89, 3 mw b der Ermp-Ordnung genau entsprechendes Einwilligungs- Attest des Paters oder Lormundes, mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während seiner activen Dienstzeit zu bekleiden, aus,zurüsten und zu verpflegen, 2) ein Geburtszeugniß und 3) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge Häberer Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höherer Bürgerschulen) durch den Direetor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkcit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtlicke Papiere sind im Originale einzureicken. In dem Zulassungsgesucke ist gleichzeitig mit anzugebcn, in welchen Zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen) der fick Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf bcizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Adfpiranten wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergeben. Uebrigens wird bezüglich des Umfangs der Prüfung und der an die Examinanden zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Ersatzordnung als Anlage^ zu ß 91 beigesügten Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. Gleichzeitig werden biernächst die im Jahre !864 gebornen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in 8 90 der Webrordnung entMtchenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, ausgefordert, bei Verlust des Anrechts zum einjährigen freiwilligen Militärdienste bis zu vdengedachtem Tage ihr Gesuch um Erlbeilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der oben unter 1—3 bezeichneten Papiere und des -fraglichen Oualifirationszeugnisses schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird nock bemerkt, daß die im Jabre 1801 gebcrrnen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren abrubaltenden nächsten Osterprüfung ein derartiges Lesäbigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust des Anrechts zum einjährigen freiwillige» Militär dienste bis zum 1. Februar diese« Jahres ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Bei- legung der vorerwähnten Zeugmpe schristlick allhier einzureicken und vor dem 1. April dieses Jahres das gedachte Qualificationszeugniß beizubringen haben. Dresden, den 2. Januar 1884. Königliche Prüflings - Lommisßou für Einjährig-MiMige: Haffe, Regierungsrath.Eras, Major.Hübler. Eecr. Seiten der unterzeichneten Garnisonverwaltung soll der Anstrich neuer hölzerner Casernen-Utensilien und neuer eiserner Bettstellen, sowie die Füllung von Rost« haarMatratzen im Wege unbeschränkter öffentlicher Submission verdungen werden. Bewerber wollen die Bedingungen im Bureau „Klostergasse Nr. 79" einsehen und alsdann schriftliche Offerten, mit ter Aufschrift „Submission auf Utensilienanstrich resp. Anfertigung von Matratzen betr." versehen, bis 15. Januar 1884 Vormittags 10 Uhr im nurgedachten Bureau abgeben. Großenhain, am 7. Januar 1884. Königliche Garnison-Verwaltung. Bekanntmachung, die Conßgnation der Hunde betreffend. Nach ß 2 des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, vom 18. August 1868, hat die Erhebung dieser Steuer auf Grund einer genauen Con- signalion aller steuerpflichtigen Hunde zu erfolgen und nach H 3 desselben Gesetzes sind alle Diejenigen, welche Hunde halten, bei der auf die Hinterziehung der Hundesteuer an gedrohten Strafe verpflichtet, behufs der vorstehend gedachten Eonsignalion der für die Erhebung zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. Wenn nun nach § 1 der Ausführungsverordnung vom 18. August 1868 die ge dachte Eonsignalion im Monat Januar eines jeden Jahres vorzunehmen und hierbei der 10. Januar als Normaltag zu betrachten ist, so werden alle Diejenigen, welche in der hiesigen Stadt zur Anmeldung verpflichtet sind, hierdurch aufgcfordert, ihre steuerpflich tigen Hunde längstens bis zum . Iv. Januar 1884 schriftlich bei uns anzumelden. Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation, jedenfalls aber so lange, als sie gesäugt werden. Die Hundesteuer, welche in der hiesigen Stadt zu entrichten ist, beträgt für jeden steuerpflichtigen Hund, ohne Rücksicht auf das Geschlecht, jährlich Sechs Mark und ist der volle Jahresbetrag pro 1884 bei Aushändigung der Hundesteuermarke läng stens bis zum 31. Januar d. I. zu berichtigen. Wer innerhalb des Steuerjahreö einen Hund erwirbt, für welchen auf dieses Jahr die Steuer noch nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den vollen Steuerbetrag zu erlegen. Hinterziehungen der Hundesteuer werden mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft uud verfallen in diese Strafe alle, welche ihre Hunde nicht rechtzeitig zur Consignation resp. später zur Besteuerung augemel det haben. Großenhain, am 2. Januar 1884. Dxx Stadtrath. Herrmann. Bekanntmachung. Folgende für die Winterszeit geltende Bestimmungen werden hiermit in Erinnerung gebracht: 1) Die Bürgersteige und Trottoire sind von den anwohnenden Hausbesitzern ent lang ihrer Grundstücke jederzeit in möglichst schnee- und eisfreiem Zustande zu erhalten; auch sind von denselben 2) bei eintretender Schnee- und Eisglätte die Bürgersteige und Trottoire mit Sand, Asche oder dergleichen längs der anliegenden Grundstücke wenigstens einen halben Meter breit zu bestreuen, sowie 3) bei eintretendem Thauwetter von Schnee und Eis vollständig zu reinigen; 4) Schnee und Eis dürfen aus den Gehöften nicht auf die Straße geschafft werden, es sei denn zum Zwecke sofortiger Abfuhre; 5) bei gefallenem Schnee sind die Pferde der Wagen oder Schlitten mit Glocken oder Schellengeläute zu versehen; 6) das Knallen mit Peitschen, namentlich großen Schlittenpeitschen ist untersagt. Zuwiderhandlungen gegen die eine oder andere dieser Bestimmungen werden nach 8 366 Punkt 10 des Reichsstrafgesetzbuches, resp. Art. I. des Ergänzungsgesetzes vom 26. Februar 1876 mit Gelb bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Großenhain, am 5. Januar 1884. Der Itadtvath. Herrmann. Im amtsgerichtlicken Auctionelokale hier kommen Montaq, den 14. Januar 1884, Mittags 12 Uhr 1 Kleidersecretair, 1 Kleiderschrank, 1 Regulator, 1 Spiegel, 1 GlaSschrank, 1 Sopha, 1 Tisch gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Großenhain, am 3. Januar 1884. Der Gerichts-Vollzieher. Höpfner. Bekanntmachung, die JüHrung der Anhrwerke öetreffend. Da in neuerer Zeit wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß im hiesigen Stadtbezirke Schulkinder mit der Führung von mit Zugthicren bespannten Fuhrwerken betraut worden, sind, so finden wir uns veranlaßt, zur Vermeidung von Unglücksfällen, sowie zur Er haltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, für den hiesigen Stadtbezirk eine derartige Führung der Fuhrwerke unter dem Hinweise zu verbieten, daß Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot nach § 366 Punct 5 und 10 des Reichsstraf gesetzbuchs mit Geld bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen werden bestraft werden. Großenhain, am 5. Januar 1884. Der Sküdlrakh. Herrmann. Bekanntmachung. Bei Gelegenheit des am 29. November v. I. im hiesigen Gesellschaftshause abge haltenen Gewerbevereinsstiftungsfestes ist ein Shawltuck aufgefunden worden, welches der sich legitimirende rechtmäßige Eigenthümer gegen Erstattung der Jnsertionskosten in der RathScanzlei zurückerhält. Großenhain, am 4. Januar 1884. StLdtrath. Herrmann. Erste öffentliche Sitzung -er Stadtverordneten Mittwoch, den S. Januar 1884, 'Nachmittags 5 Uhr. Tagesordnung: 1) Constituirung des Collegiums. 2) Wahl des Vorstehers und Stellvertreters. 3) Wahl der Deputationen. Keystelitz, d. Z. Bors.