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»MMWW Hamndt, Mossen, Sieöenteßn und die Hlmgegendm. Urrrtsblatt für die Agl. Atshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Binhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalve, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Lsndbrrg. Huhndorf Kaufbach' Kesdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, MeöcrwLrtha, Ober^rmSdürs, Pohrsdorf, Röhmf bei Wilsdruff, Roitzsch, Nothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtsbausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Erscheint wöchentlich dimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden ontags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlaff van Marlin Ber ff er in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berqer daielbsl. 61. Jahrg Ns SS d) 4. 5. 6. 387 ö. von Schroeter G. Zeit. Zeit. Ort. Ort. 9,40 10,00 10,30 11,10 2. 3. // Mittwoch, 16 April 9,15 Borm. y 8) 9,10 9,35 10,10 10,45 11,15 Herzogswalde Sternbach b. Mohorn Helbigsdorf Blankenstein Limbach Birkenhain Dienstag, 15. April 8,30 Borm. Schmiedewalde Groitzsch Burkhardtswalde Seeligstadt Taubenheim Kann ein Pferd wegen schwerer Erkrankung nicht vorgeführt werden, so ist der Grund ebenfalls in Spalte 6 einzutragen, z. B. Hufentzündung, lahm, schwere Druse u. s. w., und in Spalte 5b eine 1 zu setzen. Eine besondere Bescheinigung der Or behörde ist nicht nöthig, da die Richtigkeit sämmtlicher Einträge im Verzeichnisse auf d ersten Seite desselben zu bescheinigen ist. Andere Bemerkungen im Verzeichnisse sind zu unterlassen. Die Herren Vertreter der Ortsbehörden haben bei der Musterung die Listen selbst zu fuhren oder durch einen Schreibgehilfen führen zu lassen. Bei nassem Wetter ist dafür zu sorgen, daß der Tisch mit den Listen u. s. w. in einem geschlossenen Raume, z. B. Scheune, Schuppen oder Stall, vor dem die Musterung stattfinden kann, steht. Was die Fahrzeuge anlangt, so sind dieselben nicht mit zum Musterungs platze zu bringen. Es ist vielmehr bei Gelegenheit der Musterung dem Herrn Kommissar mündlich anzugeben, wieviel kriegsbrauchbare Wagen und zweispännige Geschirrzüge, welche den Bestimmungen in Anlage 6 zur Pferdeaushebungs-Vorschrift (Seite 81 und 82 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900) entsprechen, im Orte vorhanden sind. Ein gleicher schriftlicher Vermerk ist auf der ersten Seite der Liste (besondere Zeile) anzubringen. Es muß dem Herrn Commissar die Möglichkeit geboten sein, einzelne Wagen zu besichtigen. Wenn bei den früheren Musterungen es vorgekommen ist, daß Stellungspflichtige unpünktlich erschienen sind, hierdurch aber die Musterungen an den einzelnen Orten der gestalt verzögert worden sind, daß der Herr Commissar in den folgenden Orten nicht zur angesetzten Zeit eintreffen konnte, so wollen die Herren Bürgermeister, Gemeindevor- stände und Gutsvorsteher die Stellungspflichtigen so zeitig beordern, daß die Aufstellung der Pferde nach der in der Vorstellungsliste angegebenen Reihenfolge Vi Stunde vor dem bekannt gegebenen Musterungsbeginne beendet ist. Formulare zu den Pferdeverzeichnissen, sowie die erforderlichen Bestimm ungstafelchen werden den Ortsbehörden und Gutsvorstehern in den nächsten Tagen auf 2 Jahre zugehen. Da die Beschaffung der Formulare Sache der Gemeinden u. s. w. ist, sind die Kosten dafür anher zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden gemäß § 27 des KriegsleistungSgesetzcs unnachsichtlich bestraft werden. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden für strengste Durchführung der auf die Pferdevormusterung Bezug habenden Anordnungen per sönlich verantwortlich gemacht; etwaige Versäumnisse ihrerseits werden mit einer Ord nungsstrafe von 30 Mark geahndet. Königliche Amtshauptmauufchaft Meisten, am 1 April 1902 ReyepLan für die Pferdevormufterungen 1W2 Amtshauptmannschaft Meisten. — I. Theil. Pedevormasterung. Gemäß der Bstimung in § 1 der Pferdeaushebungsvorschrift vom 18. März 1900 (Gesetz- und Vevrdmgsblatt Seite 51 flg.) haben zur Gewinnung einer zuver lässigen Uebersicht über veiPferdebestand des Landes auch in diesem Jahre Vormuster ungen stattzufinden. Als Pferdevoumstungs-Commissar für den hiesigen Bezirk ist Herr Oberst leutnant z. D. von Srnd'sleben in Dresden ernannt worden. Die Vormusteungstrd zunächst an den nachstehend unter G genannten Orten an den dabei angegdeneÄmgen und Stunden abgehalten werden. Ueber die Fort setzung der Vormufteruig aiden übrigen Orten des Bezirks folgt weitere Bekanntmachung. Jeder Pferiebeßer ist verpflichtet, zu den betreffenden Terminen und auf den ihm von den Orts ehörin bezw. Gutsvorstehern angegebenen Plätzen seine sämmt- lichen Pferde zu geellcnMit Ausnahme n) der Fohlen warcklütiger Schläge unter 4 Jahren, b) der Fohlen kaltbitiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter 3 Jahren, c) der Hengste. ä) der Stuten, diemtwedcr hochtragend sind (deren Abfohlen innerhalb der nächsten vierWchen zu erwarten ist) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haen, e) der Vollblut utei die m „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hier zu gehörigen ofststllen — vom Unionclub geführten — Listen eingetragen und von einm Allbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, der Pferde velchk auf seiden Augen blind sind, der Pferd, Kelche hei einer früheren Musterung als kriegs- unvrauchtar brzeiänet worden find (alle neu angetansten oder neu hinzugekommnen lsserd sind jedoch vorzuführen, auch wenn dieselben nach Aussage des Vorbefitzetz als „kriegsunbranchbar" erklärt worden sind), der Pferde kter !,50 n Bandmaß. . . Außerdem ist er Herr Keishauptmann befugt, unter besonderen Umständen B^tung von der Vorfhrung einreten zu lasten. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch dte Amtshauptmanschaft hiezu ermächtigt. Pou der Verpflhtung zurVorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1- die Mitgliede der regstenden deutschen Familien; die Gesanoter fremder Nächte und das Gesandtschaftspersonal; die activen Miere nd Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauce gehalte en Pferde; die Beamten n Reichs-cher Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, lowie die Alerte und Dierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; Posthalte hinsichtlick, derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- ^"3 de^ Posten coitractmäßig gehalten werden muß; mu- KiMMchn Staatsgetüte. ^is^°?"^5"drirthen gezognen Pferde sind als Fohlen kaltblütiger oder kalt- ülutlg-gemlschter Schlhg arzusehen md müssen, wenn sie das dritte Jahr vollendet haben, vmgefuhrt werd«. Pferdebcsitzer, velcle ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll zählig vorsuyren, Haber amer der geschlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbüsch.ffung der richt gestellten Pferde vorgenommen wird. Die Vorfuhrnig hat blank ohne Geschirr, auf Trense mit zwei Zügeln zu erfolgen. VN Regen und Kälte können Decken aufgelegt werden. Die Hüfe sind zu reinigen, abe mcht zu schmieren. Die Herren Aurgcmelster zu Meißen und Wilsdruff, sowie die Herren Ge meindevorstände und Hutvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den VormusterungKerilnen an den von der Ortsbehörde ausgewählten Musterungs plätzen einzufinden md ^em Herrn Psttdevormusterungs-Commissar ein in Spalte 1 mit fortlaufender Nummr versehenes Verzeichn^ der in ihrem Bezirke vorhandenen Pferde nach dem auf veile 67—»9 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1900 abgedruckten Mustc (Pferde- und Vorfuhrungslifte) in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ein Exemlar ist ?ur Mgabe an den Herrn C eins zum eigenen Gebrauche bei der Vorihrung bestimmt. In die Verzeichnisse sind alle, auch die nicht gestellungspflichtigen Prde einzutragen. Die laufende Nummer derjenigen Pferde, welche zur Vorführunggelaugen — die also im vorigen ^ahre als kriegsbrauchbar be zeichnet oder die nactewachsen oder neu angekauft worden find , ist zu unter streichen. Die vorjörige Liste ist mit zur Stelle zu bringen Gemeinden uv., in welchen keine Pferde vorhanden sind, haben Vacatlfften (doppelt) vorzulegen. Lind nur kriegsunbrauchbare Pferde vorhanden, so sind diese in die Listen einzutragen , . . _ Die Pserdperzeichniffe find von den Ortsbehorden bez. Gutsvor stehern nur in Salle 1, 2, 3, und event. 5d und 6, und zwar genau auszufüllen, ins esondere find Abzeichen, Größe in Bandmaß, von der Huf sohle an über die -chulter bis auf die höchste Stelle des Widerristes gemessen, und das Alter richtig einzutragen. Der Titelbogen ist ebenfalls unter Angabe des Aushebungsbezirks auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 erfolgt nur durch den Herrn Emmissar. SormabenS, Zerr 5. April LW2. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher wollen bei der Auswahl der Musterungsplätze, bei der Aufstellung und bei dem Ordnen der Pferde mit der größten Sorgfalt verfahren, damit Verletzungen von Menschen und Pferden ver mieden werden, denn der Militärfiskus leistet für die durch mangelhafte Anordnung entstehenden Schäden u. s. w. keinen Ersatz. Auch wollen dieselben für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute (keine Kinder) und ferner dafür sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist links am Kopfstück jedes Pferdes eine Papp- oder Holztafel mit großer, deutlicher Nummer (Nummertafel), welche von dem Herrn Musterungs-Commissar auf einige Entfernung gelesen werden kann und welche derjenigen in der Vorführungsliste genau entspricht, zn befestigen. Die gedruckten Bestimmttngstäfelchen stnd, sorgfältig ausgefüllt, z. B. 1901: K. I. (mit Rothstift), 2. l. V. (mit Blaustift), SclE. (mit Blaustift), unterhalb der Nummertasel wagerecht so, daß sie bequem gelesen werden können, breit vom Backenstück nach dem Kehlriemen doppelt anzubinden. Blinde oder neue Pferde sind in Spalte 6 des Verzeichnisses als „blind" oder „neu" aufzuführen.