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WockeMaii M für Uutsnitz, Königsvrück, Aadeöerg, Uadeburg, Moritzburg und Umgegend. hr B Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. er, den 30. November 1870. v Bekannt m a ch u n q Le- Otto. mG-' Fcllmer. er. )cb^ Bei Unterzeichnung des DismembrationSanbringens haben geprüfte Feldmesser und die denselben gleichgestellten Techniker dieser ihrer Eigenschaft ausdrücklich ig zu thun, auch sich auf Verlangen sowohl bei den unteren Steuerbehörden — Bezirkssteucreinnahmen und Stadträthe — als bei den Kreissteuerräthen durch Wolf. U>1 »k' B-ll' Mi!-' »chel Mi« Ülvoch Andurch wird nachstehende, von, Königlichen Kreissteuer Rath zu Bautzen uns zugegangcne Ministerial Verordnung zur öffentlichen Kenntniß Pulsnitz, am 28. November 1870. r. »n. statt. Königliche Amtshauptmannschast. von Salza ». Lichtenau. hochstehende, von der Königlichen KreiSdirecticn zu Bautzen uns zugegangene Bekanntmachung der Ncrmal>Eichuugöcommission zu Dresden w r andurch zur öffentlichen Kenntniß. Pulsnitz, am 28. Noveniber 1870. ^u«g zu thun, auch sich auf Verlangen sowohl bei den untere bUng ihrer Pflichtscheine oder Prüfungszengnisse zu legitimiren. MmLSblaLt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Fwciundzwanzjglter Jahrgang. Der Stadtrath. Lotzt. Verordnung, dic geodätischen Unterlagen bei Parcellenzerflliederungen betreffend, vom IO. November I8ro irr v inanzMinisterium nir den Minister: von Weiffenbach. Geschäftsstellen für ÄömgSbrück: bei Herr» Kaum. Moritz Tschersich, Dresden: An- üoncenbnrau von Max Ruschpler, Leipzig: H. Engler, Leonhard u. Comp. daselbst, Haasenstein und Bögler daselbst und Eugen Fort daselbst. 8 6. s^. Bei den in 8 8, i der Verordnung vom 8. August 1856 vorgescbriebenen Maßregeln gegen ungenügende geodätische Arbeiten in Dismembrationsfällen hat es Serbin zu verbleiben. hiernach haben sich Alle, die eS angeht, zu achten. Dresden, den 10. November 1870. «scheint Uvvchs u. Sonnabends. Nonncmcntspreis: ^jährlich 10 Rgr., aach bei Mungcn durch die Poft. Inserate > s« mit 8 Pf. für den Raum Mpaltencn liorpus-Aeile bc- ! HM und sind bis spätesten» «gs und Freitag« srüb S UHr hier auszugebcn. Bei Grundstückstheilungen, mit welchen Parcellenzerglicderungen verbunden sind, ist die Steuerregulirung nur erst dann in Angriff zu nehmen, wenn die dazu der Betheiligten beigcbrachten geodätischen Unterlagen durch einen technischen Steuerbeamten an Ort und Stelle geprüft worden sind. 8 2. Von dieser Prüfung ist jedoch in der Regel dann abzusehen, wenn die geodätischen Unterlagen von einem mit Pflichtschein versehenen Feldmesser oder einem der .Verordnung vom 8. August 1856 und in der Verordnung vom 19. Juni 1863 (Seite 634 des Gesetz: „nd Verordnungsblattes vom Jahre 1863) den Feldmessern W gleichgestellten Techniker — geprüften Ingenieurs, Forstleuten und Markscheidern — gefertigt worden sind. ...86. , Die Bezirkssteuereinnahmen und Stadträthe haben daher die bei ihnen eingehenden Acten über Grundstückstheilungen, bei welchen die geodätischen Unterlagen »n den in 8 2 benannten Technikern gefertigt worden, alsbald an den vorgesetzten Ureissteuerrath einzusenden, Welcker darauf die Prüfung durch einen technischen Beamten anzuordnen hat. 8 4. Die durch diese Prüfung erwachsenden Kosten sind nach Position 65 der Taxordnung der Behörden für Verwaltung der direkten Steuern vom 28. Mai 1847 °en krcissteuerräthlichen Sporteln mit in Ansatz zu bringen und von den Betheiligten einzuziehen. Die Letzteren haben es daher sich selbst zuzuschrciben, wenn ihnen durch Verwendung von ungeprüften Feldmessern erhöhter Kostenaufwand erwächst. Der Stadtrath. Lotze Bekanntmachung » , die vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehre unzulässigen und zulässigen älteren Gewichte betreffend. '»rund einer Bekanntmachung der Normal-Eichungscommission des Norddeutschen Bundes vom 23. Februar d. I.-, die vom 1. Januar 1872 ah innerhalb Da wahrzunehmen gewesen, daß die bei Grundstückstheilungen, womit Parcellenzcrgliedcrungen verbunden sind, nöthigen, in der Verordnung vom 12. Juli 1851 28!) des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) und in der Verordnung vom 8. August 1856 (Seite 190 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre borgeschriebenen geodätischen Unterlagen dann, wenn sie von ungeprüften Feldmessern gefertigt worden sind, häufig Unrichtigkeiten enthalten haben, durch deren nöthig gewordene Berichtigung oft sehr wesentliche Verzögerungen in der Steuerregulirung verursacht worden sind, so wird hierdurch im Einverständnisse mit dem Zerium des Innern Folgendes verordnet: Die in Nr. 91 des diesjährigen hiesigen Amtsblattes veröffentlichte Bekanntmachung, den von Friedersdorf sich entfernten Leinweber Johann Orlk^ob Haufe betreffend, hat nach Auffindung dc-s Leichnams des Letzteren sich erledigt. Königliches Gerichtsamt Pulßnitz, am 25. November 1870. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 21. dieses Monats wird das unterm 20. September e. von Unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast bezüglich der Mbhattung von Viehmärkten erlassene Verbot hiermit wiederum a«f- er. wbe«. — Bautzen, am 26. November 1870.