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No. L86 Dk-n-tag, den i». August L872. Kreisblatt für den Lreis-Nrections-Lyirk Lautzen- Amtsblatt für die Gerichts« und Verwaltungsbezirke Bautzeu, Schirgiswalde», Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Redacteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekannt machung. Nachdem derjenige Theil des die Bezeichnung „alte Neukirch-Ringenhainer Straße" führenden Communicationsweges, soweit derselbe die Parzellen No. 1750, 1751, 1752, 1753, 1725, 1726, 1727, 1728, 1713 und 1714 des Flurbuchs von Oberneukirch berührt, laut Erklärung der Gemeinde zu Oberneukirch L- A- für den allgemeinen öffentlichen Verkehr entbehrlich und nur dessen Beibehaltung als Feldweg noch erforderlich erscheint, in Folge dessen aber die Cassation dieses Wege- tracteS in seiner Eigenschaft als Communiertionsweg hierseits beschlossen worden ist, so wird dies in Gemäßheit § 14 des Gesetzes über die Wegebauvflicht vom 12. Januar 1870 mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Widersprüche gegen die hier fragliche Wegeeinziehung bei Verlust der selben binnen 3 Wochen von nachstehendem Datum an bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast zur Anmeldung ,u bringen sind. Bautzen, am 9. August 1872. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. In Interims-Verwaltung: von Zezschwitz, Rez.-Aff. Otto. BekauNtmachnng, r die diesjährigen Herbstübungen betr. Indem die Stadträthe, Rittergutsherrschastcn und Gemeinden, deren Orte bei den im hiesigen Bezirke abzuhaltenden diesjährigen Herbstübungen mit Truppen werden belegt werden, Duplicate der auszustellen gewesenen Marschrouten unter dem Siegel der Königl. Amtshauptmannschast hr. m. zugeserligt er halten, werden dieselben wegen der Ouartierleistung im Allgemeinen sowohl als insbesondere wegen der örtlichen Verthnlung der Mannschaften, der Be- chaffenheit der Quartiere und Stallungen, Erledigung von Beschwerden rc. rc. auf die Bestimmungen in dem Bundesgesetze vom 25. Juni 1868, die Quartierleistung ür dir bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betr. <S- 523 und 530 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) und die zu besten Ausführung er- chienene, aus Seite 102 des Bundesgesetzes vom Jahre 1869 abgedruclte Instruction in Verbindung mit den sächsischen Ausführungsverordnungen vom 10. April 1869 und 22. September vor. I. (S. 102 ä. so. 1869 und 218 ä. so. 1871 des Ges-- u- Verordgs-Bl.) verwiesen. Außerdem wird Folgendes zu deren Kenntniß gebracht, beziehendlich zur genauen Nachachtunq angeordnet: 1) Den einquartirten Truppen ist während der Detachements-Urbungen vom 5. bis mit 10. September die Verpflegung Voll, während der Brigade- Exercitie r vom 30. August bis mit 4. September aber excl. Brod; den an- und abmarfchirenden Truppen dagegen aus die Tage des Anmarsches zu den Brigade- oder Detachements-Uebungcn resp für die Rückmärsche in die Garnison die Marschverpflegung von den Quartierwirthen zu gewähren; 2) den am 5., 6-, 7. und 9- September btvouatirenden Truppen wird Verpflegung, Fourage, Stroh und Holz aus dem in Herrnhut zu errichtenden Colvnnen-Magazine geliefert; 3) die Auszahlung der regl-mentsmäßigen Vergütungen für die Verpflegung wird Seiten der Truppen an die Ortsbehörden erfolgen; 4) die Fourage ist an den Tagen, sür welche dies mittelst der Marschroute vorgeschrieben, den Truppen im Ouariier zu verabfolgen und wird nach den currenten Marktpreisen vergütet; sollten jedoch einzelne Gemeinden außer Stande sein, den Fouragebedars aus eigenen Mitteln zu gewähren, so müssen sie denselben bei dem Garnisonlieferauten Bitterlich in Zittau holen, wozu es jedoch einer vorgängigen Bescheinigung der Königl. Amtshauptmannschast bedars; 5) die Vergütung für di« nicht zur Stelle bezahlte Fourage beziehendlich deren Transport ist von den ländlichen Gemeinden auf Grund d r von den Truppen ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei der unterzeichneten Königl. Amtshauptmannschast, von den Städten dagegen direct bei der Königl. Intendantur der Armee zu Dresden zu liquidiren (eü. Verordnung vom 8. März d- I. S. 18 des Ges. u. Verordgsbl). Was nun seiner die bei den Detachements-Uebungen (vom 5. bis mit 10. September) entstehenden Feldschädeu anlangt, so wird darauf hingewiesen, daß bei diesen Hebungen die Fluren folgender Orte voraussichtlich betroffen werden müssen, als: Eckartsberg und Hasenberg, Oberseifersdors, Großhennersdorf, Oberherwigsdors b. Zittau, Ober- und Nieder-Ruvpersdorf, Ninive, Herrnhut, Euldocs, Ober- und Nieder-Strahwalde, Berthelsdorf, Neundorf a. d. E., Ober- und Nieder-Oderwitz, Oberrennersdorf, Ober- und Nieder-Cunnersdorf, Ober- und Nieder-Ottenhain, Ebersdorf mit Liebedörsel, Kleinschweidnitz, Ober-, Mittel- und Nieder-Herwigsdors b. Löbau, Ober- u. Nieder-Kemnitz, Bernstadt, Bischdors (event ), Kunnersdors a- d- E., Altbernsdors a. d. E-, Ober- und Nieder-Kiesdors a. d. E-, Dittersbach a. d. E. (event.), Ostritz und Feldleuba. Die Stadträthe beziehendlich Gemeinde-Vorstände dieser Orte werden hiermit veranlaßt: a) die betreffenden Feldbcsitzcr aufzufordern, ihre bestellten Stecker behufs deren möglichster Schonung vor Beginn der Hebungen mit sichtbaren Wahrzeichen zu versehen und d) alle verursachten Schäden sofort nach dem Entstehen derselben und längstens innerhalb 24 Stunden und zwar nach dem unten ab- gedruckten Schema »ub D behuss deren commistarischer Besichtigung und Abschätzung bei der unterzeichneten Amtshauptmannschast zur Anzeige zu bringen- Hierbei wird noch ausdrücklich bemerkt, daß nur die Vorstehendem zu Folge rechtzeitig angemeldeten Schädenansprüch« Berücksichtigung find«« könnt«. Löbau, den 10.August 1872. Die Königliche Amtshauptmannschast daselbst. von Thielau. Hippner. T Bor-und Zunamen und Wohnort des Interessenten. Gegenstand. Kataster- oder sonstigel Bezeichnung FlächenJnhalt des beschädigten Grundstücks. Davon sind beschädigt. Anmerkung. „ Flur- Nr. Ar. sHM«ter. Ar. IDMetcr. Bekanntmachung Briefverkehr mit Rußlan- Bei Briesen nach Rußland, auf welchen die Adresse in Russischer Spracht angegeben ist, muß zur Sicherung der richtigen Spedition der Bestimmungsort noch in Deutscher, Französischer oder Englischer Schreibweise hinzu gesetzt werden, weil die russischen Schriftzüge den Postanstalten nicht überall hinlänglich bekannt sind- Außerdem ist bei Briefen nach weniger bekanntes Orten Rußlands behufs Ermöglichung der richtigen Leitung derselben erforderlich, daß die Lage des Be- stimmungsortS'durch zusätzliche Angabe des Gouvernements außer Zweifel gestellt werde. Berlin, 8. August 1872. Kaiserliches General - Postamt I. V-: Wiebe.