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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. MS Beiblätter: 1. Ilruflr. Sonntags- Statt lwöchentlich), Kine tandwirth- fchastNche Weitage (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl.1M.2ö Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Amts Blatt des Königl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Preis für die einspaltige Cor puszeile (oder deren Raum 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckcreibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-Bureaus von Haasin- steinL Vogler ».„Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. Zu (schen^/s ^surPülsmtz, " Lönipbrück, Uadcberg, Nadeburg, Moritzburg und Amgegeud. WM Vorm. 9Uhraufz,gcben. F°rg.r-- Mn^ndvrevftgstev Jahrgang. Verantwortlicher Redatteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Sonnabend. 27. Mai 1893. Bekannt niachnng, Impfung betr. Die öffentliche Impfung und Jmpfrevision, welche unentgeldlich durch den hiesigen verpflichteten Jmpsarzt Herrn vr. moä. Richter vorgenommen wird, erfolgt in hiesiger Stadt und zwar im Rathhaus, 1 Treppe, an folgenden Tagen: Impftermin Donnerstag, den 1. Juni 1893, Nachm. von 2 Uhr bis 3 Uhr Mädchen f . „ 5. -> a aooa L . „3,4,, Knaben s ber Jmpfliste L in, Jahre 1881 geborenen Kinder, „ „ 4 „ „ 6 „ der Jmpfliste L. im Jahre 1892 geborenen Kinder und Impfrevisionstermin Mittwoch, den 7. Juni 1893, Nachm. von 2 Uhr bis 3 Uhr Mädchen 1 - . c. , z 4 Knaben i "" Jahre 1881 geborenen Kinder, „ „ 4 „ „ 6 „ der im Jahre 1892 geborenen Kinder. ES werden hiernach die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, der nach § 11 des Reichsgesctzes vom 8. April 1874 impfpflichtigen Kinder bez. Vormünder unter ausdrücklichem Hinweis auf die in § 14 Abs. 2 des gedachten Gesetzes angedrohten Strafen aufgefordert, mit ihren impfpfl'chtigen Kindern bez. Mündeln in dem oben anberaumten Impf- und Revisionstermine, zu welchem mit Patent noch besonders vorgeladen werden wird, behufs der Impfung und ihrer Controlle zu erscheinen, oder die Befreiung vor dem Impftermine durch ärztliches Zeugniß bei dem verpflichteten Jmpfarzt bez. dem unterzeichneten Stadtrath nachzuweisen. PulSnitz, am 18. Mai 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. An Abführung der auf den 1. Termin 1893 fällig gewesenen Staats- n. Kommunalabgaben bis spätestens Mittwoch, den 31. Mai 1893 wird hiermit vrtooert. Pulsnitz, am 26. Mai 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Angesichts der bevorstehenden Neichstagswahl wird aus den die Abhaltung von Wahlversammlungen betreffenden Bestimmungen Folgendes zur Nachachtung hiermit besonders dingeschärft: 1 ., Zur Berufung von Versammlungen sind nur solche berechtigt, welche dispositionssähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Unter ihnen muß sich mindestens ein Gemeindemitglied desjenigen Ortes befinden, in dessen Gemeindebezirke die Versammlung gehalten werden soll. 2 ., Die Zusammenberufung einer Wahlversammlung ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versamm lung mit Angabe der Zeit, des Orts und Zwecks derselben der Gemeindebehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des Ortes, an welchem die Versammlung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige liegt denjenigen Personen ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht. 3 ., Die Gemeindebehörde hat, wenn die Anmeldung der Wahlversammlung den unter 1 und 2 gedachten Erfordernissen entspricht, über die erfolgte Anmeldung sofort eine Bescheinigung auszustellen, hierauf aber ohne Verzug und aus kürzestem Wege die Anmeldungsschrift mit einem Vermerke über die ausgefertigte Anmeldebescheinigung an die Amtshauptmannschaft einzusenden. 4 ., Verspätet oder vorschriftswidrig angemeldete Wahlversammlungen dürfen nicht abgehalten werden. Dis Einberufir sind dementsprechend durch die Gemeindebehörde zu bescheiden. 5 ., Jede Wahlversammlung ist durch die Gemeindebehörde des Versammlungsortes polizeilich zu überwachen. Ueber den Verlauf der Versammlung hat die Gemeindebehörde eine Niederschrift aufzunehmen und selbige an die Amtshauptmannschaft emzuscnden. 6 ., Auf öffentlichen Plätzen und Straßen dürfen Versammlungen aller Art, mithin auch Wahlversammlungen, nur mit besonderer, vorher rechtzeitig nachzusuchender Genehmigung der Amtshauptmannschaft als Straßenpolizeibehörde stattfinden. Kamenz, am 19. Mai 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. von Erdmannsdorff. Unterstatzungen für die Bolksdibliotheken betreffend. Die Vorsteher der Volksbibliotheken im hiesigen Bezirke werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Gewährung einer Staatsbeihilfe für das Jahr 1893 Mlesteus bis zum 1. Juli 1893 hier cinzureichen sind. Später eingehende Gesuche können dem Königlrchen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in diesem ^ahre zur Entschließung nicht vorgelegt werden. Zu den Gesuchen sind Formulare zu verwenden, welche an hiesiger Canzleistelle bezogen werden können; darin ist namentlich zu Merken,xwas von der- politischen, der Schul- oder Kirchengemeinde für die Unterhaltung der Volksbibliothek im Jahre 1892 gethan worden ist und im Jahre 1893 geschehen soll. Uhätigen Gemeinden ihr Interesse an dem Bestehen der Volksbibliothek nicht durch Bewilligung von Beiträgen zur Erhaltung und Vermehrung des Bücherbestandes, so haben sie keine Aussicht auf Bewilligung eines Beitrags aus Staatsmitteln Seiten des Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Kamenz, am 10. Mai 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. Von Erdmannsdorff. — Bekanntmachung. Das diesjährige Aushebungsgeschaft im Aushebungsbezirke Kamenz findet statt: Sonnabend, den 3. Jimi, Montag, den 5. Juni und Dienstag, den 6. Juni dieses Jahres, und zwar an jedem Tage von früh ^48 Uhr an aus dem Schichhause zu Kamenz. Zu der Aushebung haben zu erscheinen: 1 ., die von den Truppentheilen vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörde» entlassenen Soldaten, 2 , die im vorigen Jahre ausgehobenen, aber bis zum diesjährigen Aushebungsgcschäst beurlaubten Rekruten, 3 ., d,e von den Truppentheilen als untauglich abgcwiesenen, im hiesigen Bezirke aufhältlichen, mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwillige» Dienst versehenen Militärpflichtigen nach vorauszugehender, bei der hiesige» Königliche» Amtshauptmannschaft sofort zu bewirkender Anmeldung. 4 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche das diesjährige Musterungsgeschäft aus irgend einem Grunde versäumt haben, und zwar ebenfalls nach vorheriger, bei der Ortsbehörde sofort zu bewirkender Anmeldung, "