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Inserate werden mit serer Die 80. Jahrgang Nr. 17« — I. K. 2. 3. 5. b. 7. I IlCodeltrausport I SSS j Lvdlvu s Lriketts I »WUMill- -- U« I «ol» :: .. rutt»,mM«I-V°rtrI«d K. lA. 2U l^r. 58b I IA/I3. jA. ci. I. ru ttr. Z34b a I ^/I3 p. lA. ru k4r. 3727 alldem. Verk. Ke8/13. ist verboten. 9. Die Besitzer von Brieslauben, die dem Verbände deutscher Brieftauben. liebhabcr-Vereine nicht angehören, haben der Orlspolizeibehörde über die Zahl und den Ausenlhallsart der gehaltenen Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mitteilung zu machen. Wer Brieslauben beherbergt, die nichl einem Mitgliede des Verbandes deutscher Brieflaubenliebhaber-Vereine angehören, hat diese Tiere der Orts- Polizeibehörde auszuliefern, die über sie verfügt. 10- Wer eine Brieftaube ausfindet oder einfängt, hat sie ohne Berührung der Geschwindigkeit als Schritt führt zu Unglücksfällen. B.i Dunkelheit und bei Nebel ist auf der Llbstrecke von der Landesgrenze bei Schöna bis zur Brücke in Schandau jeder Verkehr (auch der zwischen beiden Ufern) verboten. Auf den an Landstraßen gelegenen Ueberwachungs- stellen ist der Uebergang über die Grenze in beiden Richtungen nur bei Tage — in den Monaten März bis Oktober von b Uhr morgens bis 8 Uhr abends, in den Monaten November bis Februar von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends — gestattet. Gegen jeden Versuch, gewaltsam oder heimlich über die Grenze zu gelangen, schreiten die mit der Ueberwachung des Verkehrs beauftragten Personen mit den Waffen ein. der als Ueberwachungsstelle bestimmten sächsischen Zollstelle Halt zu machen, um sich auszuweisen und ihr Gepäck vorzuzeigen. Körperliche Untersuchung durch die Beamten der Ueberwachungssielle ist jederzeit statthaft. Wer vom Ausland her Sachsen betreten will, mutz zu einwandfreiem Ausweise seiner Person im Besitze von Mililärpapieren, eines Passes oder dergleichen sein. Ueber die Eingangserlaubnis erhält die betreffende Person eine Be scheinigung mit Tag und Ort des Ueberschreitens der Grenze. Ausweis- papiere und Eingangsbescheinigung sind sorgfältig aufzubewahren. Wer das Land über die sächsisch-böhmische Grenze verlassen will, mutz einen oorgeschriebenen Patz führen. Personen, die versuchen, Sachsen ohne einen derartigen Pah zu verlassen, werden festgenommen, ebenso Personen, bei denen Briefe oder Notizen in geheimer oder nichtdeutscher Sprache oder über Rüstungen, Truppenbewegungen oder andere militärische Matznahmen irgendwelcher Art vorgefunden werden. 4. Sämtliche Wege außerhalb der Ueberwachungsstellen sind unterbrochen und für den Fährverkehr unbrauchbar gemacht. Auf allen Strotzen über Ueber- wachungsstellen befinden sich an den letzteren Vorkehrungen, die zu lang samer Fahrt zwingen. Ein Ueberfahren der Ueberwachungsstellen in gröberer träger nehmen Bestel lungen an. bedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde werden festgenommen. Bei Fluchtversuch Fest- genommener oder bei Widersetzlichkeit werden die Beamten rücksichtslos von ihren Waffen oder Werkzeugen Gebrauch machen, um den Gehorsam zu erzwingen. Ein Verkehr über die sächsisch-böhmische Landesgrenze ist nur auf den von der Generaldirektion der Staatsetzenbahnen bekannt gegebenen Bahnstrecken und auf den schon im Frieden als Zollstrahen bekannt gemachten, mit sächsischen Zollstellen besetzten Landwegen, ferner aus der Elbe nach Matz gabe der folgenden Bestimmungen gestattet: Personen, die die Grenze überschreiten wollen, gleichgültig, ob sie sich zu Fuß oder zu Pferde, im Fuhrwerk oder Kraftfahrzeug, auf Motor- oder Fahrrad, auf einem Schiss oder Boot oder dergleichen befinden, haben an Wer sich unbefugt an Brücken, Kunst- und Wegebauten oder dergleichen zu schaffen macht, wird feslgenommen und bestraft. IV. Brieftauben, Luftfahrzeuge, Lichtsignale und andere Verständigungsmittel. 8. Jede Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten — gleich gültig welcher Art — ohne Genehmigung der zuständigen Generalkommandos Verordnung. Aus Anlatz der Erklärung des Kriegszustandes haben alle beurlaubten staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht zum Heere einberufen sind, unverzüglich an ihren Dienstort zurückzukehren und ihre Dienstgeschäste aufzunehmen. Nur eigene Krankheit entschuldigt. Dresden, den 31. Juli 1914. Sämtliche Ministerien. den Kriegszustand verhängt. Die vollziehende Gewalt gebt hiermit auf mich über. Die Zioiloerwaltungs- und Ge meindebehörden bleiben in ihren Stellungen, haben aber meinen Anordnungen und Auf trägen Folge zu leisten 2. Ich mache die Bevölkerung darauf aufmerksam, datz auf Grund des Einführungs gesetzes zum Strafgesctzbuche für das Deutsche Reich vom 3l. Mai 1870 folgende, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte Verbrechen von nun an mit dem Tode bestraft werden: a) Hochverrat, § 8l des Str. G. B. f. d. D. Reich; b) Landesverrat, 88 und 90 des Str. G. B. f. d. D. Reich; c) Brandstiftung und Inbrandsetzung, 307 und 31 l des Str. G. B. f. d. D. Reich; ck) vorsätzliches Herbeisühren einer Ueberschwemmung, § 312 des Str. G. B. f. d. D. Reich; e) vorsätzliche Zerstörung oder Beschädizung von Eisenbahnanlagen usw., §315 des Str. G. B. f d. D. Reich; k) vorsätzliche Gesährdung der Schiffahrt, 322 und 323 des Str. G. B. f. d. D. Reich; 8) vorsätzliche Brunnenvergiftung usw., § 324 des Str. G. B. f. d. D. Reich. 3. Ich fordere die Bevölkerung hiermit auf, den Anordnungen aller Sicherheits organe unbedingt und pünktlich Folge zu leisten und alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören können. 4. Sollten sich trotzdem durch Verhetzung und Irreführung der Bevölkerung Unruhen auch nur geringfügigster Natur an irgendeiner Stelle des Korpsbezirks bemerkbar machen, so werde ich unverzüglich den verschärften Kriegszustand und alle mir alsdann zu Gebote stehenden Mittel unnach sichtlich zur Anwendung bnngen. > 5 Ich verbiete hiermit jede Veröffentlichung über Truppenbewegungen und Verteidigungsmittel durch die Presse und ersuche die Bevölkerung, keinerlei Nachrichten militanscher Art in Briefen, Telegrammen usw. zu verbreiten. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. 6. Von dem Opfermut und Patriotismus der Bevölkerung erwarte ich, datz allen Anordnungen pünktlich Folge geleistet und jede Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit unterlassen wird. Andererseits werde ich alle gutgesinnten Elemente mit den mir zu Gebote stehenden Machtmitteln nachdrücklich und kräftig schützen. Dresden-N., den 3 l. Juli 1914. Der kommandierende General. 15 Pf., solche aus unserer Amtshmcptmannschaft mit 12 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech- Bekanntmachung Für die Regelung des Verkehrs werden folgende Bestimmungen erlassen, d,e sofort in Kraft treten: . . ... I. Wegen des Telegraphen-, Fernsprech-, Funken- und Postverkehrs wird auf die an den Postanstalten angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten Bekannt machungen der Reichspostbehörden verwiesen. ll. Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der General direktion der Staatseisenbahnen, t IH. Verkehr mit dem Ausland auf Land- und Wasserwegen. Mit der Ueberwachung des Verkehrs sind außer den Polizcibeamten und Land gendarmen auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz- und Steuer aufseher, ferner die Forslschutzbeamten, unterstützt durch die Waldarbeiter, die Beamten der Straßen- und Wasserbauverwaltung und für den be sonderen Zweck angestellte Hilfskräste beauftragt worden. Als Abzeichen tragen sie am rechten Oberarm eine weiße Binde mit dem aufgedruckten Stempel des betreffenden Generalkommando». Ihren Anweisungen ist un- Bekanntmachung. 1. Seine Majestät der Katzer hat über den gesamten Bezirk des Xll. (1.K. S.) Armeekorps net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behoben) die zwei gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pf. — Tabellarische undkompllzierteJnserate mit entsprechendem Auf schlag.— Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 30 Pf. nähme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich 1 M. SO Pf., zwei- monatlich 1 Mark, ein monatlich SO Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten,Post boten, sowie unsere Aus- Mchentz-Mmg MMm M AUM für MMM, WMtlg ll. ll. Amtsblatt str dieLli^ das ^gliche betrat ^p-ldisw-lde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt und ^ine Garantte übernommen. . Mr die «me^n^ Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Sonnabend den 1. August 1914 abends — — — — etwa an ihr befindlichen Depeschen an die nächste Zivil- oder Militär- behörde abzuliefern. . > ... .. 11. Jedes Aussteigen von Luftfahrzeugen ohne Genehmigung des zuständigen Generalkommandos ist verboten. Ueber landende Luft-Fahrzeuge ist an die nächste Zivil- oder Militär behörde Mitteilung zu machen. Line Durchsuchung der Bemannung und der Fahrzeuge ist diesen Behörden zu überlassen. Handelt es sich nicht zweifelsfrei um Angehörige de» deutschen Heeres, so ist die Bemannung bis zum Eintreffen der benachrichtigten Behörde festzuhalten. 12 Die Anwendung von Lichtjignalen und anderen Verständigungsmitteln ohne Genehmigung des zuständigen Generalkommandos ist verboten. 13 Alle Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. V Von der patriotischen Gesinnung der Bevölkerung wird erwartet, daß den Be- stimmungen über die Regelung des Verkehrs bereitwillig entsprochen wird und datz die mit der Ueberwachung betrauten Beamten allseitig tatkräftige Unter- stützung erhalten. S. ttriegsministerlum. K. S. Ministerium des Innern. K. S. Finanzministerium.