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Voigtländi sch e? Anzeiger. 17. Stück. Freitags den 24. April 1327. Jhro Königl. Majestät von Sachsen rc. rc. rc. Edict wegen Vermehrung der Cassenbil- letS und deren fortdauernden DiScontirung bei der HauptauöwechslungS - Caste zu Dresden. Oe Dato Dresden, den 24. März, 1807. Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rr.rt.rc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen, wie Wir zeilhero wahrgenommen haben, daß die durch Unser Edict vom ölen May 1772 und die nachfolgenden Edikte vom zosten Decbr. 1778 und isten Julius i8oz in Umlauf gesetzte Sum me von 1,500000 Thaler in Caffenbillets, der Bestimmung derselben, nach den, seit Ein führung dieses Papiers, veränderten Zeitum standen, nicht mehr angemessen und in der That zu Leistung der damit zu bewirkenden Zahlungen unzureichend ist. Wir haben Uns daher in dieser Rücksicht bewogen gesunden, die im Umlaufe befindliche obgedachle Summe von Caffenbillets in ange messener Weise um Eine und eine halbe Million zu verstärken und bis auf die Summe von Drei Millionen Thaler und zwar in der Maaße zu vermehren, daß annoch 600000 Billets von der Elaste L ! Thlr. welche thun 600000 Thlr. zooooo Billets von der Elaste k. L 2 Thlr. welche thun 600000 Thlr. und 60000 Billets von der Elaste d. L 5 Thlr. welche thun zooooo Thlr. 960000 Stück Caffenbillets, welche thun 1,500000 Thlr. creiret werden, diese neu zu creireuden Casten- Villers aber ebenderselben aus Unsre Landaccis- cinkünste gestellten Sicherheit, welche für die Seitherigen Caffenbillets im Eingangsgedachten Edicte vom 6ten May 1772 i. bestimmt ist, genießen sollen. Wie nun solchemnach die ganze Summe der im Umlaufe befindlichen Cas« senbillers künftig in I,zooooo Billets von der Elaste ä. welche thun 1, ZOOOOO Thltl» 5 50000 Billets von der Elaste L. welche thun 1,100000 Thlr. und 120000 Billets von der Elaste e. welche thun 600000 Thlr. 1,970000 Stück Caffenbillets, welche thun z,000000 Thlr. bestehen wird; also finden Wir übrigens für gur, bei dieser angeordneten Vermehrung der Cassenbillcls, annoch folgendes festzusetzen und zu verordnen. §. i. Die neu creirt werdenden Caffenbillets wer den solcbemnach in fortlaufenden Nummern, also, daß lutt. -v. mit 700001 ans. und mit 1,zooooo aufh. - ö. - 250001 - - , 550000 - und - L. - 60001 - , - 120000 - übrigens bloß unter den nach der Handschrift gefer-