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WlmiM Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für dis nächster scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr deS vorhergehenden Tages. ««d Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und di« Kolporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Sonntag, den 15. October 1882. ^241. Bekanntmachung. Das für hiesige Stadt bestehende Regulativ, das Einwohner- und Fremdenwescn zu Waldenburg betreffend, vom LS- Juli 1881, wird unter nachfolgendem Abdrucke desselben zur Nachachtung hiermit in Er innerung gebracht. Waldenburg, den 11. October 1882. Der Stadtrath. Cunrady. Rchtr. II. Regulativ, das Einwohner- und Fremdenwesen betreffend. 8 1- Jede im Stadtbezirke Waldenburg Wohnung nehmende Person, mit Ausnahme der activen Militärpersonen, ist verpflichtet, binnen 8 Tagen vom erfolgten Anzuge 1 ., ihre Wohnung und, dafern sie nicht selbstständig sind, binnen S Tagen 2 ., das Verhältnitz, in welchem sie hier lebt (ob als Commis, Gewerbs gehilfe, Arbeiter, Schüler, Lehrling u. s. w.), an Polizeiexpeditions stelle zu melden und über ihre Ortsangehörigkeit, sowie darüber sich auszuweisen, daß nicht gegen sie ein Ausweisungsgrund nach § 3 des Freizügigkeitßgesetzes vorliegt. 8 2. Familienglieder, welche sich durch eigene Thätigkeit nähren, unterliegen, wenn sie 18 Jahre alt sind, derselben Anmeldepflicht. 8 3. Die erfolgte Anmeldung wird bescheinigt durch Ausstellung eines Wohnungs- und Conditionsanmeldescheins resp. durch Eintrag in das Gesindezeugnißbuch. — Es ist für letzteren, sowie für jeden Anmeldeschein eine Gebühr von 25 Pfennigen zu entrichten, von welcher nur Schüler und Lehrlinge befreit sind. 8 4. Jede Veränderung 1. der Wohnung, 2. des Erwerbs-, Arbeits- oder Dienst verhältnisses (Z 1) der unter 1 und 2 bezeichneten Personen ist ebenfalls bin nen der tz I gesetzten Fristen an Polizeiexpeditionsstelle anzuzeigen, wogegen aä 1 ein mit 25 Pfennigen zu bezahlender Anmeldeschein ausgestellt wird, während g.ck 2 eine Umschreibung auf dem beizubringenden Anmeldeschein gegen 25 Pfennige Gebühr und der Eintrag in das Gesindezeugnißbuch nach 8 14 der Verordnung vom 10. Januar 1835 erfolgt. 8 5. Die Anmeldescheine und Gesindezeugnißbücher sind binnen 24 Stunden nach der Ausstellung oder Umschreibung oder dem Einträge den Hausbesitzern oder deren Vertretern, den Prinzipalen, Arbeitgebern, Dienstherrschaften zu übergeben, von denen sie aufzubewahren sind bis nach Lösung des Contract- verhältnisses. 8 6. Die 8 genannten Personen sind dafür verantwortlich, daß die Anmeldung beziehentlich Abmeldung rechtzeitig erfolgt. 8 7. Wenn sie am 9. Tage nach erfolgtem Einzuge, Arbeits- oder Dienstan tritt oder Beginn des Contractverhältnifses überhaupt noch nicht im Besitze der Anmeldescheine oder Gesindezeugnißbücher gekommen sind, so haben sie, um sich gegen die 8 9 geordnete Strafe zu schützen, Anzeige davon an Polizeiexpeditions stelle zu machen. 8 8. Binnen 3 Tagen nach Lösung des Contractverhältnifses haben sie dies an Polizeiexpeditionsstelle anzuzeigen. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, im Zahlungsunvermögensfall mit entsprechen der Haftstrafe geahndet. Waldenburg, den 19. Juli 1881. Der Stadtrath. Cunrady. Bekanntmachung. Die Liste derjenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach Maaßgabe der in der Beilage nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen zu dem Schöffenamte und dem Geschwornenamte berufen werden können, ist ausgestellt und liegt eine Woche lang und zwar vom 14. bis 2S October dieses Jahres zu Jedermanns Einsicht an hiesiger Rathsexpeditionsstelle aus. Innerhalb dieser Frist kann gegen die Richtigkeit over Vollständigkeit der Liste bei unterzeichneter Behörde schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er hoben werden. Waldenburg, den 11. October 1882. Der Stadtrath. Cunrady. Rchtr. II. Anlage 4 Gerichtsverfaffuugsgefetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1 ., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verur- theilung verloren haben; 2 ., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1 ., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 ., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3 ., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 ., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3 ., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 ., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 ., Religionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht be rufen werden follen. ß 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 pp. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24 (zu 88 34 und 85 des Gerichlsverfafsungsgesetzes). Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Näthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirector der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind.