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v«t »iker et»r«. »»>b il.io «»,»0 «i,i; oi»o »»- 0»M ««,10 18 »0 1110 14,l« «1- Id 74 10,40 -litzer iwrit. «old M»» 18»« alte alte Amtlicher Teil. dem LandeStierarzte in Klaffe IV Gruppe Ministerium des Inner« Dresden, am 3. Mai 1907. 4234 1. 4. deS 8. 9. an der Mütze der grün-filber-goldene Knauf 10. in Dresden, am 11. Mui 1907. (Behördliche Bekanntmachungen erscheine« auch im Anzeigenteile ) Nichtamtlicher «eit. bei beiden Uniformen. bei der sogen. StaatS- uniform, bei der sogen. Wald uniform, Waldrockes, das sächsische Wappen am Hute 5. der grüne Kragen am Mantel 6. die grünen Achselstücke, 7. der Hut von der graugrünen Farbe Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Rektor der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden eine goldene AmtSkette zu verleihen. am Kragen das in Gold gestickte Eichel muster, die goldenen Achselstücke, am Hute die goldene Spange, die weiß grüne Landeskokarde und die schwarze Moiree-Einfassung, die Hornfessel von goldener Eichenlaubtresse, ", 18 und 24 S76UV 42»« goldenem Band und goldenem Quast oder aus grünem Bande und grün goldenem Quast, 11. da» sächsische Wappen am Hirschfänger und auf den Knöpfen I. Die Mitglieder der OrtSschätzungsauSschüfse: 1. Bei Schätzungen im Wohnorte oder innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern n) für die Schätzung eines Rindes je 2 Mark; b) für die Schätzung eine- Schweines je 1 Mark; o) für die Schätzung einzelner Fleischteile desselben Tiere» bis zu SO vom Hundert des Schlacht gewichte- je 1 Mark; bei größerem Gewichte die vollen Sätze unter u und b. Die gleiche Vergütung erhalten auch die Teil nehmer an dem in ß 10 Abs. 9 der Ausführungs verordnung vom 2. November 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 364) geregelten vereinfachten Schätzungsverfahren. ä) Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Tiere, sei e- im ganzen oder in einzelnen Fleischteilen, bei dem selben Besitzer, auf Schlachthöfen oder in gemein samen Schlachthäusern wird vom zweiten Tiere an je die Hälfte dieser Sätze, bei mehr als fünf Tieren aber nur noch je ein Viertel gewährt. Als Grundtaxe ist jedesmal der höchste der zulässigen Sätze einzusetzen. 2. Bei Schätzungen außerhalb des Umkreises von zwei Kilometern vom Wohnorte wird die Grundtaxe für die Schätzung von Vieh (» und b) um je 1 Mark erhöht, sonst gelten die Bestimmungen unter 1. 3. Die tierärztlichen Sachverständigen erhalten, wenn die Fleischbeschau bei den abzuschätzenden Tieren nicht von ihnen selbst, sondern vom Bezirkstierarzte oder dem Laienfleischbeschauer ausgeübt wurde, in den Fällen unter 2 noch eine Entschädigung für das Fortkommen in Höhe von 40 Pf. für das Kilometer. Für die Schätzung einzelner Fleischteile im vereinfachten Ver fahren (ß 10 Abs. 9 der Ausführungsverordnung vom 2. November 1906) gilt diese Bestimmung nicht. Sind in einer Gemeinde mehrere Tierärzte als Sachverständige für den Lrtsschätzungsausschuß ver pflichtet, so ist in diesen Fällen tunlichst der nächst wohnende zuzuziehen. 4. Die gleiche Entschädigung für Fortkommen (Nr. 3) kann nach dem Ermessen deS VerwaltungsausschusieS der Anstalt für staatliche Schlachtviehverficherung dem Tier ärzte dann zugesprochen werden, wenn ohne sein eigenes oder ein Verschulden der anderen Mitglieder de- SchätzungsauSschufseS oder der Gemeindeverwaltung die Schätzung nicht im Anschlusse an die Fleischbeschau er folgen konnte und sich der Tierarzt deshalb nochmals in den Schlachtort begeben mußte. In solchen Fällen ist der Antrag des Tierarztes auf Entschädigung im Protokolle über die SchätzungSverhandlung unter ge nauer Darlegung der Gründe für die besondere Reise aufzunehmen. 5. Bei gleichzeitiger Besorgung von anderen amtlichen oder privaten Verrichtungen an demselben Orte oder in seiner nächsten Umgebung dars keine Entschädigung für Fort kommen angesetzt werden. II. Die Mitglieder der Bezirksschätzungsausschüsie: n) für die Schätzung eines RindeS je 3 Mark; d) für die Schätzung eine- Schweines je 2 Mark; o) bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Stücke findet Punkt I, 1. ck mit den dort geregelten Sätzen (I, 1. »—o) Anwendung. Außerdem erhalten die Mitglieder der BezirkS- schätzung-auSschüfse eine Fortkommensentschädigung von 40 Pf. für jede- Kilometer. Punkt I. 5 findet auch hier Anwendung. Diese Bestimmungen treten am 1. Juni diese- JahreS l Kraft. mit Agraffe, am Hirschfänger das Portepee aus Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät deS König» ist den beamteten Tierärzten der Hofrang und zwar Ministerin» des Z»«er«. v. Hohenthal. Fixa«z»i»isteri«m Rüger. Nr »2»»UV I 42» Verordnung, die Uniformierung der Forstdeamten betreffend. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß Angehörige des sächsischen Gemeinde- und Privatforstdienstes Uniformen tragen, die nicht allein in Farbe, Schnitt und Besatz den Uniformen der sächsischen Staatsforstbeamten gleichen, sondern auch Dienst- oder Gradabzeichen aufweisen, die mit den Ab zeichen der Staatsforstuniformen völlig oder doch annähernd übereinstimmen. Zu Vermeidung der hieraus zu befürchtenden Unzu träglichkeiten wird da» Anlegen der für die Staatsforst uniformen vorbehaltenen wesentlichen Unterscheidungs-Merk male, wie solche nachstehend unter O aufgeführt find, allen Gemeinde- und Privatforstbediensteten ausdrücklich untersagt. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, dafür besorgt zu sein, daß für die Dienstkleidung ihrer Forstbediensteten die gedachten Unterscheidungs-Merkmale nicht verwendet werden. Die Polizeibehörden aber erhalten Auftrag, gegen Zu widerhandlungen auf Grund von 8 360 Nr. 8 de- Reichs strafgesetzbuches einzuschreiten. Jur staatlichen Achlachtoiehoerstcherung. Das Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gesehen, die Bestimmungen über die Vergütungen der Mitglieder der Orts- und BezirkSschätzungSauSschüffe in den Bekanntmachungen vom 12. Juni 1901 und 4. Januar 190» in zwei Punkten zu ergänzen (Ziffer 1o und 4 unten). Unter Zusammen fassung dieser Bekanntmachungen, die sich dadurch erledigen, erhält Punkt 2 der Bekanntmachung vom 7. Mai 1900 — Nr. 106 deS Dresdner Journal- und der Leipziger Zeitung vom Jahre 1900 — nunmehr den nachstehenden Wortlaut; 2. Die Mitglieder der Orts» und Bezirk-schätzung-au-schüffe haben für ihre Bemühungen einschließlich de» Ersätze- für für Reiseaufwand — 8 11 des Gesetze» vom 2. Juni 1898 — folgende Vergütungen zu erhalten. 2. 3. Bom diplo»«tische» Korps. Lre-den, 22 Mai. Der König! Preußischen Gesandt» schast ist bi- auf weitere» der Attache Referendar Graf v. Perponcher zugeteilt worden. Ls» Kö«igltchex Hofe. Dresden, 23. Mai. Se Majestät der König wird mit Lllerhöchstseinen Kindern morgen, Freita g nachmittag 3 Uhr 51 Min von Sibpllenort wieder in Dresden-Neustadt eintreffen und Sich «ach Billa Wachwitz begrben Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die Poft im Deutschen Reiche S Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint: Werktag- nachmittag-. — Fernsprecher Nr. 12SK. den Veterinärräten in - IV den BezirkStierärzten in - IV der Hofrangordnung verliehen worden. Dre»den, den 10. Mai 1907. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der «mal gespalt. AnkündigungSseite 2S Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf »mal gesp. Textfeste im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 76 Pf. Prei-ermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Mitteil»«ze« n»S der öffentlichen Verwaltung. Dresden, 23. Mai. Einer Einladung der König!. Preußischen Regierung folgend, die den Wunsch hat, ihren Standpunkt in Sachen der Schiffahrtsabgaben dar zulegen, haben sich Beamte der hiesigen Ministerien der Finanzen und de» Innern zur Entgegennahme der in AuSficht gestellten Informationen zu einer Zusammen kunft von Vertretern der deutschen Elbuferstaaten nach Rostock begrben. In dieser Teilnahme ist keineswegs eine Sinnesänderung der Sächsischen Regierung zu erblicken, sondern im Gegenteil find die sächsischen Vertreter angewiesen, keinen Zweifel darüber bestehen zu lassen, daß die Sächsische Regierung an ihrem grundsätzlich ablehnenden Standpunkte gegenüber der beabsichtigen Einführung von SchiffahrtSabgaben festhält Dresden, 23. Mai Das heute auSgegebene 8. Stück de» Gesetz- und Verordnungsblatt» für da» König reich Sachsen vom Jahre 1907 enthält: Verordnung vom 25. April 1907, die Feststellung der Bezirke der Disfidenten- vereine betreffend; Verordnung vom 2. Mai 1907 zm Aus führung de» Reich»gesctze» vom 6 Juli 1904 und der Be kanntmachung de» Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, di« Be kämpfung der Reblau« betreffend; Bekanntmachung vom 10 Mal 1907 über Verleihung de» Hoftang» an beamtete Tierärzte (f. Dresdner Journal Nr. 117); Bekanntmachung vom 11 Mai 1907, betreffend Änderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando behörden, der Truppenteile und Militärbehörden (G u. V -Bl. 1900 S. 905 fig); Verordnung vom 11. Mai 1907, die Verleihung de« EntergnungSrechts zm Herstellung einer vollspurigen Neben bahn Königswartha—LandeSgrenze dencüend, sowie Bekannt machung vom 13 Mai 1907, die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhof« Mittweida nach dem Zschopautale für den öffentlichen Verkehr betreffend. Au« Anlaß der Versammlung de« Mitteleuropäischen Wirtschaftsverein« in Deutschland trifft Se Hoheit der Herzog Ernst Günther zu Schleswig-Holstein am 26 v. M nachmittags 4 Uhr in Dresden ein und nimmt als Gast Sr. Majestät de« König« im König!. Refidenzschloffe Quartier — Ihre Majestät die Königin-Witwe besichtigte gestern nachmittag unter Führung de« Kammerherrn Frhrn v. Burgk da« König Albert-Denkmal auf dem Windberge. Zur heutigen Tafel bei Ihrer Majestät sind eingeladen worden Se. Exzellenz der Oberschloßhauptmann v Carlowitz» Hartitzsch und Gemahlin sowie der König! Großbritannische Ministenefident Viscount Gough mit Gemahlin. Wesentliche Unterscheidungs-Merkmale für die Uniformen der Staatsforstbeamten find: Zeit»«ßSschx«. Unter der Überschrift „Deutschland» koloniale» Er» wachen" schreibt die „Kpffhäuserkorrespondenz": .Wie er« Frühling-Hauch geht «S durch uusere Kolonialpolitik. War da- Vertrauen ans nufere koloniale Zukunft zunächst nur wenigen Kreisen eigen, die allerdings nm so begeisterter dafür eia- traten, so ist jetzt da- deutsch« Volk i» seinem überwiegenden und uSschlrggtbenden Teil dem kolonialen Gedanken gewonnen worden. Ohne schmeicheln zu wollen, darf mau wohl sagen, daß die- da» Verdienst de- Staatssekretärs Dernburg ist, der iu kurzer Zeit seine große Reise nach Afrika autreteu wird, um da- Feld seiner Tätigkeit an- eigener Anschauung kennen zn lernen, um hoffentlich mit frucht baren, für unseren Kolonialbesitz ersprießlichen Anregungen von dort rurüctralehren Daß er da- Vertraue» de- deutschen Volke- besitzt, ließ sich bereit- seit längerer Zeit erkennen, trotz der Kritik, die man ihm im Reichstage und iu einiger» Zeitungen hat angedeihen lassen. Staat-sekretär Dernburg hat gezeigt, daß er sich nicht etwa von lästigen Hirngespinsten letten läßt, sondern überall, wo er mit neuen Maßnahmen dervonntt, genau rechnet »ud seine Rechnung mit scharfem Urteil auf «iuer breiten Grundlage anfbant Er hat sich ltdtu'all- al- ein kühner, tatkräftiger Bahnbrecher und al- ein knndiger Führer auf de« Wege zur Eutwickelung nuferer Kolonien bewiese». Wie sehr sich der koloniale Gedanke im deutschen Volke unter Dern burg- Führung durchgernugen hat, da- beweist nicht nur die An nahme der Enenbahnvorlagsn für Südwcftu'nka und der Vorlage über die Umivaudluna de- Kolovialamt- iu ei« selbständige» Reich», amt im Reich»tage, sondern vor alle« anch da» Interesse, da» mit einemmal unsere maßgebenden kaufmännischen und industriellen Kreise au seinen Plänen nehmen Wer bedenkt, wie e» nach dieser Seite noch vor kur»«« «»»gesehen hat, der wird diesen Umschwang nicht gering veraaschlagen, und zwar nm so weniger, al» gerade diesen Kreisen ein ganz andere» Urteil über die Deruburgschen Pläne nnd Berechnungen zusteht, al» de» Schichte« de» deutschen Volke», die nicht so kn dl geschäftsmäßig denke« Bei unsere« deutschen Groß- kaufleuten »nd Fabrikanten, die für da», am- sie tun, mit ihre« eigene» Geldbeutel einz»trete» habe», dürfte sich die Macht der Überredung al» wirkung»lo» erweise»; denn fie wisse» selbst, wa» fie zu tu» habe», und find e» gew»hnt, Vorschläge, ALoniglieh Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- nnd Mittelbehörde«. Nr. 117 1907 Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Donnerstag, den 23. Mat Dresdner Mutual.